Homeoffice bezeichnet einen fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz im privaten Wohnbereich einer beschäftigten Person, den das Beschäftigungsunternehmen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bereitstellt. Der Begriff wird im Gesetz noch meist als Telearbeitsplatz verwendet. Für Homeoffice gelten grundsätzlich dieselben Vorschriften wie für den Büroarbeitsplatz (vgl. Arbeitszeitgesetz, Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsschutzgesetz).
Voraussetzung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgebendem und Beschäftigten – individuell (z. B. im Arbeitsvertrag oder per Zusatzvereinbarung) oder kollektivrechtlich (über Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung). In ihr sollten Arbeitszeit, Ausstattung und Dauer der Homeoffice-Regelung festgelegt sein.
Einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice gibt es nicht. Ebenso wenig kann ein Unternehmen Homeoffice einseitig per Direktionsrecht anordnen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine arbeits- und arbeitsschutzrechtliche Empfehlung für hybride Bildschirmarbeit veröffentlicht. Sie erläutert in sieben Schritten, welche Punkte eine ausgewogene Homeoffice-Vereinbarung enthalten sollte.