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Geringfügige Beschäftigung: Gehalt und Dauer

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Was ist eine geringfügige Beschäftigung?

Gemäß § 8 SGB IV liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das erzielte Arbeitsentgelt 520 Euro im Monat regelmäßig nicht übersteigt (= geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder wenn die Beschäftigung aufgrund einer zeitlichen Begrenzung eine bestimmte Dauer (drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage im Kalenderjahr) nicht überschreitet (= kurzfristige Beschäftigung). Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Unterschied: geringfügige Beschäftigung und kurzfristige Beschäftigung

Während die kurzfristige Beschäftigung auch in der Rentenversicherung versicherungsfrei ist, unterliegt die geringfügig entlohnte Beschäftigung der Rentenversicherungspflicht. Allerdings ist eine Befreiung auf Antrag möglich.

Geringfügige Beschäftigung: Wann müssen Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden?

Die Unterscheidung, ob es sich bei der zu beurteilenden Beschäftigung um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung oder um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, ist auch insbesondere deshalb von Bedeutung, weil das Unternehmen bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (13 %) und zur Rentenversicherung (15 %) sowie einen Pauschalsteuersatz (2 %) zu zahlen hat.

Solange keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorliegt, zahlen Arbeitnehmende den Differenzbetrag zum aktuellen allgemeinen Beitragssatz in der Rentenversicherung (18,6 %) in Höhe von 3,6 %. Bei der sogenannten kurzfristigen Beschäftigung sind die Pauschalbeiträge nicht zu leisten.

Für Minijobs im Haushalt gilt das Haushaltsscheckverfahren. Weitere Einzelheiten zu geringfügigen Beschäftigungen finden Sie in den Geringfügigkeitsrichtlinien.

Geringfügige Beschäftigung: Wichtige Änderungen zum 01.10.2022

Zum 01.10.2022 wurde die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen auf 520 Euro angehoben. Dies wurde aufgrund der geplanten Anpassung des Mindestlohnes auf 12 Euro nötig, um diese Beschäftigungen weiterhin als geringfügig entlohnt einstufen zu können. Die Verdienstgrenze orientiert sich an einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden und dem Mindestlohn.

Das bedeutet, wenn sich der Mindestlohn erhöht, steigt automatisch auch die Minijob-Grenze. Außerdem wurden die Regelungen zum unvorhersehbaren Überschreiten der Minijob-Grenze ab 01.10.2022 gesetzlich neu geregelt.

Symbol eines Buchs mit einer Leuchte und dem Wort Praxistipp

Beispiel
01.12.21 bis 31.03.22
Keine Vorbeschäftigung
Die Beschäftigung vom 01.12.21 bis 31.03.22 ist versicherungspflichtig, da das Beschäftigungsverhältnis als Einheit anzusehen ist.
Die Beschäftigungsdauer beträgt mehr als drei Monate

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