Etwas zu können bedeutet noch lange nicht, es auch zu dürfen. So geht es momentan den Notfallsanitätern im Land. Inzwischen haben etwa 1.500 ihre Aus-, beziehungsweise Weiterbildung, abgeschlossen und alles Notwendige über die Verabreichung von Opiaten gelernt. In der Praxis dürfen die Notfallsanitäter dieses Wissen aber nur in einem begründeten Notfall oder auf ärztliche Anordnung hin anwenden. Andernfalls würden sie gegen das Heilpraktikergesetz verstoßen. Diese rechtliche Grauzone wird nun eventuell gelichtet, denn das baden-württembergische Innenministerium überprüft die Möglichkeit einer Bundesratsinitiative.
Der Arztvorbehalt ist derzeit der Knackpunkt
Dabei soll laut Stellungnahme des Innenministeriums auf eine parlamentarische Anfrage der FDP-Fraktion eine Anpassung des Heilpraktikergesetzes und gegebenenfalls des Betäubungsmittelgesetzes in den Blick genommen werden. Derzeit würde ein Notfallsanitäter bei der eigenverantwortlichen Gabe von Opiaten gegen den sogenannten Arztvorbehalt verstoßen. Er wird im Heilpraktikergesetz geregelt und besagt, dass die Ausübung von heilkundlichen Tätigkeiten ohne Erlaubnis nur Ärztinnen und Ärzten gestattet ist. „Die Notfallsanitäter brauchen Rechtssicherheit, insofern ist es gut, dass das Innenministerium eine Gesetzesanpassung prüft“, sagt Winfried Plötze. Flankierend sei aber die Installation eines Ärztlichen Leiters Rettungsdienst notwendig, der die erweiterten Kompetenzen freigeben könne, aber auch überwachen müsse.