Unternehmen unterliegen vielfältigen Fürsorgepflichten gegenüber ihren Beschäftigten. Diese Pflichten umfassen unter anderem den Schutz in Pandemien (wie SARS-CoV-2), den Umgang mit Hitze- und Kälteperioden, den Gesundheitsschutz, den Schutz des Eigentums der Beschäftigten und mehr.
Man unterscheidet zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Fürsorgepflichten. Öffentlich-rechtliche Pflichten ergeben sich aus speziellen Gesetzen für das Verhältnis zwischen Betrieben und Beschäftigten, die wichtigsten sind:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),
- dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG),
- der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) – konkretisiert durch Technische Regeln (ASR),
- Verordnungen zum Schutz der Beschäftigten, etwa die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (nur vorübergehend gültig) oder die Gefahrenstoffverordnung (GefStoffV),
- Regelungen der Berufsgenossenschaften.
Zu den wichtigsten Fürsorgepflichten zählen:
- die Pflicht, die Beschäftigten über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu informieren (§ 12 Abs. 1 S. 1 ArbSchG)
- das Angebot arbeitsmedizinischer Untersuchungen (bspw. die G25-Untersuchung), soweit spezielle Gefährdungen bestehen
- die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG (relevant insbesondere beim Mutterschutz, vgl. § 10 Abs. 1 MuSchG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG)
- die Einhaltung von Vorgaben zur Gestaltung des Arbeitsplatzes, unter anderem aus der ArbStättV und den Vorgaben der Berufsgenossenschaften – bei hoher Hitze ist etwa die ASR A3.5 heranzuziehen
• die Gestaltung von Homeoffice-, Tele- und mobilen Arbeitsplätzen nach den arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen (2 Abs. 7 ArbStättV).
Privatrechtliche Fürsorgepflichten ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 617 ff. BGB).
Eine Verletzung der Fürsorgepflicht kann dazu führen, dass Beschäftigte die Arbeitsleistung verweigern oder Schadenersatz verlangen.