Gesetzgebung

Verordnung zur Erstattung pandemiebedingter Kosten der sozialen Pflegeversicherung durch Bundesmittel (Pandemiekosten-Erstattungsverordnung – PKEV)

Lesedauer unter 1 Minute

Abgeschlossen und in Kraft getreten

Termine Gesetzgebung

01.04.2022

Inkrafttreten

23.02.2022

Referentenentwurf

Wesentliche Inhalte der Verordnung

  • Steuermittel für pandemiebedingte Pflegezusatzkosten – Soziale Pflegeversicherung (SPV) erhält im April 2022 einen Bundeszuschuss in Höhe von 1,2 Milliarden Euro
  • Unterschreiten des gesetzlichen Betriebsmittel- und Rücklagesolls der Pflegekassen aufgrund pandemiebedingter Mehrausgaben soll verhindert werden

So positioniert sich die Barmer

Die soziale Pflegeversicherung (SPV) erhält als Ausgleich für ihre pandemiebedingten Ausgaben einen ergänzenden Bundeszuschuss für das Jahr 2022. Am 01.04.2022 trat dazu die Verordnung zur Erstattung pandemiebedingter Kosten der sozialen Pflegeversicherung durch Bundesmittel (Pandemiekosten-Erstattungsverordnung) in Kraft. In der Verordnung ist geregelt, dass der Bund dem Ausgleichsfonds der SPV im April 2022 finanzielle Mittel in Höhe von 1,2 Milliarden Euro zur Verfügung stellt.

Für die Sicherung der pflegerischen Versorgung hat die Pflegeversicherung seit Beginn der Corona-Pandemie im Jahr 2020 umfassende Mittel in Milliardenhöhe bereitgestellt. Der Rettungsschirm für die Pflegeeinrichtungen wurde mehrmals verlängert und läuft nach aktueller Gesetzeslage zum 30.06.2022 aus.

Der GKV-Spitzenverband sieht in diesem Zusammenhang jedoch einen weitaus höheren Finanzbedarf für die soziale Pflegeversicherung. Er erwartet in seiner Stellungnahme zur Pandemiekosten-Erstattungsverordnung eine Gesamtmehrbelastung von 5,2 Milliarden Euro seit Beginn der Pandemie. Diese setzt sich zusammen durch die 2020 und 2021 nicht refinanzierten, pandemiebedingten Mehrausgaben von circa 3,6 Milliarden Euro und die für das laufende Jahr geschätzte weitere Belastung von 1,6 Milliarden Euro.

Position der Barmer
Der Bundeszuschuss zur sozialen Pflegeversicherung ist notwendig, er reicht für die Erstattung der Pandemiekosten aber bei Weitem nicht aus. Erhält die soziale Pflegeversicherung im laufenden Jahr keine weiteren zusätzlichen Steuermittel, würde eine weitere Anhebung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung notwendig.