Sie haben Fragen rund um unsere Zusammenarbeit im Bereich Pflege? Hier finden Sie Informationen zur Versorgung mit Pflegeleistungen sowie weitere hilfreiche Serviceangebote.
Die Versorgung von Versicherten darf gemäß § 72 SGB XI nur durch zugelassene Pflegeeinrichtungen bzw. Pflegedienste erfolgen. Um Leistungen mit den Pflegekassen abrechnen zu können, benötigen Pflegeeinrichtungen daher eine Zulassung. Im Rahmen dieser Zulassung können Sie mit den regionalen Pflegekassen Versorgungsverträge für die vollstationäre, teilstationäre oder ambulante Pflege schließen. Informationen und Unterlagen erhalten Sie über die Landesvertretungen des vdek (Verband der Ersatzkassen).
https://www.vdek.com/vertragspartner/Pflegeversicherung/vertraege.html
Verträge über die Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln (§§ 78 Abs. 1 in Verbindung mit 40 Abs. 2 SGB XI) und zum Hausnotruf (§ 78 Abs. 1 SGB XI) schließt der GKV-Spitzenverband auf Bundesebene. Die Daten zu diesen Verträgen werden den Pflegekassen für deren Abrechnung zur Verfügung gestellt. Wenn Sie einen Vertrag abschließen möchten, wenden Sie sich daher bitte an den GKV-Spitzenverband.
Die Anerkennung von Angeboten, die über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden können, erfolgt durch jedes Bundesland.
Hier erfahren Sie, welche Stellen in den einzelnen Bundesländern dafür zuständig sind.
Für die Anerkennung, Rücknahme und den Widerruf von Angeboten zur Unterstützung im Alltag ist der jeweilige Stadt- oder Landkreis zuständig.
Die vollständige Landesverordnung finden Sie hier: www.landesrecht-bw.de
Zuständig für die Anerkennung ist das
Landesamt für Pflege
Mildred-Scheel-Str. 4
92224 Amberg
Telefon: 09621 9669-0
E-Mail: poststelle@lfp.bayern.de
Dieses übermittelt dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, den Pflegekassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. regelmäßig aktuelle Listen der anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag.
Weitere Informationen gibt die Bayerische Staatskanzlei: gesetze-bayern.de
Für die Anerkennung ist die für Soziales zuständige Senatsverwaltung zuständig.
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
Oranienstraße 106
10969 Berlin
Telefon: 030 9028-0
Telefax: 030 9028-2063
E-Mail: soziales@senias.berlin.de
Das Verzeichnis der anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Es wird von der zuständigen Stelle oder dem überregionalen „Kompetenzzentrum Pflegeunterstützung“ den Landesverbänden der Pflegekassen in Berlin, dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und den Berliner Pflegestützpunkten zur Verfügung gestellt.
Die vollständige Landesverordnung finden Sie hier: www.berlin.de
Für die Anerkennung zuständige Behörde ist das
Landesamt für Soziales und Versorgung
Lipezker Straße 45
Haus 5
03048 Cottbus
Telefon: 0355 2893-800
E-Mail: post@lasv.brandenburg.de
Diese übersendet die Anträge zur Anerkennung den jeweiligen Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen die Leistungen der Betreuungs- und Entlastungsangebote schwerpunktmäßig erbracht werden sollen.
Die vollständige Landesverordnung finden Sie hier: www.brandenburg.de
Die für die Anerkennung zuständige Behörde ist die
Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport.
Ihre Ansprechpartnerin dort:
Uta Kallweit-Görlich
Telefon: 0421 361 7457
E-Mail: Uta.Kallweit-Goerlich@soziales.bremen.de
Die Anerkennung von Angeboten für die Stadtgemeinde Bremerhaven erfolgt im Benehmen mit dem Magistrat der Stadt Bremerhaven.
Die vollständige Landesverordnung und weitere Hinweise finden Sie hier: www.bremen.de
Zuständig für die Anerkennung ist die Behörde für „Gesundheit und Verbraucherschutz“
Sozialbehörde
Fachabteilung Senioren und Pflege
Billstraße 80, 20539 Hamburg
Postadresse: Postfach 760 106, 22051 Hamburg
E-Mail: pevo@soziales.hamburg.de
Angebote ambulanter Pflegedienste, die nach § 72 SGB XI zugelassen sind, sind nur anerkennungsfähig, wenn sie von Ehrenamtlichen durchgeführt werden.
Weitere Informationen finden Sie hier: hamburg.de
Die vollständige Landesverordnung finden Sie hier: www.landesrecht-hamburg.de
Zuständig für die Anerkennung ist in kreisfreien Städten der Magistrat, im Übrigen der Kreisausschuss.
Die vollständige Landesverordnung finden Sie hier: rv.hessenrecht.hessen.de - Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Pflegeunterstützungsverordnung - PfluV)
Zuständig für die Anerkennung ist das
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Friedrich-Engels-Platz 5-8
18055 Rostock
Telefon: 0381 331-59000
E-Mail: poststelle.zentral@lagus.mv-regierung.de
Es unterrichtet die Landesverbände der Pflegekassen und den Verband der Privaten Krankenversicherung regelmäßig über die anerkannten niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote, deren Angebotsprofil und Leistungsentgelte.
Zugelassene Pflegedienste gem. § 72 SGB XI gelten als anerkannt, wenn sie niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote erbringen.
Die vollständige Landesverordnung finden Sie hier: landesrecht-mv.de
Zuständig für die Anerkennung ist das
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Postfach 10 08 44
31108 Hildesheim
Eine Anerkennung wird für längstens 5 Jahre ausgesprochen.
Weitere Informationen und die vollständige Landesverordnung finden Sie hier: niedersachsen.de
Zuständig für die Anerkennung sind die Kreise und kreisfreien Städte.
Die vollständige Landesverordnung finden Sie hier: recht.nrw.de
Weitere Informationen und Antragsformulare finden Sie auf der Webseite des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.
Zuständig für die Anerkennung ist die
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)
Referat 24
Willy-Brandt-Platz 3
54290 Trier
Ihre Kontaktpersonen dort:
Günter Deinzer
Telefon: 0651 9494-890
E-Mail: Guenter.Deinzer@add.rlp.de
oder
Anne England
Telefon: 0651 9494-839
E-Mail: Anne.England@add.rlp.de
Weitere Informationen finden Sie hier: add.rlp.de
Die vollständige Landesverordnung finden Sie hier: rlp.de
Zuständig für die Anerkennung sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken.
Die Anerkennung muss schriftlich bei dem Gemeindeverband beantragt werden, in dessen Gebietsbereich das Angebot vorgehalten werden soll.
Die vollständige Landesverordnung finden Sie hier: recht.saarland.de
Zuständig für die Anerkennung ist der
Kommunale Sozialverband Sachsen
Hauptsitz:
Humboldtstraße 18
04105 Leipzig
Telefon: 0341 12660
E-Mail: post@ksv-sachsen.de
Dienststelle:
Reichsstraße 3
09112 Chemnitz
Telefon: 0371 5770
E-Mail: post@ksv-sachsen.de
Die vollständige Landesverordnung finden Sie hier: www.revosax.sachsen.de
Zuständig für die Anerkennung ist die
Sozialagentur Sachsen-Anhalt
Magdeburger Straße 38
06112 Halle/Saale
Telefon: 0345 68158552
E-Mail: post@sozag.ms.sachsen-anhalt.de
Weitere Informationen finden Sie hier: sachsen-anhalt.de
Die vollständige Landesverordnung finden Sie hier: www.landesrecht.sachsen-anhalt.de
Zuständig für die Anerkennung ist das
Landesamt für soziale Dienste
Steinmetzstraße 1-11
24534 Neumünster
Ansprechpartnerin:
Sandra Droese
Telefon: 04621 806-45
(dienstags und donnerstags von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr)
E-Mail: Alltagsfoerderung@lasd.landsh.de
Die vollständige Landesverordnung finden Sie hier: www.schleswig-holstein.de
Zuständig für die Anerkennung ist das
Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 630
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar
Telefon: 0361 573321761
Die Anerkennung eines niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebotes setzt voraus, dass es nach § 45c SGB XI förderfähig ist.
Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote durch zugelassene ambulante Pflegedienste gelten als anerkannt.
Weitere Informationen finden Sie hier: thueringen.de
Die vollständige Landesverordnung finden Sie hier: www.lexsoft.de
Die Höhe der Vergütung für den Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI wird ab dem 01.01.2019 individuell zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen und den ambulanten Pflegediensten verhandelt. Hierbei können Vergütungssätze je Pflegegrad vereinbart werden. Die neuen Vergütungssätze gelten auch für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI beziehen und den Beratungseinsatz nicht verpflichtend in Anspruch nehmen. Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 gilt der entsprechend verhandelte Vergütungssatz. Bei Beihilfeberechtigten ist die Vergütung in Höhe der Hälfte der Leistung begrenzt.
Mit der Vergütung sind alle Kosten (z. B. Fahrkosten, Hausbesuchspauschalen) abgegolten, d. h. über diese Vergütung hinaus können keine zusätzlichen Kosten – weder gegenüber den Pflegebedürftigen noch der Pflegekasse – berechnet werden.
Download des GKV-Spitzenverbandes: https://www.gkv-spitzenverband.de
Durch die Formularfelder ist die direkte Dateneingabe am Bildschirm möglich. Das elektronische Formular kann auch ausgedruckt und in Papierform verwendet werden. Der technische Aufwand der Berater zum Download des Formulars ist mit den im Gesetz verankerten Vergütungen abgegolten.
Für Gesundheitskurse beispielsweise zur Ernährung oder Sturzprävention können Sie sich über die Zentrale Prüfstelle Prävention anerkennen lassen. Die Anerkennung gilt für alle Krankenkassen.
Verträge für die Leistungen gem. § 45 SGB XI schließen wir mit Verbänden der Wohlfahrt, der Kirchen und der privaten Anbieter. Aber auch Verträge mit Einzelanbieterinnen und -anbietern sind möglich.
Wenn Sie Mitglied eines Verbandes sind, der eine Rahmenvereinbarung mit uns geschlossen hat, können Sie Ihren Beitritt zu dieser Vereinbarung mit diesem regeln. Bitte klären Sie in diesem Fall alle Fragen zum Beitritt mit den verantwortlichen Kontaktpersonen Ihrer Organisation.
Wenn Sie Interesse an einer Einzelvereinbarung haben, melden Sie sich gern bei uns:
juliane.diekmann@barmer.de
nina.henkels@barmer.de
andreas.kiefer@barmer.de
Die Barmer stellt die Pflegeberatung gem. § 7a SGB XI durch eigene qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicher. Wir schließen daher aktuell in diesem Bereich keine Verträge.
Folgende Leistungsarten der Pflegeversicherung können Sie über das Datenaustauschverfahren nach § 105 SGB XI abrechnen:
Als Abrechnungsstelle für diese Leistungen steht Ihnen das Deutsche Dienstleistungszentrum für das Gesundheitswesen (DDG) zur Verfügung:
DDG GmbH
Abrechnungsstelle für die Barmer
Grabenstr. 102
45141 Essen
IK 660 510 336
Geschäftszeiten: Montag bis Freitag von 07:30 – 17:00 Uhr
Über das DDG Online-Servicecenter für Leistungserbringende stehen Ihnen jederzeit aktuelle Informationen zu Ihrer Abrechnung zur Verfügung, beispielsweise zum Eingang der Rechnung, zum Bearbeitungsstand oder zu Zahlungsterminen. Auch das Ergebnis der Rechnungsprüfung sowie die Absetzungsschreiben können digital eingesehen werden.
Telefon (Hotline/allgemein) | 0201/8998-620 |
servicemanagement@ddg-online.de | |
Telefon (Hotline/Datenaustausch § 302 SGB V) | 0201/8998-619 |
dta@ddg-online.de | |
Fax | 0201/8998-600 |
Internet | www.ddg-online.de |
Bitte senden Sie Ihre Abrechnungen zu den genannten Pflegeleistungen grundsätzlich an den Dienstleister DDG.
Bitte wenden Sie sich auch bei Reklamationen zunächst an die DDG. Geben Sie dabei Ihr Institutionskennzeichen (IK), das Rechnungsdatum, die Rechnungsnummer und möglichst auch die Eingangsbuchnummer der DDG an. Sie helfen damit, Sucharbeiten zu vermeiden und die Antwort zu beschleunigen.
Bei Fragen zur Abrechnung, bei denen Ihnen die DDG nicht weiterhelfen kann, wenden Sie sich bitte an:
Barmer
Abrechnungs-Zentrum Stuttgart
Team 4 – Koordinierung Dienstleister
Postfach 101331
70012 Stuttgart
Telefon | 0800 333004 328-211 |
Fax | 0800 333004 328-239 |
arzstuttgart-ddg@barmer.de |
Für folgende Leistungsarten der Pflegeversicherung senden Sie die Unterlagen zur Abrechnung bitte direkt an uns:
Bitte senden Sie die Unterlagen an folgende Adresse:
Postfächer
Barmer
42266 Wuppertal
(wenn Sie im Postleitzahlenraum 00001 bis 46999 Ihren Sitz haben)
Barmer
73524 Schwäbisch-Gmünd
(wenn Sie im Postleitzahlenraum 47000 bis 99999 Ihren Sitz haben, einschließlich Versicherte im Ausland)
Pflegekurse nach § 45 SGB XI
Die Rechnungslegung Pflegekurse (Gruppenveranstaltungen wie Informationsveranstaltungen, Orientierungs-, Basis-, Spezialkurse, Themenabende, Gesprächskreise etc.) beinhaltet neben der vertraglich vereinbarten Vergütung die formlose Benennung der Rahmendaten, um den im Vorfeld mit dem Pflege-Zentrum abgesprochenen Pflegekurs nach Abschluss abzurechnen:
Häusliche Schulung / Überleitungspflege nach § 45 SGB XI
Die Rechnungslegung für individuelle häusliche Schulungen / Überleitungspflegen beinhaltet neben den Abrechnungsdaten die Unterschrift der teilnehmenden Pflegeperson, um das Schulungsdatum und die Schulungsdauer zu bestätigen.
Bitte fügen Sie aufgrund des Datenschutzes keine Protokolle bei.
Wir bieten Ihnen den Avisversand über das Secure WebMail-Verfahren an. Dabei werden die geltenden Datenschutzbestimmungen umfassend eingehalten. Die Zahlungsavise werden als PDF-Datei und in einer CSV-Datei übergeben. Mit der CSV-Datei können Sie die teilweise umfangreichen Zahlungsdaten technisch schneller zuordnen und verarbeiten. Es ist nur möglich beide Dateien zur Verfügung zu stellen. Die Deaktivierung einer Datei ist nicht möglich. Die Zahlungsavise werden sechs Monate lang auf einem sicheren Server gespeichert und können jeder Zeit von Ihnen dort abgerufen werden.
Die einzige Voraussetzung für die Nutzung des Verfahrens ist, dass Sie über einen Internetzugang verfügen, über welchen Sie die Zahlungsavise abrufen können.
Sie können über dieses Verfahren die Zahlungsavise für alle Leistungen abrufen, die Sie der Barmer direkt in Rechnung stellen. Dies sind beispielsweise Rechnungen für
Für Rechnungen, die Sie an unseren Dienstleister, das Deutsche Dienstleistungszentrum für das Gesundheitswesen GmbH (DDG) richten, ist eine Teilnahme am Secure WebMail-Verfahren nicht möglich. Dies betrifft die Abrechnung von beispielsweise
Bitte informieren Sie uns mit einer E-Mail an zahlungsavise@barmer.de, dass Sie am Secure WebMail-Verfahren teilnehmen möchten.
Diese E-Mail muss die folgenden Informationen enthalten:
Sobald wir Ihnen nach der Aktivierung Ihrer Mailadresse das erste Zahlungsavis übermitteln, senden wir Ihnen eine E-Mail mit dem Link zur WebMail-Plattform und Ihrem Benutzernamen sowie eine weitere mit Ihrem Passwort. Damit können Sie sich auf der sicheren WebMail-Plattform anmelden.
Später erhalten Sie immer dann eine E-Mail, wenn Sie ein neues Zahlungsavis abrufen können.
Unter „Downloads“ finden Sie Muster der E-Mails, die Sie nach der Anmeldung von uns erhalten.
Muster E-Mail mit Login- und Passwort-Information
Innerhalb des Secure WebMail-Verfahrens bestehen grundsätzlich weitere zum Teil kostenpflichtige Möglichkeiten einer sicheren E-Mail-Verbindung. Bei Vorhandensein eines S/MIME-Zertifikates oder eines PGP-Schlüssels verfahren Sie bitte wie in der Registrierungsmail beschrieben.
Sie benötigen Anträge oder Infomaterial als Service für Ihre Kunden? Kein Problem.
Bestellen Sie unser vielfältiges Informationsmaterial bequem per Post oder laden Sie es sich ganz einfach direkt herunter. Unter dem Reiter „Pflegebroschüren“ finden Sie alle unsere Veröffentlichungen.
Viele Antragsformulare stellen wir online zur Verfügung. Hier können Sie diese bequem herunterladen.
Sie möchten Wertschätzung für den Einsatz Ihres Personals zeigen und Ihre Pflegekräfte langfristig binden? Wir helfen Ihnen dabei.
Auch für Fachkräfte stellt eine private Pflegesituation eine besondere Herausforderung dar, die besondere Unterstützung erfordert. Hier stellen wir Ihnen unsere verschiedenen Angebote für private Pflegepersonen vor, die Sie gern im Sinne der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf an Ihre Mitarbeitenden weitergeben können.
Unsere Online-Plattform für pflegende Angehörige bietet alltagsnahe und praxisorientierte Informationen zu verschiedenen Themen rund um die Pflege zu Hause. Im Fokus ist dabei immer die Entlastung der Pflegepersonen. Das Portal präsentiert Informationen kostenlos, rund um die Uhr und ohne vorherige Anmeldung in einem bunten Mix aus Text, Bildern, interaktiven Elementen, Audios und Videos.
Für besonders belastende Situationen gibt es unsere Beratung durch geschulte Psychologinnen.
Wir bieten Pflegekurse zu verschiedenen Schwerpunktthemen an – viele auch in Form von Videokonferenzen. Alle aktuellen geplanten Kursangebote sind über unsere Veranstaltungssuche im Themenbereich „Pflegende Angehörige“ zu finden.
Unsere memoreBox ist eine Videospieleplattform speziell für Pflegebedürftige. Sie kann in stationären und teilstationären Einrichtungen eingesetzt werden, um geistige und körperliche Fähigkeiten zu fördern.
Ihre Adresse oder Bankverbindung hat sich verändert? Im Pflegelotsen ist eine alte Telefonnummer oder ein nicht mehr aktuelles Foto hinterlegt? Wir zeigen Ihnen, wie Sie die Änderungen veranlassen können.
Das IK ist die Grundlage für die meisten Abrechnungen mit den Trägern der Sozialversicherung. Der dahinterstehende Datensatz beinhaltet alle für den Zahlungsverkehr notwendigen Informationen. Daher ist es für eine reibungslose Abrechnung unumgänglich, dass Ihre Stammdaten immer aktuell sind.
Änderungen der IK und der dazugehörigen Daten (Name, Adresse, Bankverbindung usw.) müssen bei der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (ARGE IK) gemeldet werden.
Wichtig: Änderungen von Daten, die unter dem IK gespeichert sind, nimmt die ARGE IK nur schriftlich per Post, E-Mail oder Fax entgegen.
ARGE IK
Alte Heerstraße 111
53757 Sankt Augustin
Fax | 030 13001-1350 |
info@arge-ik.de | |
Internet | www.arge-ik.de |
Die Suchmaschine Pflegelotse unterstützt Pflegebedürftige und Angehörige bei der Suche nach einer geeigneten Pflegeeinrichtung. Wenn Sie Änderungen am Profil Ihrer Einrichtung vornehmen möchten, können Sie dazu das Kontaktformular der Seite nutzen. Ausführliche Informationen zum Portal, zur Aufnahme neuer Angebote und vieles mehr finden Sie auch in den Benutzerhinweisen des Pflegelotsen.
Die Corona-Pandemie sowie die höheren Energiekosten wirken sich auf viele Bereiche aus. Besonders betroffen sind Anbieter von Pflegeleistungen, Pflegeeinrichtungen und natürlich die dort beschäftigten Menschen. Die Bundesregierung hat mit verschiedenen Gesetzen mehrere Wege zur finanziellen Entschädigung für den Pflegebereich geschaffen. Erfahren Sie hier, welche Unterstützungsmöglichkeiten seitens der Pflegekassen bestehen und wie diese beantragt werden können.
Ihre Einrichtung hat zusätzliche Kosten für die Durchführung von Corona-Schnelltests? Die Pflegekassen können Sie finanziell unterstützen. Der GKV-Spitzenverband hat in Zusammenarbeit mit den Bundesverbänden der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen ein Erstattungsverfahren für
erarbeitet. Im Rahmen dieses Verfahrens können die Pflegekassen Ihnen Kosten für Corona-Schnelltests (PoC-Antigen-Tests) erstatten.
Was wird erstattet?
Sie können die Aufwendungen für Corona-Schnelltests (PoC-Antigen-Tests) geltend machen.
Wo finde ich weitere Informationen und Antragsformulare?
Der GKV-Spitzenverband hat eine Website "Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus" eingerichtet. Dort sind unter dem Reiter "Pflegeversicherung" alle wichtigen Informationen rund um das Erstattungsverfahren sowie die dafür notwendigen Dokumente zum Download hinterlegt.
Ist die Barmer für meine Einrichtung zuständig?
Die Barmer Pflegekasse übernimmt das Erstattungsverfahren für Pflegeeinrichtungen in den Bundesländer Baden-Württemberg, Brandenburg und Sachsen. Für die nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag sind wir in den Bundesländern Berlin und Sachsen zuständig. Ob wir auch Ihre Einrichtung betreuen, können Sie anhand der Liste feststellen, die ebenfalls auf der Website des GKV-Spitzenverbandes hinterlegt ist.
So beantragen Sie die Erstattung
Die Erstattung der Aufwendungen für PoC-Antigen-Tests können Sie ab dem 15.10.2020 bis 28.02.2023 beantragen. Sie können den Antrag monatlich stellen oder für einen Gesamtzeitraum. Ab 01.07.2021 besteht neben den bisherigen PoC-Antigen-Tests zusätzlich ein Anspruch auf Erstattung von Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttests). Anträge für die Übernahme von Kosten, die bis zum 30.11.2022 entstanden sind, müssen bis spätestens 31.01.2023 bei der Pflegekasse eingereicht werden. Die Erstattung von Kosten, die ab dem 01.12.2022 entstanden sind, muss innerhalb von drei Kalendermonaten beantragt werden.
Füllen Sie den zum Download bereitgestellten Antrag aus und unterzeichnen Sie ihn. Dafür ist eine originalgetreue Nachbildung der Unterschrift (Faksimile) ausreichend. Oder drucken Sie den Antrag aus und scannen Sie ihn nach der Unterzeichnung als PDF-Datei ein. Da die Überprüfung in einem nachgelagerten Verfahren erfolgt, werden weitere Unterlagen zunächst nicht benötigt.
Senden Sie bitte Ihren Antrag mit dem Betreff "Erstattung Corona-Schnelltests" an pflegeeinrichtung@barmer.de
Wie geht es weiter?
Die Zahlung erhalten Sie innerhalb von 14 Tagen. Natürlich informieren wir Sie schriftlich, sobald wir Ihren Antrag geprüft haben und feststeht, welche Summe wir Ihnen erstatten können.
Ihre Einrichtung hat eine Person benannt, die die gesetzlichen Regelungen zum Infektionsschutz sowie zu deren Koordinierung umsetzt? Die Pflegekassen zahlen hierfür eine Sonderleistung.
Die Landesverbände der Pflegekassen werden ein Verfahren für zugelassene teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie stationäre Hospize mit Zulassung nach dem SGB XI erarbeiten. Eine Veröffentlichung der Verfahrensbeschreibung erfolgt in Kürze. Im Rahmen dieses Verfahrens können die Pflegekassen Ihnen die Sonderleistung für die von Ihnen benannten beschäftigten Person erstatten.
Wer erhält die Sonderleistung?
Die Sonderleistung kann gezahlt werden, wenn Sie gegenüber der Pflegekasse eine beschäftigte Person benennen, die
Wie hoch ist die Sonderleistung?
Die Höhe der Sonderleistung richtet sich nach der Größe der Einrichtung. Sie beträgt je Pflegeeinrichtung und Monat
Ein Anspruch auf die Zahlung der Sonderleistung besteht in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 30. April 2023.
Zusätzlich erhält die Einrichtung einen monatlichen Förderbetrag in Höhe von 250 Euro.
Wo finde ich weitere Informationen und Antragsformulare?
Der GKV-Spitzenverband hat eine Website "Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus" eingerichtet. Unter dem Reiter "Pflegeversicherung" ist ein Link für alle wichtigen Informationen rund um das Erstattungsverfahren sowie die dafür notwendigen Dokumente hinterlegt.
Wie wird die Sonderleistung ausgezahlt?
Die Pflegeeinrichtungen erhalten die Sonderleistung durch die Pflegekassen. Nach Erhalt zahlen sie die Sonderleistung an die von Ihnen benannten Beschäftigten aus, spätestens mit der nächstmöglichen Entgeltzahlung.
Ist die Barmer für mich zuständig?
Die Barmer Pflegekasse übernimmt das Erstattungsverfahren für die Bundesländer Baden-Württemberg, Brandenburg und Sachsen. Ob wir auch Ihre Einrichtung betreuen, können Sie anhand der Liste feststellen, die ebenfalls auf der Website des GKV-Spitzenverbandes hinterlegt ist.
So beantragen Sie die Sonderleistung
Die Sonderleistung muss bei der zuständigen Pflegekasse bis zum 31.10.2022 beantragt werden.
Für die Beantragung der Sonderleistung und des Förderbetrages ist auf der Website des GKV-Spitzenverbandes ein Link zu dem Muster (Musterformular zur Meldung von Beschäftigten mit Koordinierungsaufgaben in stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen nach § 35 IfSG i. V. m. § 150c SGB XI) bereitgestellt. Füllen Sie das Musterformular aus und unterzeichnen Sie es. Dafür ist eine originalgetreue Nachbildung der Unterschrift (Faksimile) ausreichend. Oder drucken Sie den Antrag aus und scannen Sie ihn nach der Unterzeichnung als PDF-Datei ein. Da die Überprüfung in einem nachgelagerten Verfahren erfolgt, werden weitere Unterlagen zunächst nicht benötigt.
Senden Sie bitte Ihre Meldung mit dem Betreff „Sonderleistung nach § 150c SGB XI“ an sonderbonus@barmer.de
Wie geht es weiter?
Die erste Auszahlung erfolgt bis zum 15. November 2022. Danach erhalten Sie die Zahlungen jeweils monatlich zum 15. des Monats. Im Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis 30. Juni 2023 teilen Sie der zuständigen Pflegekasse die Höhe der tatsächlichen Auszahlung an die benannten beschäftigten Personen mit. Dafür wird ebenfalls ein Muster (Musterformular zur Mitteilung der Pflegeeinrichtung zu den Beschäftigten mit Koordinierungsaufgaben in stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen nach § 35 IfSG i. V. m. § 150c SGB XI) bereitgestellt.
Sie haben noch Fragen?
Für Fragen zum Verfahren oder zu Ihrem Antrag steht Ihnen unsere kostenfreie Hotline unter 0800 333004 994060 in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 17:00 Uhr und am Freitag von 8:00 bis 15:00 Uhr zur Verfügung.
Antworten auf die häufigsten Fragen werden in einer FAQ zusammengefasst. Auf der Seite des GKV-Spitzenverbands wird ein Link auf der Seite "Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus" hinterlegt werden.
Ihrer Einrichtung sind höhere Aufwendungen aufgrund der gestiegenen Preise für Erdgas-, Fernwärme und Strom entstanden? Die Pflegekassen können Sie finanziell unterstützen.
Der GKV-Spitzenverband hat in Zusammenarbeit mit den Bundesverbänden der stationären Pflegeeinrichtungen ein Erstattungsverfahren für zugelassene teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie stationäre Hospize mit Zulassung nach dem SGB XI erarbeitet. Im Rahmen dieses Verfahrens können die Pflegekassen Ihnen den aufgrund der gestiegenen Preise für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebundenen Strom entstandenen Differenzbetrag zum Referenzmonat erstatten.
Was wird erstattet?
Es wird jeweils die einrichtungsindividuelle Differenz zwischen der Höhe der monatlichen abschlägigen Brutto-Vorauszahlung des Referenzmonats März 2022 und der aktuellen monatlichen abschlägigen Brutto-Vorauszahlung gezahlt. Wurde die Pflegeeinrichtung nach dem 31.03.2022 zugelassen, wird als Referenzmonat der Februar 2022 herangezogen. Ein Anspruch auf die so genannte Ergänzungshilfe besteht für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis 30.04.2024.
Wo finde ich weitere Informationen und Antragsformulare?
Der GKV-Spitzenverband hat auf seiner Website unter dem Reiter „Pflegeversicherung – Richtlinien, Vereinbarungen, Formulare“ unter dem Punkt „Erstattung von Energiemehrkosten (Ergänzungshilfen; Inkrafttreten am 01.03.2023)" alle wichtigen Informationen rund um das Erstattungsverfahren sowie die dafür notwendigen Dokumente zum Download hinterlegt.
Ist die Barmer für meine Einrichtung zuständig?
Die Barmer Pflegekasse übernimmt das Erstattungsverfahren für die Bundesländer Baden-Württemberg, Brandenburg und Sachsen. Ob wir auch Sie betreuen, können Sie anhand der Liste feststellen, die ebenfalls auf der Website des GKV-Spitzenverbandes hinterlegt wurde.
So beantragen Sie die Erstattung
Die erstmalige Beantragung der Ergänzungshilfen muss spätestens bis 15 Arbeitstage (Montag bis Freitag) nach Inkrafttreten der Richtlinien erfolgen. Die Ergänzungshilfen-Richtlinien sind zum 01.03.2023 in Kraft getreten. Für die Monate ab März 2023 sind Änderungsanträge bis zum 15. des Folgemonats bei der Pflegekasse einzureichen. Letztmalig kann am 15.05.2024 für den Monat April 2024 ein Antrag gestellt werden.
Füllen Sie den zum Download bereitgestellten Antrag aus und unterzeichnen Sie ihn. Dafür ist eine originalgetreue Nachbildung der Unterschrift (Faksimile) ausreichend. Oder drucken Sie den Antrag aus und scannen Sie ihn nach der Unterzeichnung als PDF-Datei ein. Bitte nutzen Sie den Antrag für Änderungsanträge fortlaufend. Gleichzeitig mit dem Antrag müssen die Nachweise des Energieversorgers eingereicht werden (siehe Ziffer 5 der Ergänzungshilfen-Richtlinien).
Senden Sie bitte Ihren Antrag mit dem Betreff „Ergänzungshilfen nach § 154 SGB XI“ an: energieschutzschirm@barmer.de
Wie geht es weiter?
Die Zahlung erhalten Sie innerhalb von 4 Wochen. Natürlich informieren wir Sie schriftlich, sobald wir Ihren Antrag geprüft haben und feststeht, welche Summe wir Ihnen erstatten können.
Sie haben noch Fragen?
Für Fragen zum Verfahren oder zu Ihrem Antrag steht Ihnen unsere kostenfreie Hotline unter 0800 333004 994060 in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 17:00 Uhr und am Freitag von 8:00 bis 15:00 Uhr zur Verfügung.
Im Rahmen der Barmer-Digitalagenda optimieren wir aktuell unsere Prozesse – so auch den Bereich der häuslichen Krankenpflege (HKP). Zu den Maßnahmen gehört die digitale Anbindung von Pflegediensten. Seit Mitte 2019 bieten wir daher bereits den „Online-Service Leistungserbringer“ (OS LE) für die digitale Übersendung von Anträgen zur häuslichen Krankenpflege an.
Teilnehmen kann jeder zugelassene Leistungserbringer mit einem Vertrag zur Versorgung unserer Versicherten mit Leistungen zur Häuslichen Krankenpflege (HKP). Das Online-Verfahren ermöglicht eine komplette elektronische und sichere Abwicklung von Antrags- und Entscheidungsverfahren ohne Medienbrüche.
Wir garantieren Ihnen innerhalb von 48 Stunden eine Rückmeldung zur eingereichten Verordnung. Im Idealfall und unter Verwendung des aktuellen Leistungserbringergruppenschlüssels (LEGS) erhalten Sie bereits innerhalb einer Stunde eine Leistungsentscheidung durch uns.
Wir akzeptieren den Tag der digitalen Übermittlung als Eingangsdatum bei der Barmer.
Lernen Sie die Vorteile unseres Online Service HKP kennen und geben Sie uns ein Feedback. Per E-Mail an service@barmer.de mit dem Betreff „Feedback OS LE HKP“. Wir freuen uns auf den Erfahrungsaustausch mit Ihnen – schreiben Sie uns.
Digitale Kommunikation mit der Barmer – sicher, zeitsparend und kosteneffizient. Über den Online Service für Leistungserbringer im Bereich der Häuslichen Krankenpflege können Sie als Pflegedienst den Verordnungsvordruck Muster 12 nun auch digital an uns übermitteln.
Dabei haben Sie zwei Möglichkeiten:
Wenn Ihre Pflegedienst-Software an den Online Service Leistungserbringer HKP angeschlossen ist, können Sie daraus direkt und digital die Daten an uns übertragen. Unsere Entscheidung erhalten Sie ebenfalls digital zurück. Bei Rückfragen können Sie über eine Chat-Funktion fallbezogen Kontakt mit uns aufnehmen.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Software an den Online Service angebunden ist, fragen Sie bitte direkt beim Anbieter Ihrer Pflegedienst-Software nach. Über Ihren Ansprechpartner beim Softwareanbieter erfahren Sie, ob oder ab wann eine digitale Übertragung der Verordnungsdaten über die von Ihnen eingesetzte Pflegedienst-Software an die Barmer möglich ist.
Mit diesen Softwareprodukten ist ein digitaler Datenaustausch über den Online-Service für Leistungserbringer im Bereich der Häuslichen Krankenpflege möglich (in Klammer Firmensitz und Softwarebezeichnung):
* Pilotphase
**in Vorbereitung
(Stand 10.03.2021)
Sie können als Pflegedienst auch zusätzlich zu Ihrer Pflegedienstsoftware den Online Service über ein Webportal nutzen. Über einen Internetbrowser erfassen Sie in einer Online-Eingabemaske die Daten der HKP-Verordnung und führen dazu einen Upload der gescannten Verordnung (Muster 12) durch.
Diese IT-Dienstleister bieten als zertifizierte Online Service Anbieter ein Webportal an (in Klammern Firmensitz und Softwarebezeichnung):
(Stand 16.04.2020)
Damit Sie als IT-Dienstleister bzw. Hersteller einer Branchensoftware für Pflegedienste Ihren Kunden diese technische Schnittstelle anbieten können, ist eine Zertifizierung bei unserem Softwarepartner, der AOK Systems, erforderlich.
Der Zugang zum Online Service Leistungserbringer (OS LE) ist für alle Pflegedienste oder deren IT-Dienstleister offen. Diese technische Schnittstelle wird von unserem IT-Partner AOK Systems bereitgestellt und ist Bestandteil der GKV-Branchenlösung oscare®.
Mit einer Schnittstellenzertifizierung zum OS LE HKP bestätigt Ihnen die AOK Systems die standardisierte elektronische Übergabe von Anträgen zur häuslichen Krankenpflege an die GKV-Branchenlösung oscare®
Alle Details zur Zertifizierung finden Sie auf der Homepage der AOK Systems.
Bei Fragen zur Schnittstellenzertifizierung zum Online Service für Leistungserbringer im Bereich der Häuslichen Krankenpflege wenden Sie sich bitte an zertifizierung@sys.aok.de.
Sie haben weitere Fragen? Schreiben Sie uns eine E-Mail mit dem Betreff „OS LE HKP“ an service@barmer.de.
Die Versorgung unserer Versicherten mit Häuslicher Krankenpflege erfolgt durch geeignete Pflegedienste, die zum Zeitpunkt der Versorgung über einen gültigen Vertrag nach § 132a Abs. 4 SGB V verfügen.
Jeder zugelassene Leistungserbringer, welcher Versicherte der Barmer im Rahmen der Häuslichen Krankenpflege (HKP) versorgen möchte, muss über ein Institutionskennzeichen (IK) verfügen. Dieses IK ist ein eindeutiges Merkmal zur Abrechnung. Die verpflichtende Verwendung des IK ist im § 293 SGB V geregelt.
Mehr Details zum Institutionskennzeichen (IK) |
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Ein IK kann bei der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (ARGE IK) beantragt werden. Die Beantragung muss schriftlich erfolgen und ist kostenlos. Auf der ARGE IK Homepage steht ein „Erfassungsbeleg IK“ als Download zur Verfügung. Die Übermittlung des Antrags an die ARGE IK kann per Post, Fax oder E-Mail erfolgen. Noch mehr Informationen finden Sie auf der Seite der ARGE IK. |
Jeder Pflegedienst hat Kenntnis über den Leistungserbringergruppenschlüssel (LEGS) der jeweils gültigen Preisvereinbarung, der seine zu erbringende Leistung zur Häuslichen Krankenpflege vertraglich regelt.
Jeder HKP--Häusliche Krankenpflege Preisvereinbarung zwischen Krankenkassen und Leistungserbringer bzw. dessen Verbänden ist ein siebenstelliger Leistungserbringergruppenschlüssel zugeordnet. Dieser besteht aus dem Abrechnungscode (AC) und dem Tarifkennzeichen (TK) der Preisvereinbarung. Dem jeweiligen LEGS--Leistungserbringergruppenschlüssel sind dann die IK--Institutionskennzeichen derjenigen Pflegedienste zugeordnet, die über diesen Vertrag Leistungen zur HKP--Häusliche Krankenpflege erbringen und abrechnen dürfen.
Mehr Details zum LEGS |
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Der siebenstellige Leistungserbringergruppenschlüssel (LEGS) setzt sich aus dem Abrechnungscode (AC) und dem Tarifkennzeichen (TK) der Preisvereinbarung zusammen. Abrechnungscode (AC) Tarifkennzeichen (TK) Beispiel LEGS „31“: Abrechnungscode für freigemeinnützigen Anbieter „01“: Kennzeichnung für das jeweilige Bundesland hier: Baden-Württemberg „000“: Tarifbezeichnung des Vertrags |
Bitte tragen Sie im Online Prozess alle relevanten Angaben gemäß Ihrer Verträge ein.
Wichtig sind:
Sie finden alle erforderlichen Angaben in Ihren Vertragsunterlagen. Bitte beachten Sie, dass fehlerhafte Daten im elektronischen Prozess nicht angenommen werden können. Der Datensatz wird automatisch zurückgewiesen.
HKP goes digital –machen Sie mit.
Lernen Sie die Vorteile unseres Online Service HKP kennen und geben Sie uns ein Feedback. Per E-Mail an service@barmer.de mit dem Betreff „Feedback OS LE HKP". Wir freuen uns auf den Erfahrungsaustausch mit Ihnen – schreiben Sie uns.
Die Abrechnung erfolgt ausschließlich durch die Barmer für folgende Leistungen:
Die Abrechnung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) erfolgt unverändert über unseren Dienstleister DDG (regionale Unterschiede möglich).
Bei Änderungen der hinterlegten Daten (Name, Anschrift, Bankverbindung, etc.) Ihrer IK ist umgehend die Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (ARGE IK) zu informieren. Eine Zahlung Ihrer Leistungsabrechnung kann nur auf die Bankverbindung erfolgen, welche bei der ARGE-IK hinterlegt ist.
Weitere Informationen zur ARGE-IK finden Sie unter: www.arge-ik.de
Um Verzögerungen durch Postweiterleitungen zu vermeiden, bitten wir Sie für die Abrechnung folgende zentralen Postanschriften zu verwenden:
Bundesländer: Bremen, Nordrhein-Westfalen, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen
Empfänger:
BARMER
Abrechnung häusl. Krankenpflege
Konsumstr. 51
42285 Wuppertal
Bundesländer: Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg, Thüringen
Empfänger:
BARMER
Abrechnung häusl. Krankenpflege
Gottlieb-Daimler-Straße 19
73529 Schwäbisch Gmünd
Die Bundesländer richten sich nach Sitz des Leistungserbringenden.
Datenannehmende Stelle:
IK der BARMER: 104 940 005
Mailadresse: DA302-barmer@gkvi.de
Weitere Informationen zum Datenaustausch finden Sie unter: www.gkv-datenaustausch.de
Zur Abrechnung per DA-Verfahren bitten wir Sie folgende Hinweise zu beachten, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten:
Mit jeder Rechnungskürzung erhalten Sie von der BARMER ein Absetzungsschreiben. Sie können nachträglich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verjährungsfrist eine Korrektur Ihrer Abrechnung vornehmen.
Sollte die Rechnungskürzung Ihrer Meinung nach zu Unrecht erfolgt sein, bitten wir Sie um Zusendung eines Einspruchs (Begründung). Ihren Einspruch bzw. die Korrektur senden Sie bitte an folgende Postanschrift der BARMER:
BARMER
Abrechnung häusl. Krankenpflege
Konsumstr. 51
42285 Wuppertal
Bei allen Fragen zur Abrechnung - auch zu Einsprüchen bei Kürzungen, Korrekturen, Mahnungen und Nachberechnungen, bei denen die Ursprungsrechnung von der DDG GmbH geprüft wurde:
Bundesländer: Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein
Tel.: 0800 333004 328-333 **)
Bundesländer: Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
Tel.: 0800 333004 328-444 **)
Die Bundesländer richten sich nach Sitz des Leistungserbringenden.
Bei Fragen zu Verträgen wenden Sie sich bitte an Ihren Verband.
* Es sind weiterhin die Richtlinien des Spitzenverbandes der Krankenkassen nach § 302 Abs. 2 SGB V zu berücksichtigen.
**) Anrufe aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz sind kostenfrei
Selbstabrechner und Rechenzentren, die über die DDG abrechnen, haben die Möglichkeit, Informationen zu ihrer Abrechnung online einzusehen.