Arbeitsrecht, Steuerrecht

Homeoffice

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Redaktion:

Internetredaktion Barmer

Qualitätssicherung:

MBO-Verlag

Homeoffice bezeichnet einen fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz im privaten Wohnbereich einer beschäftigten Person, den das Beschäftigungsunternehmen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bereitstellt. Der Begriff wird im Gesetz noch meist als Telearbeitsplatz verwendet. Für Homeoffice gelten grundsätzlich dieselben Vorschriften wie für den Büroarbeitsplatz (vgl. Arbeitszeitgesetz, Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsschutzgesetz).

Voraussetzung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgebendem und Beschäftigten – individuell (z. B. im Arbeitsvertrag oder per Zusatzvereinbarung) oder kollektivrechtlich (über Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung). In ihr sollten Arbeitszeit, Ausstattung und Dauer der Homeoffice-Regelung festgelegt sein.

Einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice gibt es nicht. Ebenso wenig kann ein Unternehmen Homeoffice einseitig per Direktionsrecht anordnen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine arbeits- und arbeitsschutzrechtliche Empfehlung für hybride Bildschirmarbeit veröffentlicht. Sie erläutert in sieben Schritten, welche Punkte eine ausgewogene Homeoffice-Vereinbarung enthalten sollte.

Praxistipps

Die Vereinbarung sollte auch regeln, unter welchen Bedingungen die HomeofficeTätigkeit beendet werden kann. Ein einseitiges Widerrufsrecht besteht in der Regel nicht.

Hinweis

Steuerlich können 6 Euro pro Arbeitstag (maximal 210 Arbeitstage) im Kalenderjahr 2026 für eine Homeoffice-Tätigkeit abgesetzt werden.

Abgrenzung zu anderen Arbeitsformen

Homeoffice wird häufig mit mobiler Arbeit, Heimarbeit und Bildschirmarbeit verwechselt:

  • Mobile Arbeit: keine feste Arbeitsstätte, Nutzung mobiler Endgeräte von wechselnden Orten.
  • Heimarbeit: gesetzlich im Heimarbeitsgesetz geregelt, selbstbestimmte Ausführung der Arbeit, oft mit Hilfspersonen.
  • Bildschirmarbeit: beschreibt jede Arbeit an einem Bildschirm, unabhängig vom Arbeitsort.

Im Gegensatz dazu ist Homeoffice an einen festen häuslichen Arbeitsplatz gebunden und unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebenden.

Ausprägungen von Homeoffice

Ist die Tätigkeit im Homeoffice vertraglich vereinbart, kommen im Wesentlichen zwei Varianten vor:

  • ausschließliches Arbeiten von zu Hause ohne Büroarbeitsplatz im Betrieb
  • Wechsel zwischen häuslichem Arbeitsplatz und Büro (hybrides Modell)

Die steuerliche Absetzbarkeit gilt in beiden Fällen gleichermaßen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesarbeitsministeriums.

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