Für welche Beschäftigten gilt die Mitführungspflicht für Personaldokumente?
Gemäß § 2a Abs. 1 SchwarzArbG müssen bestimmte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bei der Erbringung von Dienstleistungen Personalpapiere (z. B. Personalausweis, Reisepass) mitführen und auf Verlangen vorzeigen. Die Pflicht gilt für Beschäftigte in Wirtschaftszweigen, die besonders anfällig für Schwarzarbeit sind:
- Baugewerbe,
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe (einschließlich Pizzaservice),
- Personenbeförderungsgewerbe und Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe (einschließlich Postzustelldienste),
- Schaustellergewerbe,
- Gebäudereinigungsgewerbe,
- Unternehmen in der Fleischindustrie (das Fleischhandwerk wird durch das Änderungsgesetz gestrichen, weil handwerklich geführte Metzgereien i.d.R. unter 50 Beschäftigten haben),
- Messe- und Ausstellungsbau,
- Wach- und Sicherheitsgewerbe,
- Prostitutionsgewerbe,
- (neu ab Inkrafttreten des SchwarzArbMoDiG) Friseur- und Kosmetikgewerbe.
Durch das Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (SchwarzArbMoDiG) werden die Forstwirtschaftsbetriebe und das Fleischerhandwerk aus der Auflistung entfernt und die Friseur- und Kosmetikgewerbe ergänzt. Das Gesetz ist aktuell noch nicht in Kraft getreten.
Pflichten der Arbeitgeber
Die Betriebe dieser Branchen sind verpflichtet, ihre Beschäftigten – ggfls. in der entsprechenden Landessprache – einmalig schriftlich über die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Personaldokumenten zu belehren. Zur Beweissicherung sollte die Kenntnisnahme durch Unterschrift bestätigt werden.
Diese Pflicht zur Aufbewahrung und Vorlage dieser Belehrung ist mit Bußgeld bewehrt und dient der Sicherstellung, dass der bzw. die den Weisungen der Betriebsführung unterliegende Beschäftigte tatsächlich die Ausweispapiere bei sich führt.
Hinweis: Auch für Beschäftigte selbst drohen Bußgelder, wenn sie der Pflicht nicht nachkommen (vgl. § 8 Abs. 6 SchwarzArbG).
Firmen, die den oben genannten Wirtschaftsbereichen angehören, haben für alle Beschäftigten bei Beginn der Beschäftigung eine Sofortmeldung abzugeben.
Stand der Gesetzgebung
Das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (SchwarzArbMoDiG) wurde am 7.8.2025 im Bundeskabinett beschlossen und befindet sich derzeit in der ausschussgebundenen Beratung im Bundestag; es ist noch nicht in Kraft getreten.
Nach dem Regierungsentwurf werden künftig Friseur-, Kosmetik- und Nagelstudios in den Katalog der besonders kontrollintensiven Branchen aufgenommen, während die Forstwirtschaft und das Fleischerhandwerk entfallen.