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Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers

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Welche Fahrtkostenzuschüsse sind steuerfrei?

Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gezahlt oder als Sachbezug gewährt werden, sind nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei. Dies kann auch die Nutzung von ICE oder IC betreffen.

Diese Fahrtkostenzuschüsse sind lohnsteuerpflichtig

Fahrtkostenzuschüsse, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte leistet, sind ansonsten lohnsteuerpflichtig. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 15 % zu übernehmen. Die Lohnsteuerpauschalierung von Fahrtkostenzuschüssen ist betragsmäßig auf die für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zulässigen Werbungskosten begrenzt (Pauschalierungsobergrenze s. § 40 Abs. 2 S. 2 EStG).

Weil hier die höheren tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers angesetzt werden dürfen, kann sich bei ausschließlicher Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, bei entgeltlicher Sammelbeförderung sowie bei behinderten Menschen ein höheres Pauschalierungsvolumen als die Entfernungspauschale ergeben (s. BMF-Schreiben vom 18.11.2021, IV C 5 – S 2351/09/10002). Alternativ kann die Lohnsteuerpauschalierung mit 25 Prozent gewählt werden.

Dadurch entfällt eine Anrechnung der Arbeitgeberleistungen auf die Entfernungspauschale im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers. Im Übrigen sind Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr generell steuerfrei. Dies betrifft z. B. über die Strecke Wohnung – erste Tätigkeitsstätte hinausgehende Fahrtberechtigungen.

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