STANDORTinfo für Rheinland-Pfalz und das Saarland

Krankenhausreform mit zu vielen Zugeständnissen an die Länder

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Dunja Kleis, Landesgeschäftsführerin der Barmer in Rheinland-Pfalz und im Saarland, schildert ihre Sicht auf die Krankenhausreform.

Dunja Kleis steht vor einer Wand.

Foto: BARMER/C. Costard

Das Krankenhausreformanpassungsgesetz, kurz KHAG, befindet sich auf der Zielgeraden. Im November hat darüber der Bundestag in erster Lesung beraten und sich der Bundesrat damit befasst. Die Länder haben noch zahlreiche Änderungswünsche, bevor das Gesetz am 1. Januar des neuen Jahres in Kraft treten soll. Die ursprünglichen Ziele der Krankenhausreform sind und bleiben richtig, nämlich effizientere Strukturen durch Konzentrationen, Spezialisierung und damit insgesamt mehr Qualität in der Krankenhausversorgung. Bereits im Gesetzgebungsverfahren des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes wurden jedoch zu viele Zugeständnisse gegenüber den Ländern gemacht. Mit dem nun vorliegenden KHAG werden nötige Qualitätsvorgaben weiter aufgeweicht. Bund und Länder sollten die Kraft aufbringen, die dringend erforderlichen Strukturveränderungen und Qualitätsverbesserungen tatsächlich anzugehen. Nur so wird für Versicherte eine qualitativ gute Versorgung sichergestellt.

Aufweichung von Qualitätsvorgaben für Kliniken

Im vom Kabinett beschlossenen Entwurf des KHAG wird klargestellt, unter welchen Bedingungen Leistungsgruppen an Krankenhausstandorte zugewiesen werden können, obwohl die gesetzlich festgelegten Mindestqualitätsvorgaben nicht erfüllt werden. Ausnahmen von den Qualitätsvorgaben sollen auf maximal drei Jahre befristet werden. Voraussetzung dafür ist künftig auch das Einvernehmen mit den Krankenkassen vor Ort. Zugleich wird geregelt, dass Ausnahmen von den Mindestqualitätsvorgaben erst greifen sollen, wenn diese nicht in Kooperationen oder Verbünden erfüllt werden können. Diese Regelung bedeutet eine weitere Aufweichung der Qualitätsvorgaben für Kliniken, denn die Länder können künftig Krankenhäusern Leistungsgruppen zuweisen, auch wenn diese die dafür festgelegten Mindestqualitätsvorgaben nicht erfüllen. Damit wird das Ziel einer bundesweit einheitlichen Qualität unterlaufen und die Patientensicherheit gefährdet. Positiv ist zwar die stärkere Einbindung der Kostenträger in die Entscheidung über Ausnahmen von den Mindestqualitätsvorgaben. Negativ fällt jedoch ins Gewicht, dass verbindliche Standards fehlen. Dies umfasst etwa Erreichbarkeitsvorgaben je Leistungsgruppe oder bundeseinheitliche Vorgaben hinsichtlich der Ausgestaltung und Anwendung von Kooperationen, beispielsweise maximale Distanzen zwischen Standorten.

Neue Definition von Fachkliniken

Der Kabinettsentwurf sieht zudem vor, dass Landesbehörden Krankenhausstandorte künftig als Fachkliniken ausweisen können, wenn diese auf bestimmte Erkrankungen, Personengruppen oder Leistungsspektren spezialisiert sind, in diesem Bereich einen relevanten Versorgungsanteil leisten und im Krankenhausplan als Fachkrankenhaus vermerkt sind. Damit soll den Ländern ermöglicht werden, den Status der vorhandenen Fachkliniken beizubehalten. Diese Regelung läuft einer bundeseinheitlichen Definition von Fachkliniken und den damit verbundenen nötigen Qualitätsanforderungen an die Leistungserbringung zuwider. Eine bundeseinheitliche Definition für Fachkliniken sollte vom Gemeinsamen Bundesausschuss auf Basis medizinisch sinnvoller Kriterien festgelegt werden. Nur so lässt sich ein Flickenteppich unterschiedlicher Landesregelungen verhindern.

Änderungen beim Krankenhaustransformationsfonds

Bereits im Referentenentwurf des KHAG war vorgesehen, dass die Finanzierung des Transformationsfonds zum Umbau der Krankenhauslandschaft vom Jahr 2026 bis zum Jahr 2035 zur Hälfte aus dem Sondervermögen Infrastruktur erfolgen soll, also aus Mitteln des Bundes und nicht der Krankenkassen. Im vorliegenden Gesetzentwurf wird zudem die zugesagte erhöhte Bundesfinanzierung des Transformationsfonds in den Jahren 2026 bis 2029 gesetzlich nachvollzogen. In diesem Zeitraum stellt der Bund jährlich einen Betrag von 3,5 Milliarden Euro zur Verfügung, der Länderanteil liegt bei 1,5 Milliarden Euro. Neu ist zudem, dass das Einvernehmen mit den Kostenträgern bei der Mittelvergabe künftig nicht mehr zwingend hergestellt werden muss, sondern lediglich anzustreben ist. Es ist gut, dass der Bund seiner finanziellen Verpflichtung zum Umbau der Krankenhauslandschaft nachkommt. Problematisch ist jedoch, dass die Kostenträger keinen verbindlichen Einfluss auf die Mittelverwendung des Fonds nehmen können, obwohl sie die laufenden Betriebskosten der Krankenhäuser und damit die Folgekosten tragen. So besteht die Gefahr, dass die Mittel vor allem für den Erhalt bestehender Strukturen genutzt werden und nötige Konzentrationen oder Umwandlungen nicht erfolgen.