Ein Arbeitsvertrag i. S. d. § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist die wichtigste Form des Dienstvertrags § 611 BGB. Er begründet ein schuldrechtliches Verhältnis zwischen Unternehmen und Mitarbeitenden und regelt wechselseitige Rechte und Pflichten. Die Hauptpflicht der Beschäftigten besteht darin, die Arbeitsleistung nach Weisung des Arbeitgebers zu erbringen; sie unterliegen also einer Arbeitspflicht. Das Unternehmen ist im Gegenzug verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
Diese Arbeitspflicht kann ruhen, wenn subjektive Gründe wie Krankheit aber auch objektive Gründe wie Streik oder Kurzarbeit oder ein Brand im Betrieb die Arbeitsleistung verhindern. Zudem ist sie während des Urlaubs oder angeordnetem Freizeitausgleich unterbrochen.
Was gilt für die Arbeitspflicht in der Fastenzeit?
Einige Unternehmen beschäftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deren Religion eine Fastenzeit wie den Ramadan – den muslimischen Fastenmonat – vorsieht.
Die Ausübung der Religion ist grundsätzlich Privatsache der Beschäftigten. Allerdings kann es in diesem Zusammenhang Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Mitarbeitenden am Arbeitsplatz geben.
Der Ramadan der Muslime ist aufgrund des besonderen islamischen Mondkalenders nicht immer in derselben Zeit des Jahres. Je nach Lage des Monats und Klima in dieser Zeit, kann dies in manchen Branchen die Arbeit beeinträchtigen.
Hier stehen sich die Arbeitspflicht aus dem Arbeitsvertrag (gem. § 611a BGB) und die Glaubensfreiheit nach Artikel 4 Grundgesetz (GG) gegenüber. Die Glaubensfreiheit hat nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Vorrang gegenüber der Arbeitspflicht.
Hinweis: Unternehmen dürfen Beschäftigte daher wegen vorübergehender Einschränkungen im Leistungsvermögen während des Ramadan weder abmahnen noch personenbedingt kündigen.
Um Leistungseinbrüchen zu vermeiden, empfiehlt es sich, die organisatorischen Abläufe frühzeitig dem Fastenmonat anzupassen.
Das Bundesarbeitsgerichts (Az. 2 AZR 636/09) legt nahe, Mitarbeitenden nach Anzeige eines Einschränkungsgrundes nach Möglichkeit leichtere Tätigkeiten oder einen Einsatz zu anderen Tageszeiten zu ermöglichen. Für kleine Unternehmen kann es sinnvoll sein, unbezahlten Urlaub oder Jahresurlaub im Fastenmonat zu gewähren; auch angesparte Freizeit kann hierfür genutzt werden.
Unternehmen sollten daher rechtzeitig mit ihren Mitarbeitenden abstimmen, ob ein Fasten geplant ist, und die Arbeitspläne daraufhin flexibel gestalten – beispielsweise durch eine Verlegung der Tätigkeit in die Morgenstunden, wenn die Leistungsfähigkeit noch höher ist.