Sozialversicherungsrecht

Mitarbeitende Familienangehörige und Sozialversicherungspflicht

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Sozialversicherung für mitarbeitende Familienangehörige

Arbeiten Familienangehörige oder Verwandte eines Unternehmers im Betrieb mit, sind sie grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen in der Sozialversicherung versicherungspflichtig wie fremde Arbeitskräfte.

Bedingung ist allerdings, dass tatsächlich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt besteht und es sich nicht nur um eine Mithilfe aufgrund der Familienzugehörigkeit handelt.

Wann besteht ein Beschäftigungsverhältnis mit mitarbeitenden Familienangehörigen?

Ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Angehörigen kann nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen angenommen werden, wenn

  1. der Angehörige in den Betrieb des Arbeitgebers wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert ist und die Beschäftigung tatsächlich ausübt,
  2. der Angehörige dem Weisungsrecht des Arbeitgebers – wenn auch in abgeschwächter Form – unterliegt,
  3. der Angehörige anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt wird,
  4. ein der Arbeitsleistung angemessenes (das heißt im Regelfall ein tarifliches oder ortsübliches) Arbeitsentgelt vereinbart ist und auch regelmäßig gezahlt wird,
  5. von dem Arbeitsentgelt regelmäßig Lohnsteuer entrichtet wird und
  6. das Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe gebucht wird.

Statusfeststellungsverfahren bei mitarbeitenden Familienangehörigen

Bei Beschäftigungen von Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftgesetz (LPartG) oder Abkömmlingen ist von Amts wegen ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren durchzuführen.

Der Arbeitgeber hat die Anmeldung mit dem Statuskennzeichen "1" für eine Beziehung des gemeldeten Beschäftigten zum Arbeitgeber zu versehen. Von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund werden daraufhin die jeweiligen Feststellungsbögen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung an den Arbeitgeber versandt. Einer separaten Antragstellung bedarf es nicht.

Das Verfahren wird durch eine verbindliche Entscheidung in Form eines Bescheides abgeschlossen. Wird dabei die Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung festgestellt, ist die Bundesagentur für Arbeit an diese Feststellung leistungsrechtlich gebunden. Dadurch wird sichergestellt, dass die zur Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge auch zu einer Absicherung führen.

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