Pressemitteilungen aus Baden-Württemberg

Fragen und Antworten zum Masernschutzgesetz

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Stuttgart, 24. Februar 2020 – Ab dem 1. März müssen Eltern nachweisen, dass ihre Kinder gegen Masern geimpft sind, bevor diese erstmals eine Kindertagesstätte, Kindertagespflege oder Schule besuchen. So will es das Masernschutzgesetz. "Das Gesetz sieht aber nicht nur eine Impfpflicht für Kinder vor. Auch Erwachsene müssen nachweisen, dass sie vor einer Ansteckung mit Masern geschützt sind. Etwa dann, wenn sie in einer medizinischen Einrichtung arbeiten oder Kinder betreuen", erklärt der Landesgeschäftsführer der Barmer Baden-Württemberg, Winfried Plötze. Die Barmer hat einige Fragen und Antworten zum Masernschutzgesetz zusammengefasst.

Wer muss sich jetzt gegen Masern impfen lassen?

Kinder und Jugendliche, die in Horten, Schulen, Kitas oder in der Kindertagespflege betreut werden, müssen sich gegen Masern impfen lassen. Aber auch Menschen

  • die nach 1970 geboren wurden und die
  • entweder in einer dieser Institutionen,
  • einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber
  • oder in einer medizinischen Einrichtung arbeiten,

müssen jetzt ihren Impfschutz nachweisen. Ebenso Asylbewerber, die nach 1970 geboren wurden und in einer Gemeinschaftsunterkunft leben.

Bis wann muss der Impfschutz nachgewiesen werden?

Wer schon vor dem 1. März in einer der vorgenannten Einrichtungen arbeitet oder betreut wird, muss die Impfung gegen Masern bis zum 31. Juli 2021

  • durch die Vorlage des Impfpasses,
  • eines ärztlichen Attests
  • oder durch die Vorlage des Kinderuntersuchungsheftes

gegenüber der Einrichtungsleitung nachweisen. Wer erstmals in einer der Einrichtungen betreut wird oder arbeitet, muss die Masernimpfung vor dem ersten Arbeits- oder Betreuungstag nachweisen. Kinder, die noch kein Jahr alt sind, können auch ohne Nachweis zur Betreuung aufgenommen werden. Ab einem Jahr müssen die Eltern nachweisen, dass ihr Kind wenigstens eine Masernschutzimpfung erhalten oder die Masern gehabt hat. Ab einem Alter von zwei Jahren muss der vollständige Masernimpfschutz durch die Eltern nachgewiesen werden.

Was passiert, wenn man sich oder sein Kind nicht impfen lässt?

Wer keinen Impfschutz hat darf weder in den betroffenen Einrichtungen betreut noch tätig werden. Allerdings darf das Masernschutzgesetz die Schulpflicht nicht untergraben. Deshalb müssen Schulen auch nicht geimpfte Kinder aufnehmen. Allerdings erfolgt dann eine Meldung an das Gesundheitsamt, das ein Bußgeld gegen die Eltern bis zu einer Höhe von 2.500 Euro verhängen kann. Auch gegen Einrichtungen, die den Impfschutz nicht einhalten, kann ein Bußgeld verhängt werden. 

Wann, wie und wie oft sollte man impfen?

Kinder erhalten die erste Impfung normalerweise zwischen dem elften und 14. Lebensmonat. Eine zweite Impfung sollte zwischen dem 15. und 23. Lebensmonat erfolgen. Erwachsene sollten sich gegen Masern impfen lassen, wenn sie nach 1970 geboren wurden und nicht wissen, ob sie in der Kindheit an Masern erkrankt waren oder einen Impfschutz haben. Die Impfung erfolgt mit abgeschwächten Masernviren. Sie wird in der Regel in Kombination mit der Impfung gegen Mumps, Röteln und Windpocken verabreicht und gut vertragen.

Wie hoch ist die Impfquote in Baden-Württemberg?

Die Masern-Impfquote ist in Baden-Württemberg zu gering. Laut Barmer-Arzneimittelreport waren im Jahr 2017 nur 77,8 Prozent der Zweijährigen, 85,3 Prozent der Vierjährigen und 86,4 Prozent der Sechsjährigen vollständig gegen Masern geimpft. Um auch nicht geimpften Schutz vor einer Ansteckung mit Masern zu bieten, müssen 95 Prozent der Bevölkerung geimpft sein ("Herdenschutz").

Welche Folgen kann eine Masernerkrankung haben?

Masern schwächen für etwa sechs Wochen das Immunsystem, das begünstigt die Erkrankung an bakteriellen Infektionen wie Bronchitis, Lungen- oder Mittelohrentzündung. Ebenso kann es zu infektiös bedingtem Durchfall kommen. Bestehen drei bis neun Tage nach dem Auftreten des charakteristischen Hautausschlages starke Kopfschmerzen, hohes Fieber, Krampfanfälle und Bewusstseinsstörungen, dann hat die Maserninfektion zu einer Entzündung des Gehirns geführt. Diese postinfektiöse Enzephalitis entwickelt sich bei einem von 1.000 Masernpatienten. Zehn bis 20 Prozent der Betroffenen versterben daran. Weitere 20 bis 30 Prozent tragen bleibende Schäden des zentralen Nervensystems davon, wie etwa Lähmungen oder Sprachstörungen. Weitere Informationen zu Masern und Masernimpfung unter www.barmer.de/s000553.

Kontakt für die Presse:

Marion Busacker
Pressesprecherin Barmer Baden-Württemberg
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