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Versicherungsnummern-Nachweis

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Was ist der Versicherungsnummern-Nachweis?

Der Rentenversicherungsträger stellt für Personen, für die er eine Versicherungsnummer vergibt, einen Versicherungsnachweis aus. Der Versicherungsnummern-Nachweis darf über den Inhaber außer der Versicherungsnummer, dem Familiennamen und dem Geburtsnamen sowie dem Vornamen keine weiteren personenbezogenen Daten enthalten.

Zum 1.1.2023 wurde die Pflicht zur Vorlage eines Sozialversicherungsausweises durch den automatisierten Abruf der Versicherungsnummer seitens des Unternehmens bei der Datenstelle der Rentenversicherung abgelöst. Zudem wurde der Sozialversicherungsausweis durch den Versicherungsnummern-Nachweis ersetzt.

Symbol eines Buchs mit einer Leuchte und dem Wort Praxistipp

Eine Mitführungspflicht besteht nicht. Stattdessen sind die Beschäftigten verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen.

Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat alle Personen, die in den Wirtschaftsbereichen des § 28a Absatz 4 SGB IV tätig sind, schriftlich zu belehren. Dies gilt auch für Beamte und insichbeurlaubte Beamte. Die Mitführungspflicht und die Belehrung sind unabhängig davon, ob die Personen im Innen- oder Außendienst tätig sind.

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