Arbeitsrecht

Überstunden

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Redaktion:
Internetredaktion Barmer
Qualitätssicherung:
MBO-Verlag

Von Überstunden wird gesprochen, wenn über die betriebliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet wird, die im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt ist. Mehrarbeit liegt dagegen vor, wenn es um Arbeitsleistungen über die gesetzliche Arbeitszeit hinaus geht. Die Differenzierung ist allerdings nur historisch relevant, da früher für Mehrarbeit ein gesetzlicher Zuschlag zu zahlen war.

Eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden besteht für die Beschäftigten – abgesehen von Notfällen etc. – grundsätzlich nur, wenn diese Verpflichtung z. B. im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.

Macht ein Beschäftigter oder eine Beschäftigte über Monate hinweg Überstunden, kann das dazu führen, dass die Überstunden als regelmäßige Arbeitszeit i. S. d. § 4 Abs. 1 EFZG anzusehen sind. Ist nach einem Tarifvertrag im Jahresdurchschnitt eine bestimmte regelmäßige Monatsarbeitszeit vorgesehen, kann von Mehrarbeit erst gesprochen werden, wenn diese Monatsarbeitszeit im Jahresdurchschnitt überschritten wird.

Geplante arbeitsrechtliche Änderungen laut Koalitionsvertrag

  • Die tägliche Höchstarbeitszeit bleibt grundsätzlich bei 8 Stunden, kann aber auf bis zu 12 Stunden verlängert werden, sofern im Ausgleichszeitraum ein Durchschnitt von 8 Stunden eingehalten wird.
  • Künftig wird die Höchstarbeitszeit stärker wöchentlich statt täglich betrachtet, was bei Arbeitszeitflexibilisierung und modernen Arbeitszeitmodellen wie Gleitzeit oder der 4-Tage-Woche mehr Raum gibt.
  • Es besteht bereits eine Pflicht zur systematischen elektronischen Arbeitszeiterfassung, auch für kleinere Betriebe. Das soll Transparenz und Rechtsklarheit bei der Dokumentation von Überstunden schaffen.

Steuerliche Änderungen laut Koalitionsvertrag

  • Überstundenzuschläge auf Arbeitsstunden, die über die tariflich vereinbarte oder an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen, sollen künftig steuerfrei sein.
  • Vollständig steuerfreie Überstunden sind jedoch nicht gemeint – steuerfrei gestellt werden explizit die Überstundenzuschläge (vergleichbar den bereits steuerbegünstigten Nacht-, Sonntags-, Feiertagszuschlägen).

Sozialversicherung

  • Die Beitragspflicht für Überstundenzuschläge zur Sozialversicherung bleibt erhalten.

Praxistipps

Überstunden dürfen weiterhin nicht ohne vertragliche, tarifliche oder betriebliche Regelung verlangt werden – es sei denn, ein betrieblicher Notfall tritt ein.

Jugendliche, Schwangere und besonders geschützte Personen sind von Überstunden grundsätzlich ausgeschlossen.

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Kategorie Sozialversicherung