Nach 2025 wird 2026 das zweite Jahr in Folge mit Rekordinvestitionen. Mit der sogenannten Investitionsoffensive will die neue Bundesregierung eine Wirtschaftswende einleiten und für mehr Wachstum und sichere Arbeitsplätze sorgen. Erfahren Sie, welche Maßnahmen geplant sind und wie Unternehmen davon profitieren können.
Was ist die Investitionsoffensive?
Um die Zukunftsfähigkeit des Landes zu stärken, will die Bundesregierung 2026 insbesondere in die Modernisierung der Verkehrsinfrastruktur, Bildung und Betreuung, neuen Wohnraum, Krankenhäuser, Digitalisierung, Klimaschutz und in die innere und äußere Sicherheit investieren.
Die geplante Offensive sieht vor, dass Arbeitgeber von steuerlichen Entlastungen und gezielten Förderungen profitieren. Wichtige Maßnahmen sind die Senkung der Stromsteuer für die Industrie, eine schnellere Abschreibung für Elektro-Dienstwagen und der Ausbau der Infrastruktur, etwa bei Breitband und Verkehr.
Welche steuerlichen Entlastungen soll es 2026 für Unternehmen geben?
Das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ wurde von Bundestag und Bundesrat verabschiedet und ist seit 19. Juli 2025 in Kraft. Ziel des Sofortprogramms ist es, Unternehmen zu Investitionen zu ermutigen. Insbesondere kleine und mittlere Betriebe sollen durch verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten von mehr Liquidität und steuerlicher Planungssicherheit profitieren.
Mit dem "Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025" sollen mehrere Maßnahmen aus dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung bzw. aus dem beschlossenen Sofortprogramm umgesetzt werden. Mit einer Verabschiedung ist noch vor dem Jahresende 2025 zu rechnen.
Sonderabschreibungen für Elektrofahrzeuge
Ebenfalls soll die betriebliche Nutzung von Elektrofahrzeugen gefördert werden. Das Gesetz ermöglicht die beschleunigte Abschreibung von 75 Prozent der Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge bereits im Investitionsjahr. Danach ist die Abschreibung gestaffelt: 10 Prozent, 5 Prozent, 5 Prozent, 3 Prozent und 2 Prozent in den Folgejahren, bei einer Gesamtnutzungsdauer von sechs Jahren.
Die Regelung gilt für Anschaffungen zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027. Sie umfasst neben PKW auch Nutzfahrzeuge, LKW und Busse, wenn sie rein elektrisch betrieben sind. Die Regelung gilt für Neu- und Gebrauchtfahrzeuge (§ 7 Absatz 2a EstG).
Erhöhte Bruttolistenpreisgrenze für E-Dienstwagen
Bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs ist jeweils nur ein Viertel des Bruttolistenpreises und der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen.
Dies gilt bislang nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 70.000 Euro beträgt. Nun hebt das Gesetz die Bruttolistenpreisgrenze für die besondere steuerliche Förderung elektrischer Dienstwagen von 70.000 Euro auf 100.000 Euro an. Das betrifft E-Autos (neu und gebraucht), die seit dem 01.07.2025 gekauft wurden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG).
Die Stromsteuer für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft soll mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes dauerhaft gesenkt werden. Das Gesetz soll im Wesentlichen zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Von der Senkung sollen alle stromintensiven Branchen, die im internationalen Wettbewerb stehen, wie z. B. die Chemie- und Metallindustrie, die Automobilwirtschaft und der Maschinenbau, profitieren. Aber auch regionale und mittelständische Betriebe mit hohem Energieverbrauch, wie Bäckereien, Fleischereien oder Bau- und Handwerksunternehmen, sollen deutlich entlastet werden, um mehr Spielraum für Investitionen und Innovation zu haben.