Arbeitsrecht

Abfindung

Lesedauer unter 3 Minuten

Was sind Abfindungen?

Abfindungen können anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden. Anlässe sind in erster Linie gerichtliche Vergleiche aufgrund unwirksamer Kündigungen, Aufhebungsverträge, Sozialpläne oder Auflösungsurteile.

In welcher Höhe werden Abfindungen gezahlt?

Die Höhe der Abfindung unterliegt der freien Vereinbarung. Eine Höchstgrenze findet sich lediglich in § 10 KSchG, der im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen eine Höhe von bis zu 18 Bruttomonatsvergütungen zulässt.

Wie wird die Höhe einer Abfindung berechnet?

Bei der Berechnung der Abfindungshöhe geht das Gericht in der Regel von folgender Formel aus:

Höhe der Abfindung = 0,5 x Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr

wobei je nach Prozessaussichten und der sozialen Schutzbedürftigkeit des Betroffenen Abweichungen nach oben oder unten vorgenommen werden. Die Abfindung ist nicht sozialversicherungspflichtig, es fallen nur Steuern an. Es besteht die Möglichkeit der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG (sog. Fünftelungsregelung).

Wird die Abfindung wegen der Beendigung der Beschäftigung gezahlt und dient als Entschädigung für den Wegfall zukünftigen Einkommens durch den Arbeitsplatzverlust, ist sie sozialversicherungsfrei.

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Hat eine Abfindung Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld?

Die Zahlung einer Abfindung führt nicht zur Minderung des Arbeitslosengeldes, es sei denn, die Kündigungsfristen werden nicht eingehalten. In diesem Fall ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld so lange, wie das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der Kündigungsfrist fortgedauert hätte.

§ 1a KSchG billigt dem Arbeitnehmer einen gesetzlich festgelegten Abfindungsanspruch bei betriebsbedingten Kündigungen zu. Zur Vermeidung eines Kündigungsschutzprozesses hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer eine Abfindung anzubieten. Voraussetzung für ein derartiges Angebot ist der schriftliche Hinweis im Kündigungsschreiben, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt und der Abfindungsanspruch entsteht, wenn der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt.

Dieser wiederum kann sich dann entscheiden, ob er das Angebot annehmen oder Kündigungsschutzklage erheben will. Was die Höhe der Abfindung betrifft, so schreibt § 1a KSchG eine Zahlung von 0,5 Bruttomonatsverdiensten für jedes Beschäftigungsjahr vor.

Eine Abfindung i.S.v. § 1a KSchG erfolgt anrechnungsfrei (vgl. BSG 8.12.2016 - B11 AL 5/15 R).

Symbol eines Buchs mit einer Leuchte und dem Wort Praxistipp

Auszahlung von Abfindungen

Für Abfindungen fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an, wenn die Entschädigung als Ausgleich für den Arbeitsplatzverlust bzw. entgangene Verdienstmöglichkeiten gezahlt wird. Personen, die nach Ende des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld beziehen bzw. deren Arbeitslosengeldbezug wegen einer Sperrzeit ruht, sozialversicherungspflichtig.

Entscheidungshilfe zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht

 Bezug von ArbeitslosengeldKein Bezug von Arbeitslosengeld
Auszahlung in JahresratenVersicherungspflicht, Beiträge werden von der Agentur für Arbeit gezahlt

Entweder

  • freiwillige Mitgliedschaft bis zum Eintritt einer Vorrangversicherung (z.B. bei Arbeitslosengeldbezug oder Familienversicherung)

oder

  • Familienversicherung über den Ehepartner
Auszahlung in einer SummeVersicherungspflichtig durch den Arbeitslosengeldbezug, die Sozialbeiträge werden von der Agentur für Arbeit gezahlt.

Entweder

  • freiwillige Mitgliedschaft bis zum Eintritt einer Vorrangversicherung (z.B. bei Arbeitslosengeldbezug oder Familienversicherung)

oder

  • Familienversicherung über den Ehepartner
Auszahlung der Abfindung erfolgt monatlichVersicherungspflichtig durch den Arbeitslosengeldbezug, die Sozialbeiträge werden von der Agentur für Arbeit gezahlt.

Bei einer monatlichen Abfindung von bis zu 470 Euro entweder

  • freiwillige Mitgliedschaft bis zum Eintritt einer Vorrangversicherung (z.B. bei Arbeitslosengeldbezug oder Familienversicherung)

oder

  • Familienversicherung über den Ehepartner

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