Was ändert sich bei Versicherung und Beiträgen?
Geplant ist eine einmalige zusätzliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze und der Versicherungspflichtgrenze um 300 Euro. Diese Erhöhung erfolgt neben der regulären, zum Jahreswechsel vorgesehenen Anpassung und soll unter anderem dazu beitragen, zusätzliche Einnahmen zu generieren und die Beitragssätze stabil zu halten.
Bei geringfügig Beschäftigten soll außerdem der pauschale Arbeitgeber-Beitragssatz von 14,6 Prozent zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes erhöht werden.
Auch für die beitragsfreie Mitversicherung von Ehepartnern sind Änderungen vorgesehen. Die Neuregelung würde Ehepaare betreffen, bei denen eine Person kein eigenes Einkommen hat. Für diese soll ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 2,5 Prozent des Einkommens des erwerbstätigen Ehepartners erhoben werden.
Die beitragsfreie Familienversicherung für Kinder oder in besonderen Betreuungssituationen bleibt erhalten. Die beitragsfreie Familienversicherung bleibt im Kern erhalten. Weiterhin beitragsfrei versichert bleiben
- Kinder und Eltern mit Kindern unter 12 Jahren
- Eltern von Kindern mit Behinderung, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten
- Pflegende Angehörige und Partner über der Regelaltersgrenze (Rentner)
- Ehegatten und Lebenspartner mit vorliegender voller Erwerbsminderung
Was bedeutet die neue Jahresarbeitsentgeltgrenze für Beschäftigte?
Mit der GKV-Finanzreform wird die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) ab 2027 neben der regulären Anpassung an die Lohnentwicklung zusätzlich einmalig um 3.600 Euro pro Jahr erhöht. Dadurch können Beschäftigte von der Krankenversicherungsfreiheit in die Versicherungspflicht wechseln, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die für sie maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschreitet.
Dabei ist entscheidend, welche JAEG auf die jeweiligen Beschäftigten anzuwenden ist. Ab 2027 gelten drei unterschiedliche Jahresarbeitsentgeltgrenzen. Während für die meisten Beschäftigten die erhöhte allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze maßgeblich ist, gelten für bestimmte privat krankenversicherte Bestandsversicherte besondere Jahresarbeitsentgeltgrenzen. Dazu gehören sowohl die schon bisher begünstigten PKV-Bestandsversicherten 2002 als auch die neu eingeführte Gruppe der PKV-Bestandsversicherten 2026.
Die folgenden Praxisbeispiele zeigen typische Konstellationen und deren Auswirkungen auf die Krankenversicherung:
Praxisbeispiel 1: Freiwillig gesetzlich versichert
Herr A ist Ende 2026 aufgrund seines Einkommens versicherungsfrei und freiwillig gesetzlich krankenversichert. Sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt beträgt 2027 81.600 Euro.
Da die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2027 auf 83.340 Euro steigt, überschreitet Herr A die maßgebliche Grenze nicht mehr. Er wird daher ab dem 01.01.2027 krankenversicherungspflichtig.
Wichtig: Entsteht die Versicherungspflicht allein durch die zusätzliche Anhebung der allgemeinen JAEG um 3.600 Euro, besteht kein Befreiungsrecht. Herr A wird somit Pflichtmitglied einer gesetzlichen Krankenkasse.
Praxisbeispiel 2: Privat krankenversichert mit Bestandsschutz
Frau B ist am 31.12.2026 privat krankenversichert und wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei. Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt beträgt 2027 ebenfalls 81.600 Euro.
Für sie gilt die neue besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für PKV-Bestandsversicherte 2026 nach § 6 Abs. 8 SGB V. Diese wird nur regulär angepasst und nicht um die zusätzlichen 3.600 Euro erhöht. Unterstellt man eine besondere JAEG von 79.740 Euro, liegt ihr Einkommen weiterhin darüber. Frau B bleibt damit auch 2027 krankenversicherungsfrei und kann ihre private Krankenversicherung fortführen.
Was ändert sich bei Arbeitsunfähigkeit und Krankschreibung?
Im Rahmen der Gesundheitsreform soll auch die Krankschreibung flexibilisiert werden. Demnach könnten Beschäftigte künftig bei längerer Erkrankung teilweise weiterarbeiten, sofern es ihr Gesundheitszustand zulässt. Ziele dabei sind mehr Flexibilität bei längeren Erkrankungen, bessere Wiedereingliederung in den Arbeitsalltag und Entlastung für Beschäftigte und Unternehmen.
Folgende Regelungen sind beschlossen:
- Bei voraussichtlich länger als vier Wochen andauernden Erkrankungen kann eine Teilarbeitsunfähigkeit von 25, 50 oder 75 Prozent der Arbeitszeit ärztlich festgelegt werden.
- Die Teilkrankschreibung soll möglich sein, wenn die Beschäftigten sich dazu in der Lage fühlen und der Arbeitgeber innerhalb von 7 Tagen zustimmt.
- Arbeitgeber zahlen während der Arbeitsunfähigkeit ein anteiliges Entgelt für geleistete Arbeit. Für den ausfallenden Teil erhalten Beschäftigte Teilkrankengeld.
Geplant sind außerdem die Abschaffung der telefonischen Krankschreibung und die Pflicht zur Abgabe einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag.