Sozialversicherungsrecht

Eingliederungszuschuss

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Gemäß §§ 88 ff. SGB III kann Unternehmen ein Eingliederungszuschuss gezahlt werden, die behinderte Menschen beschäftigen, wenn diese auch der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben bedürfen. Zuständig sind die Agenturen für Arbeit. Die Rehabilitationsträger erbringen Eingliederungszuschüsse im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Relevante Personenkreise

Der Eingliederungszuschuss wird als Zuschuss zu den Lohnkosten erbracht. Zum Personenkreis gehören u. a. behinderte und schwerbehinderte Menschen,

  • die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung oder sonstiger Umstände im Arbeitsleben besonders betroffen sind,
  • die wegen in ihrer Person liegender Umstände nur erschwert vermittelt werden können,
  • die langzeitarbeitslos im Sinne des SGB III sind,
  • die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder einem Integrationsprojekt nach dem SGB IX eingestellt werden,
  • die als Teilzeitbeschäftigte eingestellt werden oder
  • die in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber übernommen werden.

Die Leistungen sollen in der Regel auf längstens ein Jahr befristet werden.

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