Ein Team junger Mitarbeitender sitzt um einen Besprechungstisch
Meldeverfahren

Das ändert sich 2026 im digitalen Meldeverfahren

Lesedauer weniger als 2 Min

Redaktion:

Internetredaktion Barmer

Qualitätssicherung:

Fachbereich Firmenkunden (Barmer)

Der Jahreswechsel bringt zahlreiche Neuerungen für Unternehmen und Personalabteilungen. Anpassungen gibt es etwa bei der Übermittlung von Entgeltbescheinigungen, bei der Bescheinigung von Mutterschaftsgeld oder durch den Wegfall der Rechtskreistrennung. Hier erhalten Sie einen Überblick zu den wichtigsten Änderungen und Handlungsempfehlungen.

Vereinheitlichung der Beitragsnachweise

35 Jahre nach der Wiedervereinigung entfällt die Rechtskreistrennung in der Sozialversicherung vollständig:

  • Einheitliche Beitragsnachweise: Arbeitgeber müssen ab 2026 keine getrennten Nachweise für Ost und West mehr erstellen. Alle Beiträge werden in einem Datensatz übermittelt.
  • Symbolische und praktische Bedeutung: Die Abschaffung vereinfacht die Lohnabrechnung und beseitigt ein Relikt der Teilung.

Was bei der Meldung sonst noch beachten ist, erfahren Sie auf der Seite zur Rechtskreistrennung.

Entsendung in Abkommensstaaten

Die Beantragung einer Entsendebescheinigung für Abkommensstaaten erfolgt ab 2026 elektronisch. Dies funktioniert entweder über ein geeignetes Lohnabrechnungsprogramm oder über das SV-Meldeportal

Weitere Informationen zum Verfahren finden Sie auf unserer Seite zu grenzüberschreitenden Tätigkeiten

Anpassungen im eAU-Verfahren

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wird seit 2023 digital übermittelt.

  • Erweiterte Rückmeldegründe: Ab 2026 werden auch Vorsorge- und Reha-Aufenthalte sowie teilstationäre Krankenhausbehandlungen im eAU-Verfahren berücksichtigt.

Wichtig: Die Pflicht zur Entgeltfortzahlung bleibt auch bei Vorsorge- und Reha-Zeiten weiter bestehen.

Bescheinigung für Mutterschaftsgeld

  • Nachweis bei Fehlgeburten: Ab 2026 wird die Bescheinigung einer Fehlgeburt in das bestehende Muster 9 integriert.
  • Gestaffelte Schutzfristen: Bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche gelten Schutzfristen von bis zu acht Wochen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite zum Mutterschutz.

Datenaustausch zu Entgeltersatzleistungen

2026 wird der Datenaustausch im Verfahren DTA EEL (Datenaustausch Entgeltersatzleistungen) spürbar angepasst.

Neuerungen bei der Erstellung von Entgeltbescheinigungen:

Zur Berechnung von Kranken- und Mutterschaftsgeld wird eine Entgeltbescheinigung benötigt. Diese enthält alle notwendigen Angaben zum Lohn, Beschäftigungs- und Entgeltfortzahlungszeitraum.

  • Integration neuer Datenfelder: Ab 2026 werden zusätzliche Angaben wie stationäre Mitaufnahme bei Kinderkrankengeldfällen und neue Abgabegründe (z. B. "72" und "73" für die Anzahl freigestellter Arbeitstage) eingeführt.
  • Rechtskreistrennung entfällt: Die Angabe des Rechtskreises (Ost/West) ist bei Entgeltbescheinigungen nicht mehr erforderlich. Das Feld bleibt nur für rückwirkende Fälle bis 2024 bestehen.
  • Direkte Übermittlung: Entgeltbescheinigungen bei Arbeitsunfähigkeit oder Beginn einer Schutzfrist können sofort digital übermittelt werden – auch wenn noch keine abgerechneten Entgeltdaten vorliegen. Für die manuelle Übermittlung steht das SV-Meldeportal als Ausfüllhilfe bereit.
  • Stornierungen: Neu ist der Datensatz „Leistungswesen“ (DSLW) mit dem Abgabegrund 88 für Stornierungen. Arbeitgeber müssen fehlerhafte Meldungen unverzüglich stornieren und ggf. neu melden.

Rückmeldungen zu Entgeltersatzleistungen 

  • Proaktive Rückmeldungen: Sozialversicherungsträger übermitteln Beginn und Ende von Entgeltersatzleistungen künftig automatisch (Abgabegrund „62“). Eine aktive Anfrage durch den Arbeitgeber ist nur noch in Ausnahmefällen erforderlich.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite zur Elektronischen Entgeltersatzleistung.

Literatur