Sozialversicherungsrecht

Bindungsfrist

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Krankenkassenwahl: Kürzere Bindungsfrist ab 1.1.2021

Laut § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V sind versicherungspflichtig oder freiwillig Versicherte an eine Krankenkassenwahl 12 Monate gebunden (Bindungsfrist). Die Bindungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintritts in die neu gewählte Krankenkasse. Ein Kassenwechsel ist frühestens zum Ende der 12-monatigen Bindungsfrist möglich. Die Mitgliedschaft endet zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet vom Tag der Erstellung der Initialmeldung durch die neu gewählte Krankenkasse.

Endet die bisherige Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse kraft Gesetzes (zum Beispiel bei Ende der Beschäftigung) erlischt eine gegebenenfalls bestehende Bindungsfrist und es besteht ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht. Verbleibt das Mitglied bei der bisherigen Kasse, entsteht keine neue Bindungsfrist. 

Für angebotene Wahltarife gilt eine gesetzlich vorgeschriebene Bindungsfrist von ein bis drei Jahren. Auch diese Bindungsfrist erlischt, wenn die Mitgliedschaft kraft Gesetzes endet. Ein Sonderkündigungsrecht bei Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes ohne Einhaltung der Bindungsfrist bleibt von dieser Regelung unbenommen.

Weitere Informationen finden Sie unter dem Stichwort Krankenkassenwahl.

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