Sozialversicherungsrecht

Künstlersozialabgabe

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Zweck der Künstlersozialabgabe

Gemäß §§ 23 ff. KSVG wird die Künstlersozialversicherung als Pflichtversicherung für selbstständige Künstler/innen und Publizist/innen durchgeführt.

An den Sozialversicherungsbeiträgen müssen sich durch die betriebliche Künstlersozialabgabe alle Unternehmen beteiligen, die künstlerische oder publizistische Leistungen oder Werke selbstständiger Künstler/innen und Publizist/innen für betriebliche Belange in Anspruch nehmen (§ 24 KSVG).

Ausnahmen gelten für Unternehmen, die nur gelegentlich (bis zu dreimal im Jahr) künstlerische und publizistische Leistungen nutzen und bei denen die Summe der Entgelte im Kalenderjahr maximal 450 Euro beträgt. Es ist nicht relevant, ob die Verwertung von solchen Dienstleistungen alleiniger oder maßgeblicher Gegenstand des Unternehmens ist.

Demnach sind die meisten Unternehmen zur Zahlung einer Künstlersozialabgabe verpflichtet. Dabei sieht das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) eine Selbstmeldepflicht der betroffenen Unternehmen vor.

Höhe der Künstlersozialabgabe

201920202021202220232024
4,2 %4,2 %4,2 %4,2 %5,0 %5,0 %

Künstlersozialabgabe: Aufzeichnungs- und Meldepflichten

Über die Zahlungen an selbstständige Künstler/inne und Publizist/innen sind Aufzeichnungen zu führen und auf Verlangen der Künstlersozialkasse beziehungsweise bei einer Unternehmensprüfung den Prüfern der Deutschen Rentenversicherung vorzulegen.

Den Prüfern ist Einsicht in alle zum Rechnungswesen gehörenden Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen zu gewähren, soweit diese Eintragungen, unter anderem über vertragliche Beziehungen und gezahlte Entgelte, enthalten oder enthalten können.

Bei den Unternehmen wird geprüft, ob diese ihre Meldepflichten nach dem KSVG ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten.

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