Steuerrecht

Doppelte Haushaltsführung

Lesedauer unter 2 Minuten

Unternehmen werden auf der Suche nach neuen Fachkräften vielfach erfinderisch und sind auch auf der Suche nach steuerlichen Anreizen. So kann sich der Arbeitgeber z. B. an den Wohnungskosten der Mitarbeitenden beteiligen, wenn diese wegen der großen Entfernung zwischen Heimat- und Zweitwohnung nicht täglich pendeln können, sondern am Arbeitsort eine Zweitwohnung anmieten.

Was sind die Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung?

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn die Mitarbeitenden außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhalten und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnen. Die Anzahl der Übernachtungen ist dabei unerheblich.

Das Beziehen einer Zweitwohnung ist regelmäßig bei einem Wechsel des Beschäftigungsorts auf Grund einer Versetzung, des Wechsels oder der erstmaligen Begründung eines Dienstverhältnisses beruflich veranlasst.

Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung liegt auch dann vor, wenn Mitarbeitende ihren Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegen und darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründen, um von dort der Beschäftigung weiter nachgehen zu können.

Ein eigener Hausstand setzt eine eingerichtete, den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung des Mitarbeitenden sowie die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung (laufende Kosten der Haushaltsführung) voraus.

Welche Kosten können steuerfrei ersetzt werden?

Als notwendige Mehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung kommen in Betracht:

  • die Fahrtkosten aus Anlass der Wohnungswechsel zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung sowie für wöchentliche Heimfahrten an den Ort des eigenen Hausstands,
  • Verpflegungsmehraufwendungen,
  • Aufwendungen für die Zweitwohnung und
  • Umzugskosten.

Als Fahrtkosten können für die Fahrten mit dem eigenen Pkw für die Fahrten zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer erstattet werden. Für die wöchentlichen tatsächlich durchgeführten Heimfahrten kann die Entfernungspauschale für die ersten 20 km mit 0,30 Euro und für jeden weiteren Kilometer mit 0,38 Euro erstattetet werden.

Als Verpflegungsmehraufwendungen können die auch bei Auswärtstätigkeiten geltenden Verpflegungspauschalen berücksichtigt werden. Die Höhe der Verpflegungspauschale orientiert sich dabei an der Dauer der Abwesenheit von der Heimatwohnung am Lebensmittelpunkt. Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden können vorbehaltlich der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes ab 2024 16 Euro täglich angesetzt werden (bis 2023 = 14 Euro). Bei einer ganztägigen Abwesenheit können ab 2024 32 Euro erstattet werden (bis 2023 = 28 Euro).

Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die tatsächlichen Kosten für die Zweitwohnung im Rahmen des Höchstbetrags von 1.000 Euro monatlich erstattungsfähig. Aufwendungen für eine im Ausland gelegene Zweitwohnung sind zu berücksichtigen, soweit sie notwendig und angemessen sind. Hier wird auf die Größe der Wohnung abgestellt. Maßgebliche Wohnungsgröße ist insoweit 60 qm. Der Bundesfinanzhof hat dies aber beanstandet. Die notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung an einem Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Inland dürfen im Übrigen ohne Einzelnachweis für einen Zeitraum von drei Monaten mit einem Pauschbetrag von 20 Euro und danach mit 5 Euro je Übernachtung steuerfrei erstattet werden.

Umstritten ist z. B., ob Stellplatzkosten vor Ort über den Grenzbetrag von 1.000 Euro hinaus begünstigt sind.

Qualitätssicherung