Arbeitsrecht

Zeitarbeit: Gesetze und equal treatment

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Redaktion:
Internetredaktion Barmer
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MBO-Verlag

Was bedeutet Zeitarbeit?

Von Zeitarbeit (auch Leiharbeit oder Arbeitnehmerüberlassung) spricht man, wenn eine Firma (Verleihende/r) einen Beschäftigten (Leiharbeitnehmer/in) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung an einen Dritten (Entleihende/r) überlässt und es sich nicht um Arbeitsvermittlung handelt (§ 1 AÜG).

Zeitarbeit: Rechtsbeziehungen bei der Arbeitnehmerüberlassung

Es bestehen unterschiedliche Rechtsbeziehungen:

  • Der Verleihenden übt das Direktionsrecht gegenüber der Zeitarbeitskraft aus, der Entleihenden sein Weisungsrecht im Rahmen der überlassenen Tätigkeit.

Daraus ergeben sich zwei Vertragsbeziehungen:

  • ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen Verleihendem und Zeitarbeitnehmer oder -arbeitnehmerin sowie
  • ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen Verleihendem und Entleihendem.

Vertragliche Beziehungen zwischen den Entleihenden und Zeitarbeitnehmenden bestehen nicht.

Zeitarbeit: Diese Gesetze gelten

Der Entleihende haftet neben dem Verleihenden wie ein selbstschuldnerischer Bürge für rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge (Subsidiärhaftung). Zeitarbeitsfirmen müssen die rechtlichen Vorgaben aus dem AÜG befolgen und benötigen für ihre Tätigkeit eine Erlaubnis.  Zuständig für die Erlaubniserteilung ist die jeweilige Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Hauptsitz hat. Darüber hinaus gelten alle Vorschriften der deutschen Sozial-, Steuer- und Arbeitsgesetzgebung.

Equal treatment in der Zeitarbeit

Mit den Hartz-Gesetze wurde der Grundsatz des sogenannten „equal treatment“ eingeführt. Danach müssen Zeitarbeitsfirmen ihren Beschäftigten die im Betrieb des Entleihers geltenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts gewähren, sofern Tarifverträge keine Abweichungen vorsehen. Seit der AÜG-Reform im Jahr 2017 gilt dieser „Grundsatz der Gleichstellung“ (§ 8 AÜG). Tarifverträge müssen seither eine stufenweise Angleichung an das Entgelt der Stammbelegschaft regeln.

Die Fünfte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung vom 20.8.2020 setzte eigenständige Mindeststundenentgelte fest. Damit galten diese – statt des gesetzlichen Mindestlohns – als Lohnuntergrenze für Zeitarbeitende. Dieser sogenannte Grundlohn betrug seit 1.4.2023 13,00 Euro, lag also über dem bis Ende 2023 geltenden Mindestlohn von 12 Euro. Eine weitere Erhöhung des Grundlohns ist zum 1.1.2024 (auf 13,50 Euro) bis 31.3.2024 erfolgt. Danach trat die zugrundeliegende Verordnung wieder außer Kraft.

Seither gilt der gesetzliche Mindestlohn von 12,41 Euro bzw.  ab 1.1.2025 12,82 Euro gemäß § 1 Abs. 3 MiLoG i.V.m. der 4. Mindestlohnanpassungsverordnung. Für 2026 und 2027 hat die Mindestlohnkommission eine Empfehlung ausgesprochen, nach der sich der Mindestlohn für 2026 auf 13,90 Euro und für 2027 auf 14,60 Euro erhöhen soll. Die Empfehlung muss noch durch die Bundesregierung per Rechtsverordnung verbindlich gemacht werden.

In der Praxis gelten neue Tarifverträge, wonach die Entgelte von Leiharbeitnehmenden deutlich oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns festgelegt wurden.

Nach dem Tarifabschluss 2025 in der Metallindustrie erhöhen sich die Entgelte beispielsweise in drei Stufen:

  • ab 1.1.2026 14,96 Euro (Entgeltgruppe1),
  • ab 1.9.2026 15,33 Euro,
  • ab 1.4.2027 15,87 Euro.

Damit bleibt der tarifliche Branchenmindestlohn weiterhin über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn, wie es das AÜG auch vorsieht.

Praxistipps

Leiharbeitnehmer und -arbeitnehmerinnen werden bei der Berechnung der Betriebsgröße gemäß § 23 Abs. 1 KSchG mitgezählt, wenn ihr Einsatz auf "in der Regel" vorhandenen Personalbedarf beruht (BAG, Urteil vom 24.1.2013 - 2 AZR 140/12).

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Kategorie Sozialversicherung