Wie muss eine Stellenausschreibung gestaltet sein?
Gemäß § 11 AGG darf ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG ausgeschrieben werden. Das bedeutet: Niemand darf wegen seiner Rasse oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. Bei einem Verstoß sieht das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) einen Schadenersatzanspruch (§ 21 Abs. 2 AGG) vor.
Stellenanzeigen müssen daher geschlechtsneutral formuliert sein, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist zwingende berufliche Voraussetzung ist (Beispiel: Model, Schauspielrolle)). Zu berücksichtigende Geschlechter sind männlich, weiblich und divers - Beispiel Tischler (M/W/D). Unzulässig sind altersbezogene Vorgaben wie "Teil eines jungen Teams" oder Altersgrenzen. Dagegen darf Berufserfahrung zum Auswahlkriterium gemacht werden, da sie nicht notwendigerweise mit dem Alter abhängig zusammenhängt.
Interne Stellenausschreibung
Zur Förderung der betrieblichen Transparenz kann eine innerbetriebliche Ausschreibung beitragen. Der Betriebsrat kann sie nach § 93 BetrVG verlangen. Sie muss gewährleisten, dass:
- alle Beschäftigten von der Ausschreibung Kenntnis erhalten,
- der Arbeitsplatz und seine Anforderungen klar beschrieben sind,
- bei inner- und außerbetriebliche Ausschreibungen dieselben Anforderungen gelten,
- die Gleichbehandlung nach § 75 BetrVG gewahrt bleibt.
Nach § 7 Abs.1 TzBfG ist ein Arbeitsplatz auch als Teilzeittätigkeit auszuschreiben, wenn er sich dafür eignet.
Auskunftspflicht des Arbeitgebers zu Stellenausschreibungen
Im Zusammenhang mit der Ausschreibung von Stellen treffen den Betrieb verschiedene Auskunftspflichten:
- Beschäftigte mit Teilzeitwunsch sind über geeignete Arbeitsplätze zu informieren (§§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 1 TzBfG)
- Befristet Beschäftigte müssen über frei werdende unbefristete Stellen unterrichtet werden (§ 18 TzBfG).
- Der Betriebsrat ist über Teilzeitarbeit, entsprechende Arbeitsplätze und den Anteil der Teilzeitkräfte an der Gesamtbelegschaft zu informieren (§ 20 TzBfG).
Pflicht zur geschlechtsunspezifischen Stellenausschreibung
Das Bundesarbeitsgerichts urteilte u. a. zur Zulässigkeit des Gendersterns in der Stellenausschreibung.