Eine junge Frau steht in einem Büro an einem Whiteboard und zeigt und erklärt den Kollegen und Kolleginnen etwas darauf.
Sozialversicherung 2024

Mehr Investitionen, Innovationen und ein einfacheres Steuersystem mit dem Wachstumschancengesetz

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Redaktion

  • Internetredaktion Barmer

Die Wirtschaft soll mit dem Wachstumschancengesetz wieder in Schwung gebracht werden. Das neue Gesetz sieht steuerliche Entlastungen in Milliardenhöhe für Unternehmen vor. Viele Neuerungen betreffen auch die Lohn- und Gehaltsabrechnung. Wir geben Ihnen einen Überblick zu den Änderungen.

Worum geht es beim Wachstumschancengesetz?

Das "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" kurz "Wachstumschancengesetz" sieht umfassende Steueränderungen vor.

Zahlreiche Maßnahmen sollen dazu beitragen, Impulse für mehr Wachstum zu setzen und Unternehmen dazu ermutigen, mehr zu investieren und innovative Projekte anzugehen. Für kleine und mittlere Unternehmen sind unter anderem Steuervereinfachungen vorgesehen. Zudem soll das neue Gesetz für mehr Steuerfairness sorgen.

Der Bundestag hat dem Gesetzentwurf bereits am 17. November 2023 zugestimmt. Nachdem der Bundesrat dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschuss am 22. März 2024 zustimmte, ist das neue Gesetz in Kraft getreten.

Übersicht ausgewählter Maßnahmen des Wachstumschancengesetzes

Beim Kauf von beweglichen Gegenständen für das betriebliche Anlagevermögen zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 31. Dezember 2024 sollen Unternehmen alternativ zur linearen Abschreibung die degressive AfA wählen können. Die degressive Abschreibung beträgt das 2,5-fache des linearen Abschreibungssatzes, begrenzt auf 25 Prozent der Anschaffungskosten.
Auch für Wohngebäude wird eine degressive Abschreibung als Alternative zur linearen Abschreibung möglich. Sie soll für bezahlbares Wohnen und zukunftsgerechtes Bauen sorgen. Als Sonderabschreibung ist sie voraussichtlich bis 2030 befristet und gilt nur für neu gebaute oder neu erworbene Wohngebäude. Bauherren und Eigentümer können jedes Jahr sechs Prozent der Investitionskosten ohne Obergrenzen von der Steuer abschreiben. Voraussetzung für die degressive Abschreibung ist, dass sowohl Baubeginn als auch Kauf zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 liegen.

Durch den Ausbau des Forschungszulagengesetzes (FZulG) sollen Unternehmen ab 2024 eine deutlich höhere Forschungszulage erhalten. Die maximale Bemessungsgrundlage wird von 4 Millionen Euro auf 12 Millionen Euro erhöht und somit verdreifacht.

Außerdem sollen neben den Arbeitslöhnen nun auch Anschaffungs- und Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens als förderfähige Aufwendungen betrachtet werden. Dies gilt jedoch nur, wenn sie ausschließlich für eigenbetriebliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben verwendet werden.

Darüber hinaus soll der Ansatz der Aufwendungen für Auftragsforschung auf 70 Prozent steigen. Eine weitere Verbesserung gilt für Einzelunternehmer: Hier wird der förderfähige Wert der Eigenleistung von 40 Euro auf 70 Euro pro Arbeitsstunde angehoben. 

Der Verlustrücktrag wurde bereits mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz ab dem Veranlagungszeitraum 2022 von einem auf zwei Jahre erweitert. Nach dem neuen Gesetzentwurf ist eine Erweiterung auf drei Jahre vorgesehen. Das heißt: Nicht ausgeglichene Verluste eines Jahres können nun mit Gewinnen aus drei vorangegangenen Jahren verrechnet werden. Das führt zu einer Senkung des zu versteuernden Einkommens im entsprechenden Jahr und zu einer nachträglichen Steuererstattung.

Vorgesehen ist außerdem, dass der Verlustrücktrag ab 2026 dauerhaft auf 5 Millionen Euro beziehungsweise 10 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung angehoben wird.

Bisher können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter sofort vollständig abgeschrieben werden, wenn sie weniger als 800 Euro betragen. Zukünftig soll dieser Wert bei 1.000 Euro liegen.

Bei Sammelposten soll die Betragsgrenze von 1.000 Euro auf 5.000 Euro erhöht und die Auflösungsdauer von fünf Jahre auf drei Jahre verringert werden.

Die bisherige Sonderabschreibung beläuft sich auf maximal 20 Prozent der Investitionskosten und ist für Unternehmen anwendbar, deren Gewinn in dem Kalenderjahr vor der getätigten Investition nicht mehr als 200.000 Euro. In Zukunft wird es möglich sein, bis zu 50 Prozent der Investitionskosten abzusetzen. Dies gilt für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern ab 1. Januar 2024.
Die Thesaurierungsbegünstigung soll ausgeweitet und damit für mehr Unternehmer attraktiv werden. Dabei soll der begünstigungsfähige Gewinn um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer entnommen wurden, erhöht werden. Außerdem soll es möglich sein, steuerfreie und tarifbesteuerte Gewinne, die im Unternehmen belassen wurden, vorrangig zu entnehmen.

Das neue Gesetz sieht eine Erhöhung der Verpflegungspauschalen für berufliche oder betriebliche Auswärtstätigkeiten im Inland vor.

Ab 2024 sollen folgende Verpflegungspauschalen gelten:

  • Abwesenheit von der Wohnung / ersten Tätigkeitsstätte von mehr als 8 Stunden: 
    16 Euro (bisher 14 Euro)
  • Abwesenheit von der Wohnung / Tätigkeitsstätte von mehr als 24 Stunden: 
    32 Euro (bisher 28 Euro)
  • An- und Abfahrtstage bei mehrtägiger betrieblicher Auswärtstätigkeit: 
    16 Euro (bisher 14 Euro)

Aktuell liegt der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen jährlich bei 110 Euro pro Teilnehmer und Veranstaltung. 2024 soll die Grenze auf 150 Euro angehoben werden.

Überschreiten die Kosten diesen Wert, müssen Unternehmen Lohnsteuer ans Finanzamt abzuführen, da der Mehrbetrag als Arbeitslohn angesehen wird.

Die Gruppenunfallversicherung von Mitarbeitenden bietet steuerliche Vorteile für Unternehmen. Sie können die Versicherungsprämien als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Das ist derzeit mit der Pauschalversteuerung von 20 Prozent möglich, sofern der steuerliche Durchschnittsbetrag 100 Euro im Kalenderjahr und pro versicherter Person nicht übersteigt.

Wird dieser Grenzwert überschritten, kann die Steuer der Gruppenunfallversicherung nicht pauschalisiert werden und der gesamte Betrag ist steuerpflichtig. Nachteil dieser Regelung ist, dass Arbeitgeber beispielsweise bei Beitragsänderungen immer prüfen müssen, ob die Pauschalbesteuerung noch zulässig ist. Um diesen zusätzlichen Bürokratieaufwand zu vermeiden, wird der Grenzbetrag mit dem neuen Gesetz aufgehoben und es kann pauschal besteuert werden. Die Änderung soll erstmalig für den Lohnsteuerabzug in 2024 gelten.

Für bestimmte Zahlungen des Arbeitgebers, wie etwa Abfindungen oder mehrjährige Bezüge, profitieren Beschäftigte von einer Ermäßigung der Einkommensteuer. Dabei kommt die sogenannte Fünftelregelung zur Anwendung. In der Praxis führt diese Regelung allerdings oft zu Schwierigkeiten, beispielsweise wenn die Fünftel-Regelung irrtümlicherweise angewandt oder der voraussichtliche Jahresarbeitslohn fehlerhaft ermittelt wurde.

Ab 1. Januar 2024 soll nun die Anwendung der Fünftelregelung bei der Lohnsteuerberechnung entfallen. Für Arbeitgeber bedeutet diese Änderung eine Reduzierung ihres Haftungsrisikos.

Für Arbeitnehmer ergeben sich dadurch keine Nachteile: Sie können die Tarifermäßigung weiterhin im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung geltend machen.

Bei der privaten Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen sollen die Bestimmungen im Rahmen der Ein-Prozent-Regelung und der Fahrtenbuchregelung angepasst werden. Die Bemessungsgrundlage beträgt weiterhin nur ein Viertel der Anschaffungskosten. Allerdings wird der Höchstbetrag für den Bruttolistenpreis des Fahrzeugs von 60.000 Euro auf 80.000 Euro erhöht. Diese Änderung soll für Fahrzeuge gelten, die ab dem 1. Januar 2024 angeschafft werden.
Momentan dürfen Aufwendungen für Geschenke für Kunden, Geschäftspartner oder deren Mitarbeitende pro Jahr und Person nicht über 35 Euro netto liegen. Bei Überschreiten der Grenze kippt der Betriebsausgabenabzug sowie die Vorsteuererstattung. Das ändert sich mit dem neuen Wachstumschancengesetz: Dann soll die Freigrenze bei Geschenken auf 50 Euro netto steigen.
Die Einführung einer Investitionsprämie durch das neue Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz (KlimaInvPG) wurde im Wachstumschancengesetz gestrichen. Durch die Prämie sollten eigentlich steuerliche Anreize für Investitionen in saubere und klimafreundliche Technologien gefördert werden.

Wie geht es jetzt mit dem Wachstumschancengesetz weiter?

Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf am 24. November 2023 an den Vermittlungsausschuss verwiesen. Dieser berät über weitere Anpassungen. Anschließend steht der Entwurf in einer Bundesratssitzung erneut zur Abstimmung. Ergebnisse werden voraussichtlich erst im Frühjahr 2024 erwartet. Das hat zur Folge, dass ein Großteil der neuen Regelungen rückwirkend in Kraft treten wird.

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Literatur