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MDK bleibt unverzichtbar für eine qualitätsorientierte und wirtschaftliche medizinische Versorgung

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Im gesetzlichen Auftrag berät der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) die Kranken- und Pflegekassen in medizinischen und pflegerischen Fragen. Seine Empfehlungen bilden die Grundlage für viele Leistungsentscheidungen, zum Beispiel wenn es um den Grad der Pflegebedürftigkeit geht oder ein spezielles Hilfsmittel zum Einsatz kommen soll. Der MDK wirkt daran mit, dass die Patienten eine Behandlung, Therapie oder Pflege erhalten, die dem medizinisch-technischen Fortschritt entspricht und zugleich wirtschaftlich vertretbar ist. In der Regel gibt es in jedem Bundesland einen MDK. In Nordrhein-Westfalen gibt es zwei Dienste. Berlin und Brandenburg haben einen gemeinsamen MDK. Für Hamburg und Schleswig-Holstein ist der MDK Nord verantwortlich. Bremen und Niedersachsen bilden eine Verwaltungskooperation.

Immer wieder wurde die Unabhängigkeit der MDKen kritisch hinterfragt, weil sie als Arbeitsgemeinschaft der Kranken- und Pflegekassen ausgestaltet sind und die MDK-Verwaltungsräte als maßgebliche Entscheidungsgremien von den Verwaltungsräten der ihn tragenden Kassen gewählt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit legte einen Gesetzentwurf vor, der die MDKen von den Krankenkassen abkoppelt und ihre organisatorische Entscheidungsstruktur grundlegend verändert. Auch sollen die MDKen in Medizinische Dienste (MD) umbenannt werden.

Reform soll MDK stärken und unabhängiger machen

Anstatt der bisher 16 Vertreter aus der sozialen Selbstverwaltung sollen sechs Selbstverwaltervertreter der Krankenkassen, sechs Vertreter von Patienten- und Betroffenenorganisationen und vier Vertreter der Verbände der Pflegeberufe und Landesärztekammern den MD-Verwaltungsrat bilden. Hauptamtlich bei Krankenkassen und deren Verbänden Beschäftigte sind nicht mehr in die MD-Verwaltungsräte wählbar. Zudem sollen Vertreter aus den Selbstverwaltungsorganen der Kranken- und Pflegekassen sowie ihrer Verbände aus den MD-Verwaltungsräten ausgeschlossen werden und eine Karenzzeit von zwölf Monaten gelten.

Allerdings besteht kein Anlass für eine derartige Neuorganisation. Die MDKen befinden sich zwar in der Trägerschaft der Kassen, sind aber eigenständig und selbstverwaltet. Eine Einflussnahme der MDK-Verwaltungsräte auf die Begutachtung und Beratung zu einzelnen medizinischen Sachverhalten ist bereits heute organisatorisch ausgeschlossen. Die Verwaltungsräte der MDKen entscheiden ausschließlich über grundsätzliche und organisatorische Angelegenheiten, verabschieden den Haushalt und wählen die Geschäftsführungen.

MDK-Unabhängigkeit bereits heute systematisch gewährleistet

Die Gutachter der MDKen arbeiten unabhängig und weisungsfrei. Sie treffen ihre Entscheidungen nach fachlichem Wissen und sind nur ihrem ärztlichen und pflegefachlichen Gewissen unterworfen. Die Begutachtung durch den einzelnen MDK-Gutachter erfolgt auf der Grundlage bundesweit einheitlicher und transparenter Richtlinien. Dazu gehören Richtlinien und Begutachtungsanleitungen wie zum Beispiel die Arbeitsanleitung zur Überprüfung von Arbeitsunfähigkeit und die Pflegebegutachtungsrichtlinien zur Überprüfung von Pflegebedürftigkeit. Die Richtlinien werden nicht in den Gremien der MDKen verabschiedet.

In der vergangenen Legislaturperiode wurden bereits gesetzliche Änderungen dahingehend vorgenommen, dass höchstens ein Viertel der Mitglieder der MDK-Verwaltungsräte hauptamtlich bei einer Krankenkasse oder einem Kassenverband tätig sein dürfen. Auch wurden Beiräte für Patientenvertreter und Vertreter der Pflege etabliert.

Neue Interessenskonflikte drohen

Durch die geplante Neuorganisation werden künftig diejenigen mitentscheiden, deren Leistungserbringung geprüft werden soll und die nicht zur Finanzierung beitragen. Vertreter von Patienten und Selbsthilfe haben dabei nur einen Teil der Solidargemeinschaft im Blick, Ärzte und Vertreter von Pflegeberufen verfolgen darüber hinaus Leistungserbringerinteressen. Die Unabhängigkeit der MDKen würde damit nicht gestärkt, sondern geschwächt.

Da die Kassen auch weiterhin allein für die Finanzierung der MDKen zuständig sind, sollten ihre Mitwirkungsrechte nicht verringert werden. Sie bringen wichtigen Sachverstand und Systemkenntnis ein, die für eine bedarfsgerechte Aufstellung der MDKen nötig sind. Die Abkoppelung der MDKen von den Krankenkassen ist schon deswegen kritisch zu sehen, weil diese direkt operativ mit den MDKen zusammenarbeiten. In der täglichen Arbeit sind die Kassen in hohem Maße auf die fachlich-medizinische Kompetenz der MDKen angewiesen.

Der sozialpolitische Auftrag der MDKen ist die Beratung der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und die Begutachtung von Leistungen. Leistungen der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden durch die Beiträge aller Mitglieder finanziert und müssen nach medizinisch und pflegerischen Erkenntnissen notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich sein.

Auch künftig wird es Ablehnungen geben

Die Krankenkassen stehen immer wieder in der Kritik, zu viele Anträge auf medizinische und pflegerische Leistungen abzulehnen. Zur Versachlichung der Debatte dient dabei ein Blick auf die absolute Zahl der Ablehnungen. Sie bewegt sich konstant im niedrigen Prozentbereich. Da die gutachterlichen Aufgaben der MDKen bestehen bleiben, wird es auch weiterhin zu ablehnenden Empfehlungen der Gutachter kommen. Die betroffenen Patienten, werden diese auch weiterhin als ungerecht empfinden und die Unabhängigkeit der MDKen somit auch künftig in Frage stellen.

Damit die Interessen der Versichertengemeinschaft auch in Zukunft angemessen Berücksichtigung finden, sollte die Expertise hauptamtlicher Vertreter der Krankenkassen in die MDK-Verwaltungsräte einbezogen werden. Hierfür sollte ein Fachbeirat mit Vertretern der Auftraggeber in jedem MDK verpflichtend eingerichtet werden. Dies würde notwendige Transparenz in einem prozess- und qualitätsorientierten Gremium schaffen.