Sachzuwendungen können steuerfrei bleiben, wenn sie die Freigrenze von 50 Euro nicht übersteigen (§ 8 Absatz 2 Seite 11 EStG).
Laut SvEV gehören zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung auch Sachbezüge, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise Unterkunft und Verpflegung kostenfrei oder verbilligt erhält. Dabei werden folgende bundeseinheitliche monatliche Werte zugrunde gelegt:
Sachbezugswerte für 2025
Sachbezugswerte | Euro |
---|---|
Verpflegung | 333,00 |
Frühstück | 69,00 |
Mittagessen | 132,00 |
Abendessen | 132,00 |
Unterkunft | 282,00 |