Aufgrund des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes steigen die Beiträge in der gesetzlichen Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023. Außerdem wird die Kinderanzahl beim Pflegebeitrag voraussichtlich künftig stärker berücksichtigt. Hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Um neue Leistungen für Pflegebedürftige zu ermöglichen und die Finanzsituation zu stabilisieren, wird der allgemeine Beitragssatz in der Pflegversicherung angehoben. Zudem wird der Erziehungsaufwand von Eltern beim Pflegebeitrag stärker berücksichtigt. Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bedeutet dies, dass der von ihnen zu entrichtende Anteil am Beitragssatz für die Pflegeversicherung von 1,525 Prozent auf 1,7 Prozent erhöht wird.
Der Basissatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung steigt zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte. Zudem sind gestaffelte Beiträge vorgesehen. Das bedeutet: Eltern zahlen einen prozentualen Beitragssatz in Abhängigkeit von der Anzahl ihrer Kinder. Die neue Staffelung der Beitragssätze dient dazu, dass sich der Pflegebeitrag für Eltern ab dem dritten Kind reduziert.
Diese Beiträge gelten ab 1. Juli 2023 in der Pflegeversicherung:
Zuschlag/Abschlag in % | Beitragssatz | Anteil Arbeitnehmer | Anteil Arbeitgeber ** | |
---|---|---|---|---|
Kinderlos | 0,6 % | 4,0 % | 2,3 % | 1,7 % |
1 Kind* | Basiswert | 3,4 % | 1,7 % | 1,7 % |
2 Kinder * | - 0,25 % | 3,15 % | 1,45 % | 1,7 % |
3 Kinder* | - 0,5 % | 2,9 % | 1,2 % | 1,7 % |
4 Kinder* | - 0,75 % | 2,65 % | 0,95 % | 1,7 % |
5 Kinder und mehr* | - 1,0 % | 2,4 % | 0,7 % | 1,7 % |
* Unter 25 Jahren
** In Sachsen liegt der Arbeitgeberanteil durchgängig bei 1,2 %
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind verpflichtet, die Elterneigenschaft bzw. die Anzahl der Kinder gegenüber den beitragsabführenden Stellen (Krankenkassen, Rentenversicherungsträger usw.) zu berechnen und bei der Abführung der Beiträge zu berücksichtigen. Hierfür gilt eine Übergangsfrist bis 31.12.2023. Freiwillig versicherte Selbstzahler informieren die Pflegekasse direkt. Um die neuen Beiträge ausrechnen zu können, nutzen Sie unseren Sozialversicherungsrechner. Oder Sie nutzen die Berechnungsfunktion in Ihrer Abrechnungs-Software, etwa SV.net.
Den Abschlag zum Pflegebeitrag erhalten Eltern ab dem zweiten Kind. Der Abschlag erhöht sich bis zum fünften Kind um jeweils 0,25 Prozent. Der gestaffelte Beitragssatz wird von der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben.
Berücksichtigt werden alle Elternteile gleichermaßen. Sind die Eltern geschieden und lebt das Kind bei der neuen Familie, kann diese ebenfalls vom Beitragsabschlag profitieren. Ein Beitragszuschlag wird hingegen nicht fällig.
Personen, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen einen Beitragszuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,35 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Dies gilt auch für beihilfeberechtigte Beamte und Personen im Versorgungsbezügen ohne Kinder. Eine Halbierung des Zuschlags analog der Halbierung des Beitragssatzes (§ 55 Abs. 1 Satz 2 in Verb. mit § 28 Abs. 2 SGB XI) erfolgt nicht.
Angerechnet werden alle leiblichen, adoptierten, Stief- oder Pflegekinder. Entscheidend ist dabei nicht, ob das Kind im selben Haushalt wohnt oder z. B. im Ausland lebt. Die Elterneigenschaft gilt als nachgewiesen, sobald Betreuungs- und Erziehungsleistungen gegenüber dem Kind erbracht wurden. Auch verstorbene Kinder werden mitgezählt.
Die Abschläge zum Pflegebeitrag gelten nur, solange ein Kind unter 25 Jahre alt ist. Sollten alle Kinder bereits 25 Jahre alt oder älter sein, sollen die Beiträge der Eltern mit dem allgemeinen Pflegeversicherung Beitragssatz von 3,4 Prozent berechnet werden.
Versicherte ohne Kinder, die das 23. Lebensjahr noch nicht erreicht haben oder vor dem 01.01.1940 geboren sind, sind vom Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung ausgenommen.
Eltern müssen die beitragsabführende Stelle - also etwa den Arbeitgeber, den Rentenversicherungsträger oder die Bundesagentur für Arbeit - über die Anzahl, den Namen und das Alter ihrer Kinder informieren. Wenn die Elterneigenschaft z. B. bereits durch Eintrag in der Lohnsteuerkarte oder dem Rentenversicherungsträger gemeldete Kindererziehungszeiten bekannt ist, kann auf einen Nachweis verzichtet werden. Ausgenommen sind Selbstständige, die ihren Beitrag selbstständig an die Pflegekasse abführen.
Das Gesetz selbst sieht keine konkrete Form des Nachweises über die Elterneigenschaft vor.
Als Nachweise kommen z. B. in Frage:
Für den Nachweis der Elterneigenschaft reicht es zunächst bis 30. Juni 2025 aus, wenn Mitglieder die beitragsabführende Stelle (Arbeitgeber, RV-Träger, Arbeitsagentur, Pflegekasse) auf Anforderung informieren. Nach dieser Übergangszeit liegt die Nachweispflicht bei den Unternehmen bzw. der Rentenversicherung oder Arbeitsagentur. Ergänzend soll hierzu ein elektronisches Nachweisverfahren eingerichtet werden.
Für den neuen Pflegebeitrag ist kein zusätzliches Beitragsabführungsverfahren umgesetzt worden. Ein Informationsaustausch zwischen den beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen findet nicht statt. Hierfür wäre eine entsprechende Anpassung der bestehenden Meldeverfahren (z. B. DEÜV, Beitragsnachweisverfahren) erforderlich. Das bedeutet, die Stelle, die den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung abzuführen hat, ist auch verpflichtet, den Beitragszuschlag eigenständig abzuführen. Ausgenommen sind Selbstständige, die ihren Beitrag selbst an die Pflegekasse abführen.
Für den Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung wurde im Bereich des Meldeverfahrens keine neue Beitragsgruppe eingeführt. Es wurde auch kein neues Ankreuzfeld in dem Meldevordruck geschaffen, das Aufschluss darüber gibt, ob der Beitragszuschlag für Kinderlose für den einzelnen Arbeitnehmer erhoben wird. Auch hier wurde der Datensatz diesbezüglich nicht ergänzt.
Die Rentenversicherungsträger prüfen regelmäßig, ob Arbeitgeber die Gesamtsozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abführen. Daher sollten Arbeitgeber für Beschäftigte, die den Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung nicht zu zahlen haben, den Nachweis über die Elterneigenschaft zu den Lohnunterlagen nehmen, sofern dies bisher nicht bereits aus anderen Unterlagen hervorgeht.
Die Beitragsberechnung in der Pflegeversicherung wird weiterhin analog des § 58 Abs. 3 Satz 1 SGB XI vorgenommen. Bitte beachten sie, dass in etwaige Bundesländer (Bsp. Sachsen) ein höherer PV-Anteil für Arbeitnehmer zur Finanzierung des Buß- und Bettag anfallen kann.
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