Aktuelle Gesetzgebung

Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz)

Lesedauer unter 7 Minuten

Abgeschlossen und in Kraft getreten

Termine Gesetzgebung

28.03.2020Inkrafttreten
27.03.2020Abschluss Bundesrat
25.03.20201./2./3. Lesung Bundestag
23.03.2020Kabinettsbeschluss: Formulierungshilfen für die Koalitionsfraktionen

Wesentliche Inhalte des Gesetzes

  • Erhöhung des vorläufigen Pflegeentgeltwerts um rund 38 Euro auf 185 Euro pro Tag
  • Kompensation von Einnahmeausfällen aus nicht belegten Betten ab 16.03.2020, Höhe der tagesbezogenen Pauschale beträgt 560 Euro
  • Bonuszahlung in Höhe von 50.000 Euro für jedes zusätzlich geschaffene Intensivbett im Krankenhaus
  • Reduzierung der quartalsweisen Abrechnungsquote von 12,5 % auf 5 % 
  • Zuschlag von 50 Euro/je voll-/teilst. Patient für persönliche Schutzausrüstung auf 12 Wochen begrenzt
  • Ausgleichszahlungen für niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten, die im Rahmen der Pandemie Umsatzminderungen von mehr als 10 % verzeichnen
  • Erstattung von Kosten für außerordentliche Maßnahmen im ambulanten Bereich (z. B. Betrieb von Schwerpunktambulanzen)
  • Bis 30.09.2020 befristete Veränderungen in der Sozialen Pflegeversicherung, unter anderem keine persönliche Pflegebegutachtung, Aussetzung Qualitätsprüfung in Pflegeheimen, Veränderung Bearbeitungsfrist Pflegeantrag
  • Übernahme durch die Pandemie verursachte außerordentliche Aufwendungen und Mindereinnahmen der Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste 

So positioniert sich die Barmer

Um Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen in der Coronavirus-Epidemie kurzfristig zu entlasten und die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung sicherzustellen, haben Bundestag und Bundesrat innerhalb einer Woche weitreichende gesetzliche Maßnahmen für das Gesundheitswesen auf den Weg gebracht. Ziel ist es vor allem, Einnahmeausfälle der Krankenhäuser zu kompensieren sowie die Zahl der Intensivbetten deutlich zu erhöhen. Im Bereich der ambulanten Versorgung sind Ausgleichszahlungen bei Honorarminderungen vorgesehen, zudem werden Pflegeeinrichtungen und Pflegekräfte entlastet, Begutachtungspflichten zeitweise ausgesetzt.
Das Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenh
ausentlastungsgesetz) trat am 28.03.2020 nur einen Tag nach der abschließenden Beratung im Bundesrat in Kraft.

Maßnahmen im Bereich der Krankenhausfinanzierung

Um Betten für Patienten mit einer Coronavirus-Infektion freizuhalten, sind die Krankenhäuser derzeit dazu angehalten, planbare Leistungen zu verschieben. Die daraus resultierenden Einnahmeausfälle werden durch Ausgleichszahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds kompensiert, die jedoch vom Bund zurückerstattet werden sollen. Pro weniger behandeltem voll-/teilstationären Patienten (im Vergleich zum Durchschnitt des Vorjahres) bekommen die Krankenhäuser rückwirkend ab dem 16.03.2020 bis zum 30.09.2020 eine Tagespauschale in Höhe von 560 Euro. Weiterhin erhalten die Krankenhäuser für jedes bis zum 30.09.2020 aufgestellte Intensivbett mit Beatmungsmöglichkeit 50.000 Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Darüber hinaus sollen die Länder kurzfristig weitere erforderliche Investitionskosten finanzieren.

Der Fixkostendegressionsabschlag, welcher Anreize zur Erbringung von Mehrleistungen auf Ortsebene dämpfen soll, wird für das Budgetjahr 2020 vollständig ausgesetzt. Im Jahr 2021 werden Leistungen zur Behandlung von COVID-19-Patienten vom Fixkostendegressionsabschlag ausgenommen.

Daneben wird der vorläufige Pflegeentgeltwert (für die Berechnung von tagesbezogenen Pflegeentgelten) ab dem 01.04.2020 von 146,55 Euro auf 185 Euro erhöht. Für Mehrkosten, insbesondere bei persönlichen Schutzausrüstungen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Epidemie, erhalten Krankenhäuser vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 einen Zuschlag je Patient in Höhe von 50 Euro, der bei Bedarf verlängert und erhöht werden kann, wie es im Gesetz heißt. Diese pauschale Abgeltung von Preis- und Mengensteigerungen infolge des Coronavirus ist von den Krankenkassen zu tragen und wird die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) voraussichtlich mit knapp 3,5 Milliarden Euro belasten, so der Gesetzgeber.

Krisenbedingte Regelungen für Krankenhausabrechnungen

Um die Krankenhäuser von Verwaltungsaufwand zu entlasten wird die Prüfquote für Krankenhausabrechnungen von 12,5 Prozent auf 5 Prozent verringert. Damit darf eine Krankenkasse im Jahr 2020 nur noch bis zu 5 Prozent der bei ihr je Quartal eingegangenen Schlussrechnungen eines Krankenhauses durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen. Die zusätzlichen Erlöse für die Krankenhäuser werden laut Gesetz allein durch diese Regelung im hohen dreistelligen Millionenbereich liegen.

Die mit dem MDK-Reformgesetz eingeführte Aufschlagszahlung auf durch den Medizinischen Dienst beanstandete Abrechnungen wird für die Krankenhäuser erst ab dem Jahr 2022 gelten. Aus der Streichung des Aufschlags für die Jahre 2020 und 2021 resultieren jährliche Mindereinnahmen für die gesetzlichen Krankenkassen in Höhe von rund 370 Mio. Euro.
Um die kurzfristige Liquidität der Krankenhäuser sicherzustellen, werden die Krankenkassen verpflichtet, die von den Krankenhäusern bis zum 31.12.2020 erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen innerhalb von fünf Tagen nach Rechnungseingang zu bezahlen.

Unterstützung von Vorsorge- und Reha-Einrichtungen

Um die Einnahmeausfälle von stationären Vorsorge- und Reha-Einrichtungen durch Rückgang und Terminverschiebungen von Reha-Maßnahmen zu kompensieren, können diese bis zum 30.09.2020 Krankenhausbehandlungen und Leistungen der Kurzzeitpflege übernehmen. Ebenso erhalten die Einrichtungen einen anteiligen finanziellen Ausgleich für nicht belegte Betten aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds (vom 16.03. bis zum 30.09.2020). Die tagesbezogene Pauschale beträgt dabei 60 Prozent der vereinbarten Vergütung. Die Ermittlung der Auszahlungshöhe erfolgt durch die jeweilige Einrichtung auf Basis des Jahresdurchschnitts 2019.

Position der Barmer:

Mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz haben Bund und Länder in kürzester Zeit weitreichende und finanziell umfängliche Maßnahmen getroffen, um die Versorgungskapazitäten für eine wachsende Anzahl von Patienten mit einer Coronavirus-Infektion zu sichern und zu erhöhen. Die gesetzlichen Maßnahmen sind vor dem Hintergrund des historischen Ausmaßes der Epidemie angemessen, um Leistungserbringer dabei zu unterstützen, die Herausforderungen der Coronavirus-Epidemie zu bewältigen.

Es ist notwendig, dass Ausgleichszahlungen durch die GKV wettbewerbsneutral aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und damit durch die gesamte Versichertengemeinschaft erfolgen. Wichtig ist zudem, dass die Maßnahmen befristet sind.
Die Regelungen bedeuten eine erhebliche finanzielle Belastung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Bei prognostizierten Mehrausgaben von insgesamt neun bis zehn Milliarden Euro entfallen zwischen sechs und sieben Milliarden Euro allein auf die GKV. Eine Refinanzierung der Mehrausgaben aus Steuermitteln ist anzustreben. Notwendig ist auch vor dem Hintergrund der nachrangigen Leistungspflicht der GKV, dass alle anderen Fördermaßnahmen des Bundes und der Länder vollständig ausgeschöpft werden.

Der Gesetzentwurf sieht auch Regelungen zur finanziellen Unterstützung von niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten vor. Kommt es bei Niedergelassenen aufgrund einer geringeren Patienteninanspruchnahme unter anderem im Rahmen einer Pandemie zu Umsatzminderungen von mehr als zehn Prozent, können die Kassenärztlichen Vereinigungen Ausgleichszahlungen für die Leistungserbringer vorsehen. Die Ausgleichszahlungen beschränken sich auf extrabudgetäre Leistungen, die außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung honoriert werden.

Zudem soll unter anderem sichergestellt werden, dass die vereinbarte morbiditätsbedingten Gesamtvergütung den Vertragsärzten trotz einer geringeren Fallzahl ausgezahlt werden kann. Zusätzliche Kosten, die den Kassenärztlichen Vereinigungen etwa durch außerordentliche Maßnahmen wie dem Betrieb von Schwerpunktambulanzen oder durch eine erhöhte Inanspruchnahme der Terminservicestellen entstehen, sollen ebenfalls die Krankenkassen tragen.

Position der Barmer:

Ausgleichzahlungen hängen von dem Honorarrückgang der betroffenen Leistungserbringergruppe ab. Nur wenn ein Honorarrückgang von mehr als zehn Prozent nicht vermeidbar ist, dürfen partielle Ausgleichszahlungen erwogen werden. Bei der Höhe der Ausgleichszahlungen müssen zudem die noch erbringbaren Leistungen, Nachholeffekte, private Leistungen und wegfallende variable Kosten des fortlaufenden Praxisbetriebs berücksichtigt werden.

Auch im Bereich der Pflegeversicherung sind im COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz umfangreiche und bis zum 30.09.2020 befristete Änderungen vorgesehen. Diese dienen dem übergeordneten Ziel, die Pflegebedürftigen und Pflegekräfte vor einem unnötigen Ansteckungsrisiko zu schützen und die unmittelbare pflegerische Betreuung durch die Pflegekräfte sicherzustellen. 

Daher werden die für die Zahlung des Pflegegeldes gesetzlich verpflichtenden Beratungsbesuche bei Pflegebedürftigen ausgesetzt. Eine Beratung kann auf Wunsch weiterhin stattfinden, jedoch auf telefonischem Weg. Die für die Einstufung in Pflegegrade nötigen Pflegebegutachtungen im eigenen Zuhause finden nicht durch persönliche Besuche Mitarbeitern des Medizinischen Dienstes statt. Entscheidungen über eine mögliche Pflegebedürftigkeit werden nur noch aufgrund vorhandener Unterlagen getroffen.

Um auch die Mitarbeiter bei Pflegekassen sowie in den Medizinischen Diensten zu entlasten, wird die Frist von 25 Arbeitstagen ausgesetzt, in der eine Pflegekasse einen Antrag auf Pflegeleistungen abschließend bearbeiten muss. Für besonders dringende Leistungsentscheidungen, wie etwa bei Palliativpatienten, gilt die bestehende Frist weiterhin. Auch die Qualitätsprüfungen in Pflegeeinrichtungen durch den Medizinischen Dienst und den Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung werden ausgesetzt.

Pflegeeinrichtungen bekommen mit dem Gesetz die durch die Pandemie verursachten außerordentlichen Aufwendungen sowie Mindereinnahmen im Rahmen ihrer Leistungserbringung durch die Pflegekassen erstattet. Die Unterstützung wird dazu in jedem Bundesland durch die Pflegekassen koordiniert.

Position der Barmer:

Wichtig sind im Rahmen der Coronavirus-Epidemie alle Maßnahmen, die dem Schutz älterer und pflegebedürftiger Menschen sowie von Pflegepersonal dienen. Die vom Gesetzgeber beschlossenen befristeten Vorhaben können dazu beitragen und werden von den Pflegekassen unbürokratisch umgesetzt.