Wenn ein Mitarbeiter im Ausland erkrankt, stellt sich für Arbeitgeber die Frage: "Wie funktioniert die Krankmeldung und welche gesetzlichen Pflichten bestehen?" Hier finden Sie die wichtigsten Informationen rund um die Krankschreibung im Ausland.
Wie funktioniert die Krankmeldung im Ausland?
Werden Mitarbeitende während eines Auslandsaufenthalts arbeitsunfähig, sind sie verpflichtet, dies ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Die Krankmeldung aus dem Ausland sollte in der Regel telefonisch oder in einer datenschutzsicheren E-Mail erfolgen, sodass der Arbeitgeber schnell informiert ist. Zudem müssen die Arbeitnehmenden eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit einholen. Diese muss den Zeitraum und die Art der Erkrankung dokumentieren.
Bei Krankmeldungen im Ausland wird häufig unterschieden, ob es sich nur um eine Erkrankung oder um eine Erkrankung in Kombination mit einer Arbeitsunfähigkeit handelt. Um Konflikte zu vermeiden, sollten Sie Ihre Beschäftigten daher auf diese besonderen Anforderungen hinweisen.
Wie werden Sie als Arbeitgeber informiert?
Die Information an den Arbeitgeber sollte sofort, am besten am ersten Krankheitstag, erfolgen. In der Krankmeldung kann die ausländische Arztpraxis auch angeben, wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauern wird. Eine spätere Einreichung des ärztlichen Attests sollte vermieden werden, um mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Was geschieht bei einer Krankschreibung im Urlaub?
Auch bei einer Erkrankung während des Urlaubs gilt die Pflicht zur unverzüglichen Krankmeldung beim Arbeitgeber. Arbeitnehmende haben das Recht, ihren Urlaub bei einer nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit zu unterbrechen. Die krankheitsbedingten Urlaubstage werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Die Beschäftigten müssen jedoch eine ärztliche Bescheinigung einreichen, um die Krankheit und damit den Abbruch oder die Unterbrechung des Urlaubs zu belegen.
Gibt es Sonderregelungen je nach Urlaubsregion oder -land?
Innerhalb der EU gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie in Deutschland. Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber über seine Arbeitsunfähigkeit informieren und ein ärztliches Attest vorlegen. Im außereuropäischen Ausland kann es zu abweichenden Regelungen kommen. Hier sollten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorab über die spezifischen Anforderungen informieren, da die Anerkennung von ärztlichen Attesten aus Drittstaaten unter Umständen schwieriger sein kann.
Wie wird die Krankenkasse informiert?
Die Information der Krankenkasse obliegt dem Arbeitnehmer. Dieser muss die Arbeitsunfähigkeit umgehend seiner Krankenkasse melden und das ärztliche Attest einreichen. In einigen, wenigen Ländern geschieht dies automatisch über die Praxis und eine dortige Krankenkasse. In der Regel erhalten Patienten aber eine einzureichende Papierbescheinigung.
Der Arbeitnehmer muss sicherstellen, dass die Krankschreibung beim Arbeitgeber und bei der Krankenkasse eingegangen ist.
Was ist, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger dauert?
Eine Krankschreibung im Ausland wird grundsätzlich auch bei der Entgeltfortzahlung berücksichtigt, sofern die Krankheit korrekt gemeldet und nachgewiesen wird. Arbeitgeber sollten jedoch darauf achten, dass das ärztliche Attest alle erforderlichen Informationen enthält und die Arbeitsunfähigkeit zweifelsfrei belegt.
Als Arbeitgeber ist es wichtig, die Regelungen zur Krankmeldung im Ausland genau zu kennen und Beschäftigte zu informieren. So kann sichergestellt werden, dass die Rechte und Pflichten beider Parteien gewahrt bleiben und eine reibungslose Abwicklung gewährleistet ist.