Diese Beiträge gelten
in der Pflegeversicherung

Pflegeversicherung: Beitragssätze 2024 und Berechnung von Kinderabschlägen

Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung für Beschäftigte orientieren sich an der Anzahl der Kinder. Kinderlose zahlen einen Zuschlag zum Pflegebeitrag, Familien mit mehr als zwei Kinder erhalten einen Abschlag. Der Arbeitgeberanteil bleibt grundsätzlich gleich. Lesen Sie, wie die Beiträge gestaffelt sind und was sonst zu beachten ist.

Wie hoch ist der Pflegeversicherungsbeitrag?

Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird wie beim Krankenversicherungsbeitrag vom Bruttolohn erhoben. Angestellte zahlen Beiträge höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Besonderheiten bei der Beitragsberechnung gelten für Studierende, Rentner, Selbstständige und freiwilligen Mitglieder. In Sachsen zahlen Beschäftigte einen Beitragsanteil von 2,025 Prozent ihres Bruttolohns. Der Arbeitgeberanteil beträgt 1,2 Prozent. 

Diese Beiträge gelten 2024 in der Pflegeversicherung:

 Zuschlag/Abschlag in %BeitragssatzAnteil ArbeitnehmerAnteil Arbeitgeber **
Kinderlos0,6 %4,0 %2,3 %1,7 %
1 Kind*Ohne3,4 %1,7 %1,7 %
2 Kinder *- 0,25 %3,15 %1,45 %1,7 %
3 Kinder*- 0,5 %2,9 %1,2 %1,7 %
4 Kinder*- 0,75 %2,65 %0,95 %1,7 %
5 Kinder und mehr*- 1,0 %2,4 %0,7 %1,7 %

* Unter 25 Jahren
** In Sachsen liegt der Arbeitgeberanteil durchgängig bei 1,2 %

Wie wird die Elterneigenschaft bzw. Kinderanzahl nachgewiesen?

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Elterneigenschaft bzw. die Anzahl der Kinder bei der Abführung der Beiträge zu berücksichtigen. Bis zur Einführung eines digitalen Meldeverfahrens in 2025 gilt ein vereinfachtes Verfahren. So können Arbeitgeber bis auf Weiteres auf Nachweise in Form von Geburtsurkunden verzichten. Es reicht, die Daten z. B. telefonisch oder schriftlich abzufragen und zu dokumentieren.

Freiwillig versicherte Selbstzahler informieren die Pflegekasse direkt. Um die neuen Beiträge ausrechnen zu können, nutzen Sie unseren Sozialversicherungsrechner. Oder Sie nutzen die Berechnungsfunktion in Ihrer Abrechnungs-Software, etwa das SV-Meldeportal.

Fragen und Antworten zur Pflegereform

Den Abschlag zum Pflegebeitrag erhalten Eltern ab dem zweiten Kind. Der Abschlag erhöht sich bis zum fünften Kind um jeweils 0,25 Prozent. Der gestaffelte Beitragssatz wird von der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben.

Berücksichtigt werden alle Elternteile gleichermaßen. Sind die Eltern geschieden und lebt das Kind bei der neuen Familie, kann diese ebenfalls vom Beitragsabschlag profitieren. Ein Beitragszuschlag wird hingegen nicht fällig.

Personen, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen einen Beitragszuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Dies gilt auch für beihilfeberechtigte Beamte und Personen mit Versorgungsbezügen ohne Kinder. Eine Halbierung des Zuschlags analog der Halbierung des Beitragssatzes (§ 55 Abs. 1 Satz 2 in Verb. mit § 28 Abs. 2 SGB XI) erfolgt nicht.
Angerechnet werden alle leiblichen, adoptierten, Stief- oder Pflegekinder. Entscheidend ist dabei nicht, ob das Kind im selben Haushalt wohnt oder z. B. im Ausland lebt. Die Elterneigenschaft gilt als nachgewiesen, sobald Betreuungs- und Erziehungsleistungen gegenüber dem Kind erbracht wurden. Auch verstorbene Kinder werden mitgezählt.
Die Abschläge zum Pflegeversicherungsbeitrag gelten nur, solange Kinder unter 25 Jahren sind. Sollten alle Kinder bereits 25 Jahre alt oder älter sein, werden die Beiträge der Eltern mit dem allgemeinen Beitragssatz in der Pflegeversicherung von 3,4 Prozent berechnet.
Versicherte ohne Kinder, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder vor dem 01.01.1940 geboren sind, sind vom Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung ausgenommen. 
Eltern müssen die beitragsabführende Stelle - also etwa den Arbeitgeber, den Rentenversicherungsträger oder die Bundesagentur für Arbeit - über die Anzahl, den Namen und das Alter ihrer Kinder informieren. Wenn die Elterneigenschaft z. B. bereits durch Eintrag in der Lohnsteuerkarte oder dem Rentenversicherungsträger gemeldete Kindererziehungszeiten bekannt ist, kann auf einen Nachweis verzichtet werden. Ausgenommen sind Selbstständige, die ihren Beitrag selbst an die Pflegekasse abführen.

Das Gesetz sieht keine konkrete Form des Nachweises über die Elterneigenschaft vor.

Als Nachweise kommen z. B. in Frage:

  • Geburtsurkunde bzw. internationale Geburtsurkunde ("Mehrsprachige Auszüge aus Personenstandsbüchern"),
  • Abstammungsurkunde (wird für einen bestimmten Menschen an seinem Geburtsort geführt),
  • Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamtes,
  • Auszug aus dem Familienbuch/Familienstammbuch,
  • steuerliche Lebensbescheinigung des Einwohnermeldeamtes (Bescheinigung wird ausgestellt, wenn der Steuerpflichtige für ein Kind, das nicht bei ihm gemeldet ist, einen halben Kinderfreibetrag auf seiner Lohnsteuerkarte eintragen lassen möchte: Er muss hierfür nachweisen, dass er im ersten Grad mit dem Kind verwandt ist, z. B. durch Vorlage einer Geburtsurkunde),
  • Vaterschaftsanerkennungs- und Vaterschaftsfeststellungsurkunde,
  • Adoptionsurkunde,
  • Kindergeldbescheid der Bundesagentur für Arbeit (BA) - Familienkasse - (bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes und Empfängern von Versorgungsbezügen die Bezüge- oder Gehaltsmitteilung der mit der Bezügefestsetzung bzw. Gehaltszahlung befassten Stelle des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers bzw. Dienstherrn),
  • Kontoauszug, aus dem sich die Auszahlung des Kindergeldes durch die BA - Familienkasse - ergibt (aus dem Auszug ist die Höhe des überwiesenen Betrags, die Kindergeldnummer sowie in der Regel der Zeitraum, für den der Betrag bestimmt ist, zu ersehen),
  • Erziehungsgeld- oder Elterngeldbescheid,
  • Bescheinigung über Bezug von Mutterschaftsgeld,
  • Nachweis der Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) oder nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG),
  • Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines oder eines halben Kinderfreibetrags),
  • Lohnsteuerkarte (Eintrag eines oder eines halben Kinderfreibetrags),
  • Sterbeurkunde des Kindes,
  • Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind,
  • Meldung des Rentenversicherungsträgers im KVdR-Meldeverfahren, aus der Kindererziehungsleistungen hervorgehen
Für den Nachweis der Elterneigenschaft reicht es zunächst bis 30. Juni 2025 aus, wenn Mitglieder die beitragsabführende Stelle (Arbeitgeber, RV-Träger, Arbeitsagentur, Pflegekasse) auf Anforderung informieren. Nach dieser Übergangszeit liegt die Nachweispflicht bei den Unternehmen bzw. der Rentenversicherung oder Arbeitsagentur. Ergänzend soll hierzu ein elektronisches Nachweisverfahren eingerichtet werden.
Für den neuen Pflegebeitrag ist kein zusätzliches Beitragsabführungsverfahren umgesetzt worden. Ein Informationsaustausch zwischen den beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen findet nicht statt. Hierfür wäre eine entsprechende Anpassung der bestehenden Meldeverfahren (z. B. DEÜV, Beitragsnachweisverfahren) erforderlich. Das bedeutet, die Stelle, die den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung abzuführen hat, ist auch verpflichtet, den Beitragszuschlag eigenständig abzuführen. Ausgenommen sind Selbstständige, die ihren Beitrag selbst an die Pflegekasse abführen.
Für den Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung wurde im Bereich des Meldeverfahrens keine neue Beitragsgruppe eingeführt. Es wurde auch kein neues Ankreuzfeld in dem Meldevordruck geschaffen, das Aufschluss darüber gibt, ob der Beitragszuschlag für Kinderlose für den einzelnen Arbeitnehmer erhoben wird. Auch hier wurde der Datensatz diesbezüglich nicht ergänzt.
Die Rentenversicherungsträger prüfen regelmäßig, ob Arbeitgeber die Gesamtsozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abführen. Daher sollten Arbeitgeber für Beschäftigte, die den Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung nicht zu zahlen haben, den Nachweis über die Elterneigenschaft zu den Lohnunterlagen nehmen, sofern dies bisher nicht bereits aus anderen Unterlagen hervorgeht.
Die Beitragsberechnung in der Pflegeversicherung wird weiterhin analog des § 58 Abs. 3 Satz 1 SGB XI vorgenommen. Bitte beachten sie, dass in etwaige Bundesländer (Bsp. Sachsen) ein höherer PV-Anteil für Arbeitnehmer zur Finanzierung des Buß- und Bettag anfallen kann.  

 

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