Steuerrecht

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen: Steuerfreie Extras

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Was sind steuerfreie Arbeitgeberleistungen?

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen sind Zuwendungen für den Arbeitnehmer, die von der Lohnsteuer befreit sind. Dazu zählen beispielsweise die Arbeitnehmer-Sparzulage, doppelte Haushaltsführung oder Fortbildungen.

Welche steuerfreien Zuwendungen gibt es?

ArtVoraussetzungUmfang der Steuerfreiheit
Arbeitgeberdarlehen 
mit verbilligtem Zinssatz

Restschuld nicht größer als 2.600 Euro

Zinsvorteil steuerfrei

ansonsten

Ermittlung Zinsvorteil mit marktüblichem Zinssatz:

Anwendung der Freigrenze von 50 EUR möglich

Arbeitnehmer-Sparzulage

Vermögenswirksame Leistungen

steuerfrei

Arbeitsessen

besonderer Arbeitseinsatz

bis 60 Euro (R 19.6 Absatz 2 LStR)

Arbeitskleidung

typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlässt

steuerfrei: gilt auch für die Barablösung eines Anspruchs auf Gestellung typischer Berufskleidung (§ 3 Nummer 31 EStG)

Aufmerksamkeiten

Sachzuwendungen aus besonderem
persönlichen Anlass
bis 60 Euro (R 19.6 Absatz 1 LStR)

Auslagenersatz

Auslagenersatz liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die Ausgaben für Rechnung des Arbeitgebers macht, und über die Ausgaben im Einzelnen abgerechnet wird

steuerfrei (§ 3 Nr. 50 EStG, R 3.50 LStR); gegebenenfalls pauschaler Auslagenersatz möglich

Betriebsveranstaltungen

Sachzuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung; bis zu 2 Veranstaltungen/Jahr

jeweils bis 110 Euro Freibetrag pro Arbeitnehmer/in (§ 19 Absatz 1 EStG)

Corona-Prämie

Corona bedingte Geld- oder Sachzuwendung im Zeitraum 1.3.2020 bis 31.03.2022

bis 1.500 Euro steuerfrei § 3 Nummer 11a EStG
Doppelte
Haushaltsführung
bei Unterhaltung eines eigenen Hausstands am Lebensmittelpunkt nebst finanzieller Beteiligung und eines eigenen Hausstands an der ersten
Tätigkeitsstätte (am Ort der auswärtigen Beschäftigung) und Übernachtung (§9 Absatz 1 EStG)

– wöchentliche Heimfahrt unter Ansatz der Entfernungspauschale

– für die ersten drei Monate Ansatz der Verpflegungspauschalen je nach Dauer der Abwesenheit von der Hauptwohnung

– Einzelnachweis der Übernachtungskosten am Beschäftigungsort (höchstens 1.000 Euro monatlich);

für Arbeitgebererstattung: Pauschale von bis zu 20 Euro/ Übernachtung ist für die ersten drei Monate steuerfrei, danach nur noch bis zu 5 Euro/Übernachtung (R 9.11 Absatz 10 Seite 7 Nummer 3 LStR)

Ehrenamtspauschale

Einnahmen aus nebenberuflicher gemeinnütziger Tätigkeit für steuerbegünstigte Körperschaften

bis 840 Euro jährlich (§ 3 Nummer 26a EStG)

Erholungsbeihilfen

Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % für Zuwendungen an

Höchstbetrag im Kalenderjahr

Arbeitnehmer

bis 156 Euro

Ehegatten

bis 104 Euro

Kinder 

bis 52 Euro/Kind

Fehlgeldentschädigung

Kassenverantwortung, Kassendienst

bis 16 Euro/Monat (R 19.3 Absatz 1 LStR)

Fortbildung

berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers

kein Arbeitslohn, wenn die Bildungsmaßnahme im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird (R 19.7 LStR, § 3 Nummer 19 EStG)

Gesundheitsförderung

zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung (§§ 20, 20a SGB V)bis 600 Euro/Kalenderjahr (§ 3 Nummer 34 EStG)
Getränke und
Genussmittel zum Verzehr
im Betrieb während der
Arbeitszeit

sogenannte Aufmerksamkeiten

kein Arbeitslohn, auch wenn unentgeltlich überlassen (R 19.6 Absatz 2 LStR)

Heimarbeiterzuschlag

Lohnzuschläge, die den Heimarbeitern zur Abgeltung der mit der Heimarbeit verbundenen Aufwendungen neben dem Grundlohn gezahlt werden

steuerfrei §§ 3 Nummer 30 und 50 EStG, soweit die Zuschläge 10 % des Grundlohns nicht übersteigen (R 9.13 Absatz 2 LStR)

Jobticket

Leistungen des Unternehmens für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln

Steuerfreiheit des Werts für überlassene Fahrkarten (verbilligt oder kostenlos) beziehungsweise Zuschüsse für vom Arbeitnehmer gekaufte Fahrberechtigungen, wenn die Leistungen zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (§ 3 Nummer 15 EStG)

Kinderbetreuung

zusätzlich vom Unternehmen gezahlte Kinderbetreuungskosten für eine kurzfristig aus dienstlichen Gründen erforderlich gewordene Betreuung

steuerfrei bis 600 Euro/Kalenderjahr (§ 3 Nummer 34a EStG)

Kindergartengebühren

Unterbringung von Kindern der Arbeitnehmer/innen in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen

Steuerfreiheit für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn erbrachte Leistungen des Unternehmens zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Beschäftigten (§ 3 Nummer 33 EStG; R 3.33 LStR)

Ladestrom, Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge

vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs von Beschäftigten im Betrieb des Unternehmens und die private Nutzung zeitweise überlassener betrieblicher Ladevorrichtungen

steuerfrei (§ 3 Nummer 46 EStG), bis Ende 2029 befristet (JStG 2019)
Mutterschaftsgeld nach dem MuSchG und vergleichbaren Regelungen

gezahltes Mutterschaftsgeld, auch Zuschuss

steuerfrei (§ 3 Nummer 1d EStG)

Notstandsbeihilfe

Krankheit, Unglück, Katastrophen

bis 600 Euro/Kalenderjahr (R 3.11 LStR)

Pensionskasse, Beiträge

Beiträge an eine kapitalgedeckte Pensionskasse beziehungsweise an eine umlagefinanzierte Pensionskasse

Steuerfreiheit bei Kapitaldeckung bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2023 = 8% von 87.600 Euro = 7.008 Euro)

§ 3 Nummer 63 EStG; Beiträge an eine umlagefinanzierte Pensionskasse sind bis zu 3 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2023: 2.628 Euro) steuerfrei)

Personalcomputer

Nutzungsüberlassung eines betrieblichen PC, Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationsgeräts einschließlich technischem Zubehör und Software an Arbeitnehmende zur Privatnutzung oder kostenlose Übereignung eines solchen Geräts

Die Nutzungsüberlassung solcher betrieblichen Geräte (PC) an den Arbeitnehmer zur Privatnutzung ist steuerfrei (§ 3 Nummer 45 EStG, R 3.45 LStR).
Der geldwerte Vorteil aus der kostenlosen Übereignung eines solchen Geräts kann mit 25 % pauschaliert werden (§ 40 Absatz 2 Seite 1 Nummer 5 EStG, R 40.2Absatz 5 LStR)

Pflegebonus 

Corona bedingte Zuwendung im Zeitraum 18.11.2021 bis 31.12.2022

bis 4.500 € steuerfrei § 3 Nr. 11b EStG

Rabatte

– vergünstigte Abgabe arbeitgebereigener Waren oder Dienstleistungen

– Kürzung des ortsüblichen Preises um 4 %

bis 1.080 Euro/Kalenderjahr (§ 8 Absatz 3 EStG)
Reisekosten
(Fahrtkosten)

Nutzung des eigenen Kfz bei beruflicher Auswärtstätigkeit

0,30 Euro je gefahrenen Kilometer (§ 9 Absatz 1 Seite 3 Nummer 4a EStG)

Sachprämien

(Kundenbindungsprogramme, Payback und so weiter) Vorteile aus SachprämienFür Vorteile aus Sachprämien besteht eine Steuerbefreiung gem. § 3 Nummer 38 EStG--Einkommensteuergesetz; Steuerfreiheit bis 1.080 Euro jährlich;
ansonsten Pauschalierungsmöglichkeit (§ 37a EStG) mit 2,25 % des Prämienwerts durch Prämienanbieter

Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber

unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem vom Unternehmen gestellten
Beförderungsmittel
Steuerfreiheit, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz der Beschäftigten notwendig ist (§ 3 Nummer 32 EStG, R 3.32 LStR)

Studiengebühren

Übernahme der Studiengebühren durch das Unternehmen

gegebenenfalls steuerfrei bei Ausbildungsdienstverhältnis mit etwaiger Rückzahlungsverpflichtung der Studierenden (BMF, 13.4.2012 – BStBl. I 2012 Seite 531)

Telekommunikationsaufwendungen

Aufwendungsersatz für berufliche Telekommunikationskosten

ohne Einzelnachweis bis 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens 20 Euro monatlich steuerfrei (§ 3 Nummer 50 EStG)

Trinkgelder

anlässlich und zusätzlich zu einer Arbeitsleistung von einem Dritten freiwillig und ohne Rechtsanspruch gezahlt

insgesamt steuerfrei (§ 3 Nummer 51 EStG)

Übernachtungspauschale bei Berufskraftfahrern

pro Arbeitstag mit Anspruch auf Verpflegungspauschale für mehrtägige Dienstreisen beziehungsweise für An -und Abreisetage

8 Euro täglich (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b EStG)

Übungsleiterfreibetrag

Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Einrichtung

steuerfrei bis 3.000 Euro jährlich (§ 3 Nummer 26 EStG)

Umzugskosten

steuerfrei bis zur Höhe der nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) und der Auslandsumzugskostenverordnung vorgesehenen Beträge Pauschale für sonstige Umzugsauslagen seit 1.4.2022 (R 9.9 LStRLStR) – 886 € – Erhöhungsbetrag für weitere Personen 590 €

Vermögensbeteiligungen

Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers

steuerfreier Vorteil bis 360 Euro jährlich (§ 3 Nummer 39 EStG); für neue Beteiligungen 1.440 € jährlich

Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit

Abwesenheit pro Kalendertag

Inlandspauschbeträge (§ 9 Absatz 4a EStG)

mehr als 8 Stunden

14 Euro (§ 9 Absatz 4a EStG)

bei vorausgegangener oder nachfolgender Übernachtung unabhängig von der tatsächlichen Dauer (Ab- und Anreisetag)

14 Euro (§ 9 Absatz 4a EStG)

24 Stunden

28 Euro (§ 9 Absatz 4a EStG)

Werkzeuggeld

Entschädigungen für die betriebliche Nutzung von Werkzeugen der Arbeitnehmenden steuerfrei, soweit die Entschädigungen die entsprechenden Aufwendungen der Beschäftigten nicht übersteigen (§ 3 Nummer 30 EStG, R 3.30 LStR)
Zukunftssicherung 

der Betrieb kann die Zukunftssicherungsleistungen für seine Beschäftigten gegebenenfalls steuerfrei belassen (Einzahlungen in Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung bei Kapitaldeckung)

Steuerfreiheit bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (2023 = 7.008 Euro) bei Einzahlungen in eine umlagefinanzierte Pensionskasse sind die Einzahlungen bis 3 % der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (2023 = 2.628 Euro) jährlich steuerfrei; von den Beiträgen für eine Unfallversicherung kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erhoben werden

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Steuerfreiheit für neben dem Grundlohn gezahlte Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge;
maximaler steuerlicher Grundlohn: 50 Euro/Stunde
Steuerfreiheit für Nachtarbeit
bis zu 25 %, für Sonntagsarbeit
bis zu 50 %, für Feiertagsarbeit
bis zu 125 % des jeweiligen Grundlohns (§ 3b EStG)

* Voraussichtliche Werte

Qualitätssicherung