Wer kann eine bKV abschließen?
Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) ist für Arbeitnehmer als Zusatzabsicherung zu sehen. Der Arbeitgeber nimmt Kontakt mit einem Krankenversicherungsunternehmen auf. Die Aufwendungen werden in der Regel vom Arbeitgeber übernommen. Die Beiträge können ggf. steuerfrei oder steuerpflichtig sein, wobei auch eine Pauschalversteuerung ggf. in Betracht kommen kann.
Die bKV ergänzt die gesetzliche und/oder private Krankenversicherung der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer und die jeweiligen Arbeitnehmer sind die Versicherten.
Wann ist eine bKV steuerfrei?
Die Gewährung des Versicherungsschutzes als Sachzuwendung kann ggf. gemäß § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG im Rahmen der monatlichen Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 50 Euro steuerfrei bleiben.
Versicherungsschutz als Sachzuwendung liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Versicherung für seine Arbeitnehmer abschließt (Versicherungsnehmer) und direkt bezahlt (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15.3.2022, BStBl. Teil II, Seite 242). Soweit die Beiträge (ggf. in Verbindung mit anderen Sachbezügen) die Freigrenze von monatlich 50 Euro überschreiten, sind sie in voller Höhe steuerpflichtig.
Beispiel:
Max Meier erhält von seinem Arbeitgeber einen monatlichen Benzingutschein im Wert von 30 Euro. M ist vom Arbeitgeber zudem über eine bKV abgesichert. Der vom Arbeitgeber geleistete monatliche Beitrag hierfür in Höhe von 20 Euro ist steuerfrei. Die Sachzuwendungen übersteigen insgesamt nicht den Grenzbetrag von 50 Euro. Angenommen der Versicherungsschutz würde monatlich 25 Euro ausmachen, wäre der Grenzbetrag überschritten und sowohl der Benzingutschein als auch der Versicherungsschutz müssten versteuert werden.
Bei einem Barzuschuss des Arbeitgebers greift die nur für Sachzuwendungen geltende Steuerbefreiung nicht. Leistet der Arbeitgeber also einen Zuschuss zur bKV an den Arbeitnehmer, welcher in diesem Fall auch Versicherungsnehmer ist, handelt es sich um Barlohn. Somit ist der Zuschuss lohnsteuerpflichtig.
Individuell oder pauschal versteuern?
Die zur individuellen Versteuerung alternative Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung besteht gemäß § 40 Absatz 1 EStG, wenn die bKV als sonstiger Bezug beurteilt wird. Voraussetzung ist, dass die bKV als Gruppenvertrag einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern gewährt und jährlich gezahlt wird.
Die Lohnsteuerpauschalierung von sonstigen Bezügen ist bis zu 1.000 Euro je Beschäftigten und Kalenderjahr möglich. Die Pauschalversteuerung muss bei dem für den Arbeitgeber zuständigen Betriebsstättenfinanzamt beantragt werden.