Sozialversicherung

Umlage- und Erstattungssätze im Überblick

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Die Höhe der Erstattungssätze und der entsprechenden Umlagesätze legt jede Krankenkasse selbst fest. Arbeitgeber können beim U1-Verfahren zwischen drei Erstattungssätzen wählen. Beim U2-Verfahren werden Aufwendungen komplett ersetzt.

Umlage- und Erstattungssätze

Schon für einen Umlagesatz von 1,90 Prozent können Unternehmen, die am U1-Verfahren teilnehmen, ihre finanzielle Belastung bei Erkrankung ihrer Mitarbeiter absichern. Der Umlagesatz für Aufwendungen bei Mutterschaft (U2) beträgt 0,39 Prozent. 

Umlage- und Erstattungssätze seit 1. Januar 2024

 UmlageverfahrenErstattungssatzUmlagesatz 
 U165 % (allgemein)2,50 % 
  50 % (ermäßigt)1,90 % 
  80 % (erhöht)4,00 % 
 U2100 %0,39 % 

Beim Ausgleich für Krankheitsaufwendungen (U1) kann maximal ein Arbeitsentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung berücksichtigt werden. Die Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen werden nicht erstattet. Diese Beschränkungen gelten nicht beim U2-Verfahren.

Bei Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz werden die von den Arbeitgebern tatsächlich zu entrichtenden Beitragsanteile erstattet. Wird bei Beschäftigungsverboten nur teilweise mit der Arbeit ausgesetzt, ist nur der Teil der Aufwendungen erstattungsfähig, der als Entgeltfortzahlung erbracht wird.

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Wahl des Erstattungssatzes

Soweit Umlagepflicht besteht, können Arbeitgeber beim U1-Verfahren zwischen drei Erstattungssätzen wählen und so die Höhe der Absicherung ihrer Beschäftigten an individuellen Bedürfnissen und Erfahrungen ausrichten. Je nach gewähltem Erstattungssatz werden dem Arbeitgeber 50, 65 oder 80 Prozent vom fortgezahlten Bruttoarbeitsentgelt erstattet. Grundsätzlich gilt der Regelsatz in Höhe von 65 Prozent.

Falls Sie einen vom Regelsatz abweichenden Erstattungssatz wählen oder zum Regelsatz zurückkehren möchten, können Sie mit dem nachfolgenden Formular den Erstattungssatz für das U1-Verfahren festlegen.

Der Erstattungssatz kann für das laufende Jahr bis zum Fälligkeitstermin der Umlagebeiträge für den Monat Januar gewählt werden. Bei erstmaliger Teilnahme am Ausgleichsverfahren gilt der für U1 gewählte Erstattungssatz ab Beginn des ersten Teilnahmemonats, wenn der Antrag spätestens im Folgemonat gestellt wird. Ansonsten gilt der gewählte Erstattungssatz zum 01.01. des Folgejahres. Ein unterjähriger Wechsel ist nicht möglich.

Für das U2-Verfahren sieht der Gesetzgeber ausschließlich einen Ausgleich von 100 Prozent vor.

Berechnung der Umlage im Übergangsbereich

Bei Beschäftigungsverhältnissen in dem Übergangsbereich wird die Umlage wegen der Koppelung an das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Rentenversicherung ebenfalls aus dem reduzierten Arbeitsentgelt erhoben. Sofern einmalig gezahltes Arbeitsentgelt anfällt, ist in den Monaten, in denen das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ausgezahlt wird, für die Umlageberechnung die reduzierte beitragspflichtige Einnahme ohne Berücksichtigung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zu ermitteln.