Sozialversicherungsrecht

Kinderkrankengeld

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Laut § 45 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld von ihrer Krankenkasse, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Seit dem 01.01.2024 gibt es Kinderkrankengeld auch für Eltern, die als Begleitperson bei einer stationären Behandlung ihres Kindes mitaufgenommen werden. Auch hier muss das Kind jünger als 12 Jahre sein oder behindert und auf Hilfe angewiesen. Sowohl Elternteil als auch Kind müssen gesetzlich krankenversichert sein. Der Anspruch besteht für die gesamte Dauer der medizinisch notwendigen Mitaufnahme. Dieser Zeitraum wird nicht auf die Anspruchstage des Kinderkrankengeldes bei häuslicher Betreuung angerechnet. Eltern erhalten hierüber eine Bescheinigung der stationären Einrichtung. Sind Kinder jünger als 9 Jahre, liegt die medizinische Notwendigkeit immer vor.

Kinderkrankengeld: Anspruchsdauer

Der Kinderkrankengeldanspruch ist auf zehn Arbeitstage pro Kind, bei mehreren Kindern auf maximal 25 Arbeitstage je Versicherte im Kalenderjahr begrenzt. Bei Alleinerziehenden beträgt der Anspruch pro Kalenderjahr 20 Arbeitstage pro Kind bzw. 50 Arbeitstage bei mehreren Kindern.

Für die Jahre 2024 und 2025 wurden die Anspruchstage erhöht:

 Sonderregelung 2024/2025
Jeder Elternteil 

pro Kind

 

15 Arbeitstage
maximal35 Arbeitstage
Alleinerziehende 
pro Kind30 Arbeitstage
maximal70 Arbeitstage

Wichtig:
Die Anzahl der Tage gilt jeweils pro Kalenderjahr. Werden Versicherte während einer stationären Behandlung ihres Kindes als Begleitperson mit aufgenommen, weil es medizinisch notwendig ist, wird dieser Zeitraum nicht auf den Höchstanspruch angerechnet. Die zeitliche Befristung entfällt zudem bei der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege von Kindern, die an einer schweren, lebensbedrohlichen Erkrankung leiden.

Höhe des Kinderkrankengeldes

Das Kinderkrankengeld beträgt 90 % des ausgefallenen Nettoentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten. Wurde in den vorangegangenen 12 Monaten beitragspflichtiges einmaliges Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld) bezogen, beträgt das Krankengeld 100 % des ausgefallenen Nettoentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt, höchstens aber 70 % der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 SGB V. Versicherte, die in der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung pflichtversichert sind, zahlen von diesem Betrag noch Beiträge zur Sozialversicherung.

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Sozialversicherungsbeiträge bei Bezug von Kinderkrankengeld

Das Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes ist beitragspflichtig zur Sozialen Pflegeversicherung (PV), Gesetzlichen Rentenversicherung (RV) sowie zur Arbeitslosenversicherung (ALV).

Als Beitragsbemessungsgrundlage dienen 80 % des vom Unternehmen gemeldeten ausgefallenen Bruttoarbeitsentgeltes. Der Bezieher bzw. Bezieherin des Kinderkrankengeldes zahlt die Hälfte des Beitrags aus dem Brutto-Kinderkrankengeld, der Träger (z. B. Krankenkasse) den Rest.

Corona-Sonderregelungen in den Jahren 2021, 2022 und 2023

Aufgrund der Corona-Pandemie wurde der Anspruch auf Kinderkrankengeld in den Jahren 2021, 2022 und 2023 erhöht. Jeder Elternteil erhielt pro Kind jeweils 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld. Elternteile mit mehr als zwei Kindern bekamen maximal 65 Tage. Alleinerziehende erhielten pro Kind 60 Tage. Falls Alleinerziehende mehr als zwei Kinder haben, konnten sie maximal 130 Kinderkrankentage in Anspruch nehmen.

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