Sozialversicherung

Die Wahl der Krankenkasse und elektronische Mitgliedsbescheinigung

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Ab 2021 entfallen die Mitgliedsbescheinigungen der Krankenkassen. Statt einer Papierbescheinigung erhalten Arbeitgeber eine elektronische Rückmeldung. Die näheren Einzelheiten hierzu sind nun von den Krankenkassen festgelegt worden.

Bei der Wahl der Krankenkasse sind Sie als Arbeitgeber zur Neutralität verpflichtet. Denn gesetzlich Versicherte entscheiden selbst, wo sie Mitglied werden möchten. Die Krankenkasse darf die Entscheidung des Versicherungspflichtigen nicht ablehnen.

Jetzt die Barmer wählen

Gerade jetzt gibt es viele Gründe für die Barmer. So funktioniert der Wechsel:

  1. Krankenkasse auswählen
  2. Wechsel bestätigen lassen
  3. Beitritt in die neue Kasse

Seit 1. Januar 2021 gilt ein neues Krankenkassen-Wahlrecht, das den Wechsel vereinfacht. Wählt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin eine neue Kasse, wird die Information über die Wahlerklärung digital an die bisherige Kasse gemeldet. Damit gehört die alte Mitgliedsbescheinigung der Vergangenheit an. Hat die alte Kasse den Wechsel bestätigt, informiert das Mitglied den Arbeitgeber formlos über die neue Kasse. Nach Eingang der DEÜV-Anmeldung schickt die neue Kasse eine elektronische Mitgliedsbestätigung an den Arbeitgeber.  

Die Bindungsfristen des Mitglieds an eine Kasse beträgt ab sofort 12 statt wie früher 18 Monate. Ändert sich der Versichertenstatus, etwa durch einen Arbeitgeberwechsel, können Versicherte auch direkt wechseln. Eine Kündigung der bisherigen Kasse ist ebenfalls nicht mehr notwendig, außer bei einem Wechsel in die PKV oder bei einer Verlagerung des Wohnsitzes ins Ausland.