Kostenfreies Online-Seminar
Mutterschutz und Elternzeit

Online-Seminar: Beschäftigte in Mutterschutz und Elternzeit erfolgreich unterstützen

An was sollten Sie denken,  wenn eine Mitarbeiterin mitteilt, dass sie schwanger ist? Und wie können Sie vermeiden, dass Mitarbeitende während der Elternzeit abspringen? Dieses Online-Seminar unterstützt Sie mit den wichtigsten Infos und gibt hilfreiche Tipps.

So hilft Ihnen das Seminar bei Mutterschutz und Elternzeit

  • Welche Schutzfristen gelten für werdende Mütter und was haben Sie als Arbeitgeber zu leisten?
  • Wer bekommt wann und von wem wieviel Mutterschaftsgeld?
  • Welche Beschäftigten haben wieviel Anspruch auf Kinderkrankengeld?
  • Wie können Sie Mitarbeitende vor, während und nach der Elternzeit an Ihr Unternehmen binden?
  • u. v. m.

Mit Sandra Hansen (Sales Consultant, Barmer)

Sandra Hansen

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Das Seminar fand am 05.03.2024 statt. Sie können sich alle Infos aus dem Seminar, mit praktischen Beispielen und Entscheidungshilfen, herunterladen.

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Viele Arbeitnehmende nutzen die Elternzeit, um sich beruflich neu zu orientieren oder den Arbeitgeber zu wechseln. Mithilfe von Retention Management steigern Sie die Zufriedenheit Ihrer Mitarbeitenden und binden Leistungsträger und Spezialisten langfristig ans Unternehmen.

Mit diesen Barmer-Angeboten unterstützen Sie Ihre Mitarbeitenden

  • Mit dem Schwangerschaftsnewsletter bleiben werdende Mütter von der ersten Schwangerschaftswoche bis zur Geburt entspannt und informiert
  • Das kostenfreie Online-Seminar Don't worry, be family liefert Expertenwissen rund um Elternzeit, Familienversicherung, Kindergeld und mehr
  • Das eBook Du bist willkommen unterstützt Ihre Beschäftigten darüber hinaus, sicher durch die ersten Lebensmonate des Kindes zu kommen
Eine junge Frau trägt ein Baby in einer Babytragetasche

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Fragen und Antworten zu Mutterschutz und Elternzeit

Zwischen den Vorschriften zum Urlaub bei Mutterschutz und Elternzeit gibt es deutliche Unterschiede. Im Mutterschutz kann dieser weder verringert werden noch gänzlich verfallen. Geregelt ist das im § 24 MuSchG. Dahingegen kann in der Elternzeit der Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden. Diese Regelungen finden Sie in § 17 BEEG. Wir empfehlen Ihnen in Detailfragen die Beratung durch einen Juristen für Arbeitsrecht.
Bei im Vorfeld befristeten Arbeitsverträgen, die während der Schutzfrist enden, erfolgt die Zahlung des Mutterschaftsgeldes ab dem Folgetag des Beschäftigungsendes in Höhe des Krankengeldes. Die Elternzeit und eventuelle Elterngeldzahlungen bleiben unberührt.
Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf Rückkehr an den alten Arbeitsplatz. Bei einer Umsetzung muss es sich um einen gleichwertig entlohnten Arbeitsplatz handeln. Bei Detailfragen empfehlen wir einen Fachanwalt zu konsultieren.
Schwangere können während des Mutterschutz vor der Geburt freiwillig weiterarbeiten. Hierüber ist der Arbeitgeber von der Schwangeren zu informieren. Diese Erklärung der Schwangeren kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Ein Formular hierzu haben wir nicht.
Die Schwangere stellt den Antrag auf Mutterschaftsgeld selbst bei der Krankenkasse. Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes sind vom Arbeitgeber Gehaltsdaten erforderlich. Diese sind vom Arbeitgeber über den elektronischen Datenaustausch EEL an die Krankenkasse zu übermitteln, sobald für den Arbeitgeber ersichtlich ist, dass die Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG beginnt.
Die Schutzfrist beginnt grundsätzlich 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstag und endet 8 Wochen nach der Entbindung. Bei Frühgeburten beträgt die Schutzfrist nach der Geburt 12 statt 8 Wochen. Bei vorzeitigen Entbindungen (z.B. Frühgeburten) verlängert sich die Frist zusätzlich um den Zeitraum, der wegen der verfrühten Entbindung von der Schutzfrist vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. Mit unserem Mutterschutzrechner können Sie ganz einfach Beginn und Ende der Mutterschutzfrist berechnen.
Nur die Zeit des Mutterschutz nach der Geburt werden auf die Elternzeit angerechnet.
Während der Teilzeit in Elternzeit dürfen Mitarbeitende maximal 32 Wochenstunden arbeiten. Ein Gleitzeitkonto ist hierbei unerheblich. Es bestehen einige wenige Ausnahmen die eine Überschreitung der Arbeitszeit zulassen. Für nähere Informationen erkundigen Sie sich bitte bei einem Fachanwalt oder der Elterngeldstelle.
Sie finden die Meldeschlüssel auf den Folien 39 und 40 im Handout.
Die Zustimmung des Arbeitgebers ist bei Elternzeit bis zum 3. Geburtstag nicht notwendig. Elternzeit kann in diesem Zeitraum auch ohne Zustimmung genommen werden.

Fragen und Antworten zu Mutterschaftsgeld und Elterngeld

Wir empfehlen das Familienportal vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Dort ist ein Elterngeldrechner hinterlegt.
Das kann unterschiedlich sein, z. B.: Solange der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld besteht, werden die Leasingraten monatlich vom Zuschuss einbehalten. Sobald die Elternzeit beginnt, wird die Leasingrate nicht mehr durch die Barmer einbehalten und muss selbst überwiesen werden, da es keine Entgeltumwandlung mehr gibt. Eine Alternative ist auch die Vertragsübernahme durch eine Kollegin oder einen Kollegen.
Der Mutterschutzlohn wird während beiden Arten von Beschäftigungsverboten gezahlt. Die Erstattung im Rahmen des U2 Verfahrens ist unabhängig von der Art (ärztlich oder betrieblich) des Beschäftigungsverbots.
Nein. Da es sich bei der Inflationsausgleichsprämie nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch handelt.
Hierbei handelt es sich nicht um eine Leistung der GKV, daher ist keine Auskunft von uns möglich.
Die Schwangere erhält auch Mutterschaftsgeld, wenn die Elternzeit aufgrund einer erneuten Schwangerschaft vorzeitig beendet wird.
Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche (Brutto-) Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts gilt der Grundsatz, dass Schwangere während des Mutterschutzes finanziell nicht schlechter, aber auch nicht besser behandelt werden als bei einer Weiterbeschäftigung ohne mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote. Bei dauerhaften Verdiensterhöhungen oder -kürzungen, zum Beispiel bei Lohn- und Gehaltserhöhungen beziehungsweise -kürzungen, die während des Berechnungszeitraums wirksam werden, ist für die Berechnung des Durchschnittsverdienstes 
für den gesamten Berechnungszeitraum von dem geänderten Verdienst auszugehen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Frau ohne Beschäftigungsverbot weitergearbeitet und das Arbeitsentgelt in der geänderten Höhe bezogen hätte. 
"Bei einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit wegen des Beginns einer neuen Schutzfrist ist für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes grundsätzlich das Arbeitsentgelt vor der Elternzeit zugrunde zu legen. Auch wenn die Elternzeit nicht wegen des Beginns einer neuen Schutzfrist beendet wird, ist für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes grundsätzlich das Arbeitsentgelt vor der Elternzeit zugrunde zu legen. In diesen Fällen besteht jedoch nur gegenüber der Krankenkasse ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Der Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber ist hingegen ausgeschlossen (§ 22 Satz 1 MuSchG). Übt die Versicherte während der Elternzeit eine zulässige Teilzeitarbeit aus und beendet sie die Elternzeit nicht, besteht aus dieser Beschäftigung heraus ein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. In diesen Fällen ist für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes und des Zuschusses vom Arbeitgeber das Arbeitsentgelt aus der Teilzeitarbeit zugrunde zu legen (§ 22 Satz 2 MuSchG).
Es dürfen während der Teilzeit in Elternzeit maximal 32 Wochenstunden gearbeitet werden. Ein Gleitzeitkonto ist hierbei unerheblich. Es bestehen einige wenige Ausnahmen die eine Überschreitung der Arbeitszeit zulassen. Für nähere Informationen erkundigen Sie sich bitte bei einem Fachanwalt oder der Elterngeldstelle.

Fragen und Antworten zu Versicherung und Kinderkrankengeld

Die versicherungsrechtliche Beurteilung von in Elternzeit befindlichen Personen ist gesetzlich im SGBV geregelt.  Eine andere Beurteilung von verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen ist ausgeschlossen.
Ja. Entscheidend ist wo der betreuende Elternteil und das Kind versichert sind. Beide müssen gesetzlich versichert sein. Wo der Partner des betreuenden Elternteils versichert ist, spielt keine Rolle. Besonderheit Anspruchsübertrag: Wenn die Kinderkrankentage eines Elternteils ausgeschöpft sind, kann der andere Elternteil noch offene Kinderkrankentage übertragen. Dies geht aber nur, wenn der andere Elternteil selbst einen Anspruch auf Kinderkrankengeld hat (z.B. muss er gesetzlich krankenversichert sein) und der AG des betreuende Elternteils mit der erneuten Freistellung einverstanden ist.
Nein. Die Energiepreispauschale ist kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung und gilt beim Kinderkrankengeld daher nicht als beitragspflichtige Einmalzahlung.

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