Sozialversicherung A-Z

Sachbezüge und Sachbezugswerte

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Sachzuwendungen können steuerfrei bleiben, wenn sie die Freigrenze von 44 Euro nicht übersteigen (§ 8 Absatz 2 Seite 11 EStG). Ab 2022 wird die Freigrenze auf 50 Euro angehoben.

Laut SvEV gehören zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung auch Sachbezüge, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise Unterkunft und Verpflegung kostenfrei oder verbilligt erhält. Dabei werden folgende bundeseinheitliche monatliche Werte zugrunde gelegt:

Sachbezugswerte für 2023

SachbezugswerteEuro

Verpflegung

288,00

Frühstück

60,00

Mittagessen

114,00

Abendessen

114,00

Unterkunft

265,00

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