Die Bundesregierung plant Änderungen bei der gesetzlichen Pflegeversicherung. So sollen die Beitragssätze zum 1. Juli 2023 angehoben werden. Außerdem wird die Kinderanzahl beim Pflegebeitrag voraussichtlich künftig stärker berücksichtigt. Hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Um neue Leistungen für Pflegebedürftige zu ermöglichen und die Finanzsituation insgesamt zu stabilisieren, wird der allgemeine Beitragssatz in der Pflegversicherung angehoben. Zudem soll der Erziehungsaufwand von Eltern beim Pflegebeitrag stärker berücksichtigt werden. Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bedeutet dies, dass der von ihnen zu entrichtende Anteil am Beitragssatz für die Pflegeversicherung von 1,525 Prozent auf 1,7 Prozent steigen wird.
Der Basis-Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung soll zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte ansteigen. Außerdem sind künftig gestaffelte Beiträge vorgesehen. Das bedeutet: Eltern zahlen einen prozentualen Beitragssatz in Abhängigkeit von der Anzahl ihrer Kinder. Die neue Staffelung der Beitragssätze dient dazu, dass sich der Pflegebeitrag für Eltern ab dem dritten Kind reduziert.
Diese Beiträge gelten ab 1. Juli 2023 in der Pflegeversicherung:*
Beitragssatz | Anteil Arbeitnehmer | Anteil Arbeitgeber ** | |
---|---|---|---|
Kinderlos | 4,0 % | 2,3 % | 1,7 % |
1 Kind | 3,4 % | 1,7 % | 1,7 % |
2 Kinder | 3,15 % | 1,45 % | 1,7 % |
3 Kinder | 2,9 % | 1,2 % | 1,7 % |
4 Kinder | 2,65 % | 0,95 % | 1,7 % |
5 Kinder und mehr | 2,4 % | 0,7 % | 1,7 % |
* Voraussichtliche Werte
** In Sachsen liegt der Arbeitgeberanteil durchgängig bei 1,2 %
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind verpflichtet, die Elterneigenschaft bzw. die Anzahl der Kinder gegenüber den beitragsabführenden Stellen (Krankenkassen, Rentenversicherungsträger usw.) zu berechnen und bei der Abführung der Beiträge zu berücksichtigen. Hierfür gilt eine Übergangsfrist bis 31.12.2023. Freiwillig versicherte Selbstzahler informieren die Pflegekasse direkt. Um die neuen Beiträge ausrechnen zu können, nutzen Sie unseren Sozialversicherungsrechner. Oder Sie nutzen die Berechnungsfunktion in Ihrer Abrechnungs-Software, etwa SV.net.
Der Zuschlag und die Abschläge beim Pflegebeitrag wirken analog zu der bisherigen Regelung grundsätzlich unbefristet. Der Nachweis wirkt ab Geburt, wenn er innerhalb von drei Monaten nach der Geburt erbracht wird, ansonsten mit dem Folgemonat der Nachweisführung. Nachweise für vor dem 1. Juli 2023 geborene Kinder können für eine Berücksichtigung ab 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023 erbracht werden. Wie beim Kinderlosenzuschlag wirken sich auch die Abschläge nur auf den Beitragsanteil der Versicherten aus und reduzieren diese. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers bleibt unberührt.
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