Am 1.4.2024 ist das Cannabisgesetz (CanG) in Kraft getreten. Es legalisiert Cannabis in begrenztem Umfang. Seitdem dürfen Erwachsene in kleiner Menge Cannabis straffrei anbauen, besitzen und konsumieren.
Ist Cannabis am Arbeitsplatz erlaubt?
Der Konsum ist ausschließlich in der Freizeit erlaubt. Am Arbeitsplatz bleibt der Gebrauch von Drogen verboten. Nach § 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 dürfen Beschäftigte sich durch Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mittel nicht in einen Zustand versetzen, in dem sie ihre Arbeit nicht mehr sicher ausführen können. Dieses Verbot wird durch § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 bekräftigt, wonach Personen, die ihre Tätigkeit nicht gefahrlos ausführen können, nicht beschäftigt werden dürfen.
Aus § 611a BGB ergibt sich die Pflicht zur sicheren und ungestörten Arbeitsleistung. Unternehmen können im Rahmen ihres Direktionsrechts (§106 GewO, §315BGB) den Konsum von Cannabis auf dem Betriebsgelände untersagen – auch nach Dienstschluss. Der Handel mit Cannabis bleibt ohnehin verboten. Besteht ein Betriebsrat, kann eine Betriebsvereinbarung zum Umgang mit Cannabis sinnvoll sein.
Ist ein betriebliches Cannabisverbot sinnvoll?
Ein grundsätzliches Cannabisverbot betrifft das Ordnungsverhalten im Betrieb. Daher hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Liegt eine entsprechende Vereinbarung vor, darf das Unternehmen bei konkretem Verdacht auch Kontrollen anordnen.
Für Minderjährige ist Cannabis vollständig verboten. Das Unternehmen ist verpflichtet, ihren Schutz zu gewährleisten.
Zur rechtssicheren Ausgestaltung einer Betriebsvereinbarung empfehlen die Unfallversicherungsträger eine individuelle Gefährdungsbeurteilung. Sie soll mit Unterstützung der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes sowie der Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgen. Gegebenenfalls ist eine externe Beratung sinnvoll. Die Entscheidung über die Notwendigkeit einer solchen Beurteilung trifft der Betrieb selbst.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website der BG BAU.
Konsum und Mitführen von Cannabis im Betrieb
Das Mitführen oder der Konsum von Cannabis in Pausen ist grundsätzlich erlaubt, sofern der Jugendschutz beachtet wird. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) regelt die Einzelheiten. Nach § 5 KCanG darf in der Öffentlichkeit nur in ausreichendem Abstand – mindestens 100?Meter – zu Schulen, Kindertagesstätten, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen konsumiert werden.
Hinweis: Das Bundesgesundheitsministerium hat einen umfangreichen FAQ-Katalog zum Cannabisgesetz veröffentlicht.