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Sozialversicherung 2026

GKV-Finanzreform: Was sich für Unternehmen und Beschäftigte ändert

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Redaktion:

Internetredaktion Barmer

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Fachbereich Firmenkunden (Barmer)

Die Bundesregierung hat grundlegende Änderungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beschlossen. Ziel der Reform ist es, die Sozialsysteme finanziell zu stabilisieren und die Entwicklung der Sozialbeiträge zu bremsen. Erfahren Sie, was sich für Unternehmen und Beschäftigte konkret ändert.

Warum ist die Gesundheitsreform notwendig?

Die Ausgaben im Gesundheitswesen wachsen seit Jahren schneller als die Einnahmen. Ohne eine Anpassung würde sich diese Entwicklung noch verstärken und zu weiter steigenden Sozialbeiträgen führen. Die Reform setzt darauf, Einnahmen und Ausgaben stärker in Einklang zu bringen.

Im Fokus stehen dabei:

  • die Begrenzung des Ausgabenwachstums
  • die Stabilisierung der Beitragsentwicklung
  • die Sicherstellung der Versorgungsqualität

Wie sollen die Sozialbeiträge stabilisiert werden?

Die Ausgabenentwicklung im Gesundheitswesen wird an die Einnahmen gekoppelt. Das bedeutet, künftige Ausgabensteigerungen orientieren sich an der Entwicklung der Bruttolöhne (sog. Grundlohnbindung). Diese Kopplung soll dazu beitragen, die Dynamik der Kostenentwicklung zu begrenzen und die Steuerung des Gesundheitssystems insgesamt zu verbessern. Für Unternehmen soll die Entwicklung der Lohnnebenkosten damit berechenbarer sein und kurzfristige Beitragssprünge begrenzt werden.

Angesichts der erwarteten Finanzierungslücke sind mehrere Maßnahmen vorgesehen, die sowohl kurzfristige Entlastungen schaffen als auch langfristige strukturelle Verbesserungen ermöglichen sollen. Hierzu zählen unter anderem Begrenzungen bei Preis- und Vergütungssteigerungen in verschiedenen Bereichen des Gesundheitswesens. Betroffen sind hiervon sowohl Ärzte, Krankenhäuser, Arzneimittelhersteller und Krankenkassen als auch Versicherte und Arbeitnehmende.

 

Was ändert sich bei Versicherung und Beiträgen?

Geplant ist eine einmalige zusätzliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze und der Versicherungspflichtgrenze um 300 Euro. Diese Erhöhung erfolgt neben der regulären, zum Jahreswechsel vorgesehenen Anpassung und soll unter anderem dazu beitragen, zusätzliche Einnahmen zu generieren und die Beitragssätze stabil zu halten.

Bei geringfügig Beschäftigten soll außerdem der pauschale Arbeitgeber-Beitragssatz von 14,6 Prozent zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes erhöht werden.

Auch für die beitragsfreie Mitversicherung von Ehepartnern sind Änderungen vorgesehen. Die Neuregelung würde Ehepaare betreffen, bei denen eine Person kein eigenes Einkommen hat. Für diese soll ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 2,5 Prozent des Einkommens des erwerbstätigen Ehepartners erhoben werden.

Die beitragsfreie Familienversicherung für Kinder oder in besonderen Betreuungssituationen bleibt erhalten. Die beitragsfreie Familienversicherung bleibt im Kern erhalten. Weiterhin beitragsfrei versichert bleiben

  • Kinder und Eltern mit Kindern unter 12 Jahren
  • Eltern von Kindern mit Behinderung, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten
  • Pflegende Angehörige und Partner über der Regelaltersgrenze (Rentner)
  • Ehegatten und Lebenspartner mit vorliegender voller Erwerbsminderung

Was ändert sich bei Arbeitsunfähigkeit und Krankschreibung?

Im Rahmen der Gesundheitsreform soll auch die Krankschreibung flexibilisiert werden. Demnach könnten Beschäftigte künftig bei längerer Erkrankung teilweise weiterarbeiten, sofern es ihr Gesundheitszustand zulässt. Ziele dabei sind mehr Flexibilität bei längeren Erkrankungen, bessere Wiedereingliederung in den Arbeitsalltag und Entlastung für Beschäftigte und Unternehmen. 

Folgende Regelungen sind beschlossen:

  • Bei voraussichtlich länger als vier Wochen andauernden Erkrankungen kann eine Teilarbeitsunfähigkeit von 25, 50 oder 75 Prozent der Arbeitszeit ärztlich festgelegt werden.
  • Die Teilkrankschreibung soll möglich sein, wenn die Beschäftigten sich dazu in der Lage fühlen und der Arbeitgeber innerhalb von 7 Tagen zustimmt.
  • Arbeitgeber zahlen während der Arbeitsunfähigkeit ein anteiliges Entgelt für geleistete Arbeit. Für den ausfallenden Teil erhalten Beschäftigte Teilkrankengeld.

Geplant sind außerdem die Abschaffung der telefonischen Krankschreibung und die Pflicht zur Abgabe einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag.

Was soll sich durch die Pflegereform zusätzlich ändern?

Parallel zur Gesundheitsreform soll auch die soziale Pflegeversicherung neu ausgerichtet werden. 

Was laut Referentenentwurf geplant ist: 

  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung soll auf das Niveau der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung angehoben werden. Dadurch würde die beitragspflichtige Einkommensbasis insbesondere für Gutverdienende ansteigen. Höhere beitragspflichtige Einkommen führen parallel auch zu steigenden Arbeitgeberanteilen.
  • Der Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder soll außerdem leicht erhöht werden. Ziel ist eine stärkere Differenzierung der Beiträge unter Berücksichtigung familiärer Erziehungsleistungen.
  • Künftig sollen auch für geringfügige Beschäftigungen Beiträge zur Pflegeversicherung anfallen. Für Unternehmen würde das bedeuten, steigende Lohnnebenkosten im Bereich Minijobs und Anpassungsbedarf in Abrechnungssystemen.
  • Auch die kostenfreie Mitversicherung von Ehepartnern in der Pflegeversicherung wird diskutiert. So sollen in bestimmten Fällen zusätzliche Beiträge erhoben werden. Dadurch soll eine ausgewogene Finanzierung der Pflegeversicherung sichergestellt werden.

So können Sie sich jetzt als Unternehmen vorbereiten

Unternehmen sollten die geplanten Auswirkungen der GKV-Reformen daher frühzeitig im Blick behalten und mögliche Veränderungen bei der Planung berücksichtigen. Nutzen Sie die Expertise der Barmer für Ihre Fragen zur Sozialversicherung, Beitragsberechnung und zum Meldeverfahren. So treffen Sie fundierte Entscheidungen und handeln jederzeit rechtssicher.

Was sich im Einzelnen ändert und wann die Änderungen in Kraft treten werden, lesen Sie auf der Website der Bundesregierung.