Was sind steuerfreie Arbeitgeberleistungen?
Steuerfreie Arbeitgeberleistungen sind Zuwendungen für den Arbeitnehmer, die von der Lohnsteuer befreit sind. Dazu zählen beispielsweise die Arbeitnehmer-Sparzulage, doppelte Haushaltsführung oder Fortbildungen.
Welche steuerfreien Zuwendungen gibt es?
| Art | Voraussetzung | Umfang der Steuerfreiheit |
|---|---|---|
| Arbeitgeberdarlehen mit verbilligtem Zinssatz | Restschuld nicht größer als 2.600 € | Zinsvorteil steuerfrei |
| ansonsten | Ermittlung Zinsvorteil mit marktüblichem Zinssatz: Anwendung der Freigrenze von 50 € möglich | |
| Arbeitnehmer-Sparzulage | Vermögenswirksame Leistungen | steuerfrei |
| Arbeitsessen | besonderer Arbeitseinsatz | bis 60 € (R 19.6 Absatz 2 LStR) |
| Arbeitskleidung | typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlässt | steuerfrei: gilt auch für die Barablösung eines Anspruchs auf Gestellung typischer Berufskleidung (§ 3 Nummer 31 EStG) |
| Aufmerksamkeiten | Sachzuwendungen aus besonderem persönlichen Anlass | bis 60 € (R 19.6 Absatz 1 LStR) |
| Auslagenersatz | Auslagenersatz liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die Ausgaben für Rechnung des Arbeitgebers macht, und über die Ausgaben im Einzelnen abgerechnet wird | steuerfrei (§ 3 Nr. 50 EStG, R 3.50 LStR); gegebenenfalls pauschaler Auslagenersatz möglich |
| Betriebsveranstaltungen | Sachzuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung; bis zu 2 Veranstaltungen/Jahr | jeweils bis 110 € Freibetrag pro Arbeitnehmer/in (§ 19 Absatz 1 EStG) |
| Doppelte Haushaltsführung | bei Unterhaltung eines eigenen Hausstands am Lebensmittelpunkt nebst finanzieller Beteiligung und eines eigenen Hausstands an der ersten Tätigkeitsstätte (am Ort der auswärtigen Beschäftigung) und Übernachtung (§9 Absatz 1 EStG) | – wöchentliche Heimfahrt unter Ansatz der Entfernungspauschale – für die ersten drei Monate Ansatz der Verpflegungspauschalen je nach Dauer der Abwesenheit von der Hauptwohnung – Einzelnachweis der Übernachtungskosten am Beschäftigungsort (höchstens 1.000 € monatlich); für Arbeitgebererstattung: Pauschale von bis zu 20 Euro/ Übernachtung ist für die ersten drei Monate steuerfrei, danach nur noch bis zu 5 €/Übernachtung (R 9.11 Absatz 10 Seite 7 Nummer 3 LStR) |
| Ehrenamtspauschale | Einnahmen aus nebenberuflicher gemeinnütziger Tätigkeit für steuerbegünstigte Körperschaften | bis 840 € jährlich (§ 3 Nummer 26a EStG); ab 2026 geplant 960 Euro |
| Erholungsbeihilfen | Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % für Zuwendungen an | Höchstbetrag im Kalenderjahr |
| Arbeitnehmer | bis 156 € | |
| Ehegatten | bis 104 € | |
| Kinder | bis 52 €/Kind | |
| Fehlgeldentschädigung | Kassenverantwortung, Kassendienst | bis 16 €/Monat (R 19.3 Absatz 1 LStR) |
| Fortbildung | berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Betriebs | kein Arbeitslohn, wenn die Bildungsmaßnahme im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird (R 19.7 LStR, § 3 Nummer 19 EStG) |
| Gesundheitsförderung | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn erbrachte Leistungen des Unternehmens zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung (§§ 20, 20a SGB V) | bis 600 €/Kalenderjahr (§ 3 Nummer 34 EStG) |
| Getränke und Genussmittel zum Verzehr im Betrieb während der Arbeitszeit | sogenannte Aufmerksamkeiten | kein Arbeitslohn, auch wenn unentgeltlich überlassen (R 19.6 Absatz 2 LStR) |
| Heimarbeiterzuschlag | Lohnzuschläge, die den Heimarbeitern zur Abgeltung der mit der Heimarbeit verbundenen Aufwendungen neben dem Grundlohn gezahlt werden | steuerfrei §§ 3 Nummer 30 und 50 EStG, soweit die Zuschläge 10 % des Grundlohns nicht übersteigen (R 9.13 Absatz 2 LStR) |
| Inflationsausgleichsprämie | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn erbrachte Leistung des Unternehmens (26.10.2022 bis 31.12.2024) | Steuerfreiheit bis zu insgesamt 3.000 € |
| Jobticket/49-Euro-Ticket | Leistungen des Unternehmens für Fahrten der Mitarbeitenden mit öffentlichen Verkehrsmitteln | Steuerfreiheit des Werts für überlassene Fahrkarten (verbilligt oder kostenlos) beziehungsweise Zuschüsse für vom Arbeitnehmer gekaufte Fahrberechtigungen, wenn die Leistungen zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (§ 3 Nummer 15 EStG) |
| Kinderbetreuung | zusätzlich vom Unternehmen gezahlte Kinderbetreuungskosten für eine kurzfristig aus dienstlichen Gründen erforderlich gewordene Betreuung | steuerfrei bis 600 €/Kalenderjahr (§ 3 Nummer 34a EStG) |
| Kindergartengebühren | Unterbringung von Kindern der Arbeitnehmer/innen in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen | Steuerfreiheit für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn erbrachte Leistungen des Unternehmens zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Beschäftigten (§ 3 Nummer 33 EStG; R 3.33 LStR) |
| Ladestrom, Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge | vom Unternehmen gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs von Beschäftigten im Betrieb des Unternehmens und die private Nutzung zeitweise überlassener betrieblicher Ladevorrichtungen | steuerfrei (§ 3 Nummer 46 EStG), bis Ende 2029 befristet (JStG 2019) |
| Mutterschaftsgeld nach dem MuSchG und vergleichbaren Regelungen | gezahltes Mutterschaftsgeld, auch Zuschuss | steuerfrei (§ 3 Nummer 1d EStG) |
| Notstandsbeihilfe | Krankheit, Unglück, Katastrophen | bis 600 €/Kalenderjahr (R 3.11 LStR) |
| Pensionskasse, Beiträge | Beiträge an eine kapitalgedeckte Pensionskasse beziehungsweise an eine umlagefinanzierte Pensionskasse | Steuerfreiheit bei Kapitaldeckung bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2025 = 7.728 €; 2026* = 8.112 €) § 3 Nummer 63 EStG; Beiträge an eine umlagefinanzierte Pensionskasse sind ab 2025 bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2025 = 3.864 €; 2026* = 4.056 €) steuerfrei) |
| PC/Computer | Nutzungsüberlassung eines betrieblichen PC, Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationsgeräts einschließlich technischem Zubehör und Software an Arbeitnehmende zur Privatnutzung oder kostenlose Übereignung eines solchen Geräts | Die Nutzungsüberlassung solcher betrieblichen Geräte (PC) an den Arbeitnehmer zur Privatnutzung ist steuerfrei (§ 3 Nummer 45 EStG, R 3.45 LStR). Der geldwerte Vorteil aus der kostenlosen Übereignung eines solchen Geräts kann mit 25 % pauschaliert werden (§ 40 Absatz 2 Seite 1 Nummer 5 EStG, R 40.2Absatz 5 LStR) |
| Pflegebonus | Corona bedingte Zuwendung im Zeitraum 18.11.2021 bis 31.12.2022 | bis 4.500 € steuerfrei § 3 Nr. 11b EStG |
| Rabatte | – vergünstigte Abgabe arbeitgebereigener Waren oder Dienstleistungen – Kürzung des ortsüblichen Preises um 4 % | bis 1.080 €/Kalenderjahr (§ 8 Absatz 3 EStG) |
| Reisekosten (Fahrtkosten) | Nutzung des eigenen Kfz bei beruflicher Auswärtstätigkeit | 0,30 € je gefahrenen Kilometer (§ 9 Absatz 1 Seite 3 Nummer 4a EStG) |
| Sachprämien | (Kundenbindungsprogramme, Payback und so weiter) Vorteile aus Sachprämien | Für Vorteile aus Sachprämien besteht eine Steuerbefreiung gem. § 3 Nummer 38 EStG--Einkommensteuergesetz; Steuerfreiheit bis 1.080 € jährlich; ansonsten Pauschalierungsmöglichkeit (§ 37a EStG) mit 2,25 % des Prämienwerts durch Prämienanbieter |
| Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber | unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem vom Unternehmen gestellten Beförderungsmittel | Steuerfreiheit, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz der Beschäftigten notwendig ist (§ 3 Nummer 32 EStG, R 3.32 LStR) |
| Studiengebühren | Übernahme der Studiengebühren durch das Unternehmen | gegebenenfalls steuerfrei bei Ausbildungsdienstverhältnis mit etwaiger Rückzahlungsverpflichtung der Studierenden (BMF, 13.4.2012 – BStBl. I 2012 Seite 531) |
| Telekommunikationsaufwendungen | Aufwendungsersatz für berufliche Telekommunikationskosten | ohne Einzelnachweis bis 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens 20 € monatlich steuerfrei (§ 3 Nummer 50 EStG) |
| Trinkgelder | anlässlich und zusätzlich zu einer Arbeitsleistung von einem Dritten freiwillig und ohne Rechtsanspruch gezahlt | insgesamt steuerfrei (§ 3 Nummer 51 EStG) |
| Übernachtungspauschale bei Berufskraftfahrern | pro Arbeitstag mit Anspruch auf Verpflegungspauschale für mehrtägige Dienstreisen beziehungsweise für An -und Abreisetage | 9 Euro täglich (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b EStG) |
| Übungsleiterfreibetrag | Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Einrichtung | steuerfrei bis 3.000 € jährlich (§ 3 Nummer 26 EStG) |
| Umzugskosten | steuerfrei bis zur Höhe der nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) und der Auslandsumzugskostenverordnung vorgesehenen Beträge | Pauschale für sonstige Umzugsauslagen ab 1.4.2024 = 964 € – Erhöhungsbetrag für weitere Personen ab. 1.4. 2024 = 643 € |
| Vermögensbeteiligungen | Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers | steuerfreier Vorteil bis 2.000 € jährlich (§ 3 Nummer 39 EStG) |
| Verpflegungsmehraufwendungen | Abwesenheit pro Kalendertag | Inlandspauschbeträge (§ 9 Absatz 4a EStG) |
| mehr als 8 Stunden | 14 Euro (§ 9 Absatz 4a EStG) | |
| bei vorausgegangener oder nachfolgender Übernachtung unabhängig von der tatsächlichen Dauer (Ab- und Anreisetag) | 14 Euro (§ 9 Absatz 4a EStG) | |
| 24 Stunden | 28 Euro (§ 9 Absatz 4a EStG) | |
| Werkzeuggeld | Entschädigungen für die betriebliche Nutzung von Werkzeugen der Arbeitnehmenden | steuerfrei, soweit die Entschädigungen die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen (§ 3 Nummer 30 EStG, R 3.30 LStR) |
| Zukunftssicherung | Der Betrieb kann die Zukunftssicherungsleistungen für seine Beschäftigten gegebenenfalls steuerfrei belassen (Einzahlungen in Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung bei Kapitaldeckung) | Steuerfreiheit bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (2025 = 7.728 €; 2026 = 8.112 €) bei Einzahlungen ) bei Einzahlungen in eine umlagefinanzierte Pensionskasse sind die Einzahlungen bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (2025 = 3.864 €; 2026 = 4.056 €) jährlich steuerfrei; von den Beiträgen für eine Unfallversicherung kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erhoben werden |
| Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit | Steuerfreiheit für neben dem Grundlohn gezahlte Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge; maximaler steuerlicher Grundlohn: 50 Euro/Stunde | Steuerfreiheit für Nachtarbeit bis zu 25 %, für Sonntagsarbeit bis zu 50 %, für Feiertagsarbeit bis zu 125 % des jeweiligen Grundlohns (§ 3b EStG) |
* Voraussichtliche Werte
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