Arbeitsrecht

Mitführungspflicht von Personaldokumenten

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Für welche Beschäftigten gilt die Mitführungspflicht für Personaldokumente?

Gemäß § 2a Abs. 1 SchwarzArbG haben bestimmte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bei der Erbringung von Dienstleistungen Personalpapiere (zum Beispiel Personalausweis) mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. Es handelt sich um Mitarbeiter in den von Schwarzarbeit besonders stark betroffenen folgenden Branchen:
 

  • Baugewerbe,
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe (einschließlich Pizzaservice),
  • Personenbeförderungsgewerbe und Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe (einschließlich Postzustelldienste),
  • Schaustellergewerbe,
  • Unternehmen der Forstwirtschaft,
  • Gebäudereinigungsgewerbe,
  • Unternehmen der Fleischwirtschaft,
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe,
  • Prostitutionsgewerbe.

Pflichten der Arbeitgeber

Die Betriebe dieser Branchen sind verpflichtet, einmalig nachweislich und schriftlich ihre Beschäftigten (gegebenenfalls in der entsprechenden Landessprache) über die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Personaldokumenten (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass etc.) zu belehren.

Hinweis: Möglichst mit Unterschrift die Kenntnisnahme belegen lassen! 

Diese Pflicht zur Aufbewahrung und Vorlage dieser Belehrung ist mit Bußgeld bewehrt und dient der Sicherstellung, dass der bzw. die den Weisungen der Betriebsführung unterliegende Beschäftigte tatsächlich die Ausweispapiere bei sich führt. Auch gegen die Beschäftigten kann ein Bußgeld verhängt werden (vgl. § 8 Abs. 6 SchwarzArbG).

Firmen, die den oben genannten Wirtschaftsbereichen angehören, haben für alle Beschäftigten bei Beginn der Beschäftigung eine Sofortmeldung abzugeben.

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