Aktuelle Gesetzgebung

Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten

Lesedauer unter 2 Minuten

Abgeschlossen und in Kraft getreten

Termine Gesetzgebung

31.08.2021Inkrafttreten
25.06.20212. Durchgang Bundesrat
20.05.20212./3. Lesung Bundestag
03.05.2021Anhörung im Gesundheitsausschuss
15.04.20211. Lesung Bundestag
26.03.20211. Durchgang Bundesrat
10.02.2021Kabinettsbeschluss
10.12.2021Referentenentwurf

Wesentliche Inhalte des Gesetzes

  • Zusammenführung der klinischen und epidemiologischen Krebsregisterdaten beim Zentrum für Krebsregisterdaten (ZfKD) am Robert Koch-Institut (RKI)
  • Veränderte Finanzierungsregelungen für Krankenkassen, Kopplung der Höhe der Krebsregisterfallpauschale an tatsächliche Erfüllung von Förderkriterien

So positioniert sich die Barmer

Die Zusammenführung der Krebsregisterdaten der Länder soll in zwei Schritten vollzogen werden: Zunächst wird der von den Krebsregistern der Länder an das Zentrum für Krebsregisterdaten (ZfKD) zu liefernde epidemiologische Datensatz um weitere Daten der klinischen Krebsregistrierung erweitert. Dabei geht es vor allem um Daten zur Therapie und zum Verlauf der Erkrankung. In einem zweiten Schritt werden die klinischen Krebsregisterdaten anlassbezogen und registerübergreifend zusammengeführt und ein Datenverbund
der Krebsregister mit dem ZfKD und klinisch-wissenschaftlich tätigen Akteuren aus Versorgung und Forschung geschaffen.

Die Länder sind bereits seit 2013 zur Einrichtung flächendeckender klinischer Krebsregister verpflichtet, seit 2014 zahlen die Krankenkassen für jede verarbeitete Meldung zu einer Krebserkrankung eine Pauschale (Krebsregisterpauschale). Mit dem neuen Gesetz wird die Krebsregisterpauschale auf die Meldung weiterer bisher ausgenommener Krebsarten ausgeweitet. Zukünftig soll die Pauschale auch bei der Meldung von prognostisch ungünstigen nicht-melanotischen Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien ausgezahlt werden. Damit diese Krebsarten vollzählig und vollständig in den Krebsregistern erfasst werden können, sind jedoch zunächst Änderungen in den Landesgesetzen erforderlich.

Position der Barmer:

Die Zusammenführung der unterschiedlichen Krebsregisterdaten zu einem einheitlichen Datensatz kann relevante Erkenntnisse für die medizinische Forschung und die Versorgung der Patientinnen und Patienten liefern. Die Pauschale für Meldungen neu aufgenommener Krebsarten sollte jedoch erst ab 2023 – nach vollständiger Erfassung durch die jeweiligen Krebsregister – vergütet werden.

Angestoßen durch einen Änderungsantrag findet sich in dem Gesetz auch eine Regelung zur geplanten Neuausrichtung der UPD. Im Gesetz wird bereits jetzt geregelt, dass in Zukunft keine regelmäßige Ausschreibung der UPD-Trägerschaft mehr vorgenommen werden soll. Die umfassende Neuausrichtung der Institution wird jedoch in die nächste Legislaturperiode verlegt. Dies setze einen sorgfältigen Planungs- und Erarbeitungsprozess voraus, der mit einer entsprechenden Zeitplanung verbunden sei und nicht bis Ende der gegenwärtigen Förderperiode abgeschlossen werden könne, ist in der Begründung zu lesen. Als Übergangslösung überträgt das Gesetz deshalb dem aktuellen Träger, der UPD gGmbH, die Patientenberatung erneut und zwar befristet für 12 Monate bis Ende 2023.

Position der Barmer:

Die Entscheidung für eine kontinuierliche Trägerschaft für die UPD ist richtig. Weil eine unabhängige Patientenberatung eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist, muss die UPD in Zukunft durch öffentliche Mittel finanziert werden.