Was ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) will Benachteiligungen verhindern. Es schützt vor Diskriminierung wegen Rasse, Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität, § 1 AGG.
AGG: Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
Das Gesetz schützt besonders Beschäftigte vor Benachteiligung. Dieser Schutz ergänzt bereits bestehende Gesetze und Rechtsprechung. Auch Bewerber und Bewerberinnen sind vom ersten Kontakt an geschützt.
Wer ist durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzt geschützt?
Nach § 6 Abs. 1 AGG schützt das Gesetz alle Arbeitnehmenden, Auszubildenden und arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen. In Heimarbeit Tätige sind eingeschlossen. Auch mögliche zukünftige und ehemalige Beschäftigte können sich auf das Gesetz berufen. Bei schwerbehinderten Bewerberinnen oder Bewerbern haben öffentliche Beschäftigungsbetriebe besondere Pflichten, § 165 SGB IX; BAG-Urteil vom 11.8.2016 – 8 AZR 375/15.
Das AGG enthält zwei Ausnahmen: Für die betriebliche Altersversorgung gilt das Betriebsrentengesetz § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG. Für Kündigungen gelten nur die Kündigungsschutzgesetze, § 2 Abs. 4 AGG. Eine Kündigung kann aber trotzdem unwirksam sein, wenn sie gegen das AGG verstößt und der Kündigungsschutz nicht gilt – etwa in Kleinbetrieben, BAG-Urteil vom 23.07.2015 – 6 AZR 457/14.
Manchmal rechtfertigen berufliche Anforderungen eine unterschiedliche Behandlung, § 8 AGG. Das gilt auch bei Religion oder Weltanschauung – die sogenannten Kirchenklauseln, § 9 AGG. Beim Alter kann es ebenfalls Gründe für eine unterschiedliche Behandlung geben, § 10 AGG. § 5 AGG erlaubt eine unterschiedliche Behandlung, wenn dadurch bestehende Nachteile ausgeglichen werden.
Verstößt eine Vereinbarung gegen das Benachteiligungsverbot, wird sie unwirksam, § 7 Abs. 2 AGG. Beschäftigte können ihre Arbeit verweigern, wenn der Betrieb nichts gegen Belästigungen oder sexuelle Belästigungen unternimmt, § 14 AGG.
AGG: Anspruch auf Entschädigung oder Schadenersatz
Betroffene haben Anspruch auf Schadenersatz. Grundsätzlich gilt ein verschuldensabhängiger Schadensersatzanspruch, § 15 Abs. 1 AGG. Einen immateriellen Schaden muss das Unternehmen ggf. auch ohne Verschulden ersetzen, § 15 Abs. 2 AGG.
Die Beweislast ist umgekehrt: Das Unternehmen muss beweisen, dass es niemanden ungerechtfertigt benachteiligt hat, § 22 AGG.
Wichtige Fristen: Ansprüche auf Entschädigung oder Schadenersatz müssen Betroffene binnen zwei Monaten schriftlich geltend machen – außer die Tarifpartner haben etwas anderes vereinbart. Bei Bewerbungen oder beruflichem Aufstieg beginnt die Frist mit der Ablehnung. In anderen Fällen läuft sie ab dem Zeitpunkt, in dem die betroffene Person von der Benachteiligung erfährt, § 15 Abs. 4 AGG. Eine potentielle Klage muss drei Monate nach der schriftlichen Geltendmachung eingereicht werden, § 61b Abs. 1 ArbGG.
Betriebe müssen das Gesetz bekannt machen. Sie müssen auch präventive Maßnahmen ergreifen, § 12 Abs. 1 Satz 2 AGG.
Stellenausschreibungen dürfen niemanden benachteiligen, § 11 AGG.