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Beschäftigung im In- und Ausland: Wenn Mitarbeitende international tätig sind

Gut ausgebildete Fachkräfte sind weltweit gesucht. Wir unterstützen Sie im Wettbewerb um die besten Talente – mit fachlichen Informationen und kompetenter Beratung. Welche Vorgaben gelten für ins Ausland entsandte Arbeitnehmende und Arbeitskräfte aus dem Ausland? Hier erfahren Sie, welche Regeln im zwischenstaatlichen Versicherungsrecht zu beachten sind.

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  • Was sind Engpassberufe und welche Gehaltsgrenzen gibt es?
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Häufige Fragen zur Internationalen Beschäftigung

Bei Entsendungen ins Ausland innerhalb der EU, den EWR-Staaten und der Schweiz darf die Dauer der Entsendung 24 Monate nicht überschreiten. Wird dieser Zeitrahmen eingehalten, bleibt Ihr Arbeitnehmer oder Ihre Arbeitnehmerin weiterhin in Deutschland sozialversichert.

Als entsandte Arbeitnehmende werden Beschäftigte bezeichnet, die vom Arbeitgeber für einen längeren (begrenzten) Zeitraum ins EU-Ausland geschickt wird. Grundsätzlich gilt deutsches Sozialversicherungsrecht zwar nur für Personen, die ihre Beschäftigung in Deutschland ausüben. Jedoch gilt hier eine Ausnahme: Wenn Sie eine angestellte Person vorübergehend zum Arbeiten ins Ausland schicken, also entsenden, ist sie unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin in Deutschland sozialversicherungspflichtig.

Unter einer Dienstreise versteht man jegliche Reisetätigkeiten, die Mitarbeitende an einen anderen Ort als die erste Tätigkeitsstätte führen, um geschäftliche Termine wahrzunehmen – wie zum Beispiel die Fahrt in ein anderes Bundesland. 

Ein Grenzgänger oder eine Grenzgängerin ist eine Person, die ihren Wohnsitz im Inland (bspw. in Deutschland) hat und sich normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz über die Grenze an eine Arbeitsstätte im Ausland begibt. Im Gegensatz zur Entsendung kehren sie täglich oder mindestens einmal pro Woche nach Hause zurück. 

Der Begriff Workation bildet sich aus den englischen Wörtern „work“ (arbeiten) und „vacation“ (Urlaub). Während einer Workation reisen Menschen typischerweise an Orte mit einer schönen Umgebung oder kulturellen Attraktionen. Von dort arbeiten sie und genießen gleichzeitig die Freizeit- und Erholungsmöglichkeiten. 

Bei einer Workation ist insbesondere der Zeitrahmen zu beachten. Sollte der Aufenthalt kürzer als vier Wochen sein, besteht zunächst kein arbeitsrechtlicher Handlungsbedarf. Laut der Europäischen Kommission gilt die Workation als Entsendung und Arbeitnehmende können problemlos im Rahmen einer Auslandsentsendung sozialversichert werden. 

Sollte der Mitarbeitende seine Tätigkeit außerhalb der Europäischen Union ausüben wollen, müssen die Aufenthaltsbestimmungen und Visumsanforderungen der einzelnen Länder geprüft werden. Gegebenenfalls ist es nötig eine Arbeitserlaubnis zu beantragen.  

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