Aktuelle Gesetzgebung

Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG)

Lesedauer unter 4 Minuten

Abgeschlossen und in Kraft getreten

Termine Gesetzgebung

01.01.2021Inkrafttreten
Inkrafttreten der Finanzregelungen zur Stabilität der Gesetzlichen Krankenversicherung rückwirkend mit 2./3. Lesung im Bundestag am 26.11.2020
18.12.20202. Durchgang Bundesrat
26.11.20202./3. Lesung Bundestag
16.11.2020Anhörung Gesundheitsausschuss
06.11.20201. Durchgang Bundesrat
29.10.20201. Lesung Bundestag
23.09.2020Kabinettsbeschluss
06.08.2020Referentenentwurf

Wesentliche Inhalte des Gesetzes

  • Umsetzung Maßnahmenpaket zur Stabilisierung der Zusatzbeiträge in der GKV („Sozialgarantie 2021“)
  • Einmalige Erhöhung des Bundeszuschusses um 5 Mrd. Euro in 2021 auf 19,5 Mrd. Euro
  • Leistungsgerechte Beteiligung der Reserven der Krankenkassen in Höhe von 8 Mrd. Euro – Finanzreserven, die 0,4 Monatsausgaben überschreiten, fließen zu 66,1 Prozent in Gesundheitsfonds
  • Absenkung der Anhebungsverbotsgrenze und Rücklagenobergrenze für Zusatzbeiträge bei Finanzreserven von 1,0 auf 0,8 Monatsausgaben
  • Einmalige Erhöhung Zusatzbeitrag zum 01.01.2021 möglich, bei Überschreiten Finanzreserven 0,8 Monatsausgaben 2020, aber Unterschreiten Ende 2021 von 0,4 Monatsausgaben – Finanzreserven dürfen zum 31.12.2021 0,4 Monatsausgaben nicht unterschreiten
  • Erweiterte Möglichkeiten für Selektivverträge, zum Beispiel Förderung regionaler Versorgungsinnovationen und Möglichkeiten für Versorgungsverträge der Kassen auch mit Krankenhäusern, nichtärztlichen Leistungserbringern
  • Hebammenstellen-Förderprogramm im stationären Bereich von 2021 bis 2023
  • Einbeziehung von Kinder- und Jugendmedizin in die pauschale Förderung (Sicherstellungszuschläge) für ländliche Krankenhäuser
  • Bedarfsgerechte Personalausstattung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen

So positioniert sich die Barmer

Die gesetzlichen Regelungen für Verträge zur sogenannten besonderen Versorgung ermöglichen den Krankenkassen derzeit nur begrenzt, auf regionale Versorgungsanforderungen eingehen zu können. Mit dem Versorgungsverbesserungsgesetz wird der Gestaltungsspielraum für die Kassen erweitert: So sollen Krankenkassen besondere Versorgungsaufträge künftig mit allen, also auch nichtärztlichen Leistungserbringen, abschließen dürfen. Dadurch werden beispielsweise gemeinsame Versorgungsverträge mit kommunalen Sozialleistungsträgern und privaten Krankenversicherungen oder die Einführung Integrierter Gesundheitszentren möglich. Durch die Regelung ergibt sich auch eine umfassende Vertragsfreiheit der Krankenkassen für besondere Versorgungsangebote im Krankenhausbereich.

Gleichzeitig wird die Verpflichtung gestrichen, wonach die Wirtschaftlichkeit der besonderen Versorgung spätestens nach vier Jahren nachweisbar sein muss.

Daneben sieht der Gesetzentwurf vor, Versorgungsinnovationen zu fördern, indem die Krankenkassen die Möglichkeit erhalten, durch den Innovationsfonds geförderte Projekte auf freiwilliger Basis weiterzuführen.

Position der Barmer:
Es ist sehr positiv, dass Hemmnisse für Selektivverträge aufgehoben und Gestaltungsspielräume für die Kassen, bis hin zu Selektivverträgen mit einzelnen Krankenhäusern, erheblich ausgeweitet werden. Mit der Möglichkeit zur Umsetzung regionaler Versorgungsinnovationen wird die Grundlage geschaffen, regionale Versorgungsverbünde oder beispielsweise integrierte Gesundheitszentren einzurichten. Dies fordert die Barmer bereits seit Langem.

Dass erfolgreiche Innovationsfonds-Projekte künftig weitergeführt werden dürfen ist sinnvoll, ebenso die Streichung des besonderen Wirtschaftlichkeitsnachweises, da die Kassen durch das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot ohnehin zu wirtschaftlichem Handeln gezwungen sind.

Um die Versorgung von Schwangeren in der stationären Geburtshilfe zu verbessern und Hebammen sowie Entbindungspfleger zu entlasten, wird ein Hebammenstellen-Förderprogramm für die Jahre 2021 bis 2023 aufgelegt. Damit werden den Krankenhäusern zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt, um neue Stellen für Hebammen und assistierendes medizinisches Fachpersonal zu schaffen, beziehungsweise bereits vorhandene Teilzeitstellen aufzustocken. Ziel ist eine Verbesserung der Betreuungsrelation von
Hebammen/Entbindungspflegern zu Schwangeren, die im Regelfall bei 1:2 und unter optimalen Bedingungen bei 1:1 liegen soll, wie es im Gesetzentwurf heißt.

Ein vom Bundesgesundheitsministerium beauftragtes Gutachten zur Situation der Geburtshilfe in Krankenhäusern hatte aufgezeigt, dass zwar kein genereller Mangel an Hebammen vorliegt, aber das Betreuungsverhältnis nicht flächendeckend gleich ist.

Position der Barmer:

Die Situation in der Geburtshilfe durch zusätzliches Personal zu verbessern ist notwendig. Um eine gute Versorgung auch nach Ende des Förderprogramms sicherzustellen, sollten die Krankenhäuser verpflichtet werden, nachzuweisen, dass sie das zusätzlich eingestellte Personal auch über das Jahr 2023 hinaus beschäftigen.

Wichtig für die Qualität in der Versorgung ist auch der Bezug zur Anzahl der in einem Krankenhaus durchgeführten Geburten. Deshalb sollte vorgegeben werden, dass eine Teilnahme am Hebammenstellen-Förderprogramm eine Mindestgeburtenzahl von 500 pro Jahr voraussetzt.

Für eine bedarfsgerechte Personalausstattung in der stationären Altenpflege sollen mit dem Gesetzentwurf bis zu 20.000 zusätzliche Stellen für Pflegehilfskräfte über einen Vergütungszuschlag aus dem Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung finanziert werden. Die vorgesehene Regelung ist ein erster Schritt zur Einführung eines bundesweiten Personalbemessungsinstruments in Pflegeeinrichtungen. Laut Gesetzentwurf kann durch die Neuregelung mehr als eine zusätzliche Vollzeitstelle je Einrichtung geschaffen werden, ohne dass dies mit einer finanziellen Belastung der versorgten Pflegebedürftigen verbunden ist.

Bereits mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) hatte der Gesetzgeber festgelegt, dass stationäre Pflegeeinrichtungen ab dem Jahr 2019 neues Pflegepersonal einstellen können und dafür bis zu 13.000 zusätzliche Stellen für Altenpflegefachkräfte finanziert werden. Das im aktuellen Gesetzentwurf gewählte Verfahren zur Beantragung und Auszahlung der Gelder ist an die Regelung im PpSG angelehnt. Danach sollen die Pflegekassen auf Antrag die tatsächlichen Aufwendungen für jede einzelne zusätzliche Pflegehilfskraft in der jeweiligen Pflegeeinrichtung finanzieren.

Position der Barmer:

Personalbedarf in der stationären Altenpflege besteht zum großen Teil bei den Pflegehilfskräften. Den Ausbau der Personalkapazitäten auf diesen Bereich zu konzentrieren, ist deshalb folgerichtig. Bei der Beantragung und Auszahlung der Gelder benötigen die Kassen jedoch ein bürokratiearmes Verfahren. Statt der aktuell vorgesehenen Regelung, sollte das seit Jahren etablierte Verfahren für die Finanzierung zusätzlicher Betreuungskräfte in Pflegeeinrichtungen genutzt werden. Dabei weist die Pflegeeinrichtung nach, dass sie über entsprechendes Personal verfügt und erhält im Gegenzug einen Vergütungszuschlag.