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Freibetrag im ELStAM-Verfahren

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Im Lohnsteuerabzug mindern Freibeträge die monatliche Lohnsteuerbelastung des Arbeitnehmers. Hat der Arbeitgeber einen Freibetrag zu berücksichtigen, behält er vom Arbeitslohn weniger Lohnsteuer ein.

Freibeträge können im ELStAM-Verfahren mittels eines Lohnsteuerermäßigungsantrags beim Finanzamt beantragt werden, wenn der Arbeitnehmer bestimmte Aufwendungen zu tragen hat oder wenn ihm steuerliche Pauschbeträge zustehen (§ 39a EStG).

Im ELStAM-Verfahren ruft der Betrieb die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale der Mitarbeitenden (einschließlich eines Freibetrags) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. 

Voraussetzungen für die Beantragung von Steuerfreibeträgen

Ein Antrag auf einen Freibetrag wegen erhöhter Werbungskosten, erhöhter Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen kann nur dann gestellt werden, wenn die Aufwendungen beziehungsweise die abzugsfähigen Beträge insgesamt eine Antragsgrenze von 600 Euro überschreiten. Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze überschritten wird, dürfen die Werbungskosten nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem Betrag angesetzt werden, der den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro (ab 2023) übersteigt.

Verheiratete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können den Antrag bereits dann stellen, wenn die hiernach zu berücksichtigenden Aufwendungen beziehungsweise die abzugsfähigen Beträge beider Ehegatten zusammen 600 Euro betragen.

Kinderbetreuungskosten sind als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG unabhängig vom Status der Eltern für Kinder im Alter bis zu 14 Jahren mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro, zu berücksichtigen.

Ein Freibetrag zieht die Verpflichtung nach sich, nach Ablauf des Kalenderjahres unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 46 Abs. 2 Nr. EStG). Von dieser Veranlagungspflicht ausgenommen sind allerdings die Fälle, in denen lediglich ein Pauschbetrag für Behinderte oder als Entlastungsbetrag für Alleinerziehende der Erhöhungsbetrag von 240 Euro (pro weiterem Kind) berücksichtigt worden ist.

Um die bürokratische Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung zu entschärfen, wird ein u.a. von der Höhe des Grundfreibetrags abhängiger bestimmter Jahresarbeitslohn vorausgesetzt.

Ferner besteht die Möglichkeit, einen Freibetrag für ein weiteres Dienstverhältnis (Steuerklasse VI) vormerken zu lassen, wenn der Grundfreibetrag im ersten Dienstverhältnis nicht ausgeschöpft wird (§ 39a Absatz 1 Seite 1 Nummer 7 EStG). In diesem Fall wird zum Ausgleich für das erste Dienstverhältnis ein Hinzurechnungsbetrag berücksichtigt.

Der Antrag auf einen Steuerfreibetrag kann bis zum 30. November des laufenden Kalenderjahres gestellt werden. Der Antrag kann für zwei Kalenderjahre gestellt werden. Dies gilt auch für die Beantragung der Steuerklasse IV mit Faktor.

Der vom Finanzamt ermittelte Freibetrag wird grundsätzlich bei jedem Ehegatten zur Hälfte berücksichtigt. Die Ehegatten können aber auch eine beliebige andere Verteilung wählen.

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