Auf der Apotheken-Seite der Barmer stellen wir Ihnen die wichtigsten Informationen speziell für die Arzneimittelversorgung unserer Versicherten zur Verfügung.
Als Abrechnungsstelle für Arzneimittel steht Ihnen als Apotheke die GFS (Gesellschaft für Statistik im Gesundheitswesen) zur Verfügung.
Die Barmer setzt zukünftig zusammen mit der GFS auf ein einheitliches Service-Portal für Apotheken.
Mit wenigen Klicks minimieren wir für alle beteiligten Akteure die Papierflut und gewinnen Zeit für das, was uns am Herzen liegt: Als Apotheke können Sie sich ganz auf die Beratung Ihrer Kunden konzentrieren.
Bei Fragen zum Zuzahlungsstatus und allen weiteren fachlichen Anliegen können Sie sich an unsere Barmer Hotline unter der Telefonnummer 0800 333 0606*wenden (Montag bis Freitag zwischen 7 und 20 Uhr).
* Bitte halten Sie Ihr Institutionskennzeichen oder Ihre lebenslange Arztnummer bereit. So können wir Sie am Telefon schneller und gezielter beraten.
Bitte wenden Sie sich bei Anfragen zu Rechnungskorrekturen, zur Retaxierung, Zuzahlungserstattung nach § 43c SGB V und zu Rückforderungen von Rezepten an die GFS.
GFS
Gesellschaft für Statistik im Gesundheitswesen mbH
Meißner Straße 197
01445 Radebeul
IK 661420011
Geschäftszeiten: Montag bis Freitag von 08:00 – 17:00 Uhr
Telefon | |
Fax | 0351 32040299 |
Internet |
Bei Fragen zur Abrechnung, bei denen Ihnen die GFS nicht weiterhelfen kann, wenden Sie sich bitte an:
BARMER
Abrechnungs-Zentrum Stuttgart
Team 4 – Koordinierung Arzneimittel
Postfach 101331
70012 Stuttgart
Telefon | |
Fax | 0800 333004 328 269 |
Die erweiterten Versorgungsoptionen für Apotheken im Fall von Versorgungsengpässen können Sie der Erklärung der Ersatzkassen (vdek) zu Versorgungsengpässen entnehmen.
Zum 01.10.2022 haben der DAV und der GKV-Spitzenverband den „Vertrag zur Durchführung und Abrechnung von Grippeschutzimpfungen durch Apotheken nach § 132e Absatz 1a SGB V“ geschlossen. Nach diesem Vertrag können Versicherte geimpft werden, welche einen Anspruch auf die Impfung nach der Schutzimpfungs-Richtlinie haben. Dies sind beispielsweise Menschen über 60 Jahren oder Menschen mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung durch ein Grundleiden wie chronische Lungen-, Herz-Kreislauf-, Leber- und Nierenkrankheiten, Diabetes und andere Stoffwechselkrankheiten, eine Immunschwäche oder HIV-Infektion.
Neuer Vertrag gilt auch für jüngere Versicherte ohne Grunderkrankung
Die Barmer ermöglicht es als erste Krankenkasse allen Versicherten ab 18 Jahren, sich in Apotheken gegen Grippe impfen zu lassen. Dazu hat die Barmer mit dem DAV einen Vertrag zur Grippeschutzimpfung in Apotheken als Satzungsleistung geschlossen. So können sich auch gesunde Versicherte zwischen 18 und 59 Jahren in teilnehmenden Apotheken impfen lassen.
Der neue Vertrag regelt die Durchführung und Abrechnung der Impfung für einen erweiterten Versichertenkreis. Hierbei gelten die gleichen Regelungen und Voraussetzungen des zwischen DAV und GKV-SV mit Wirkung zum 01.10.2022 geschlossenen Vertrages. Eine Ausnahme bildet das Sonderkennzeichen zur Abrechnung der Vergütung der Impfleistung: Impfungen von Versicherten außerhalb der Vorgaben der Schutzimpfungs-Richtlinie werden unter Angabe des Sonderkennzeichens 17717363 abgerechnet.
Die BARMER übernimmt für die Dauer des Lieferengpasses von Ibuprofen und Paracetamol in kindgerechten Darreichungsformen die Kosten entsprechender Arzneimittel als Einzelimport aus dem Ausland. Außerdem verzichtet die BARMER auf die gemäß § 5 Abs. 1 des Arzneiversorgungsvertrags einzuholende Genehmigung. Das bedeutet, Apotheken können für die Dauer des Lieferengpasses Ibuprofen- oder Paracetamol-haltige Einzelimporte direkt über das Kassenrezept mit der BARMER abrechnen, ohne dass Versicherte hierfür in der Apotheke eine Genehmigung vorlegen bzw. Apotheken eine Genehmigung einholen müssen. Auch ein Kostenvoranschlag ist nicht erforderlich. Grundlage für die Berechnung des Apothekenabgabepreises ist der Einkaufspreis, zu dem das Paracetamol-haltige Arzneimittel aus dem Ausland beschafft werden konnte. Hinzu kommen die apothekenüblichen Aufschläge gemäß Arzneimittelpreisverordnung. Die Apotheken sollten auf der Verordnung „Paracetamol-Lieferengpass“ o. Ä. vermerken.
Derzeit gibt es Lieferengpässe bei Fieber- und Antibiotikasäften für Kinder. Für diese Arzneimittel und zum Teil auch für Alternativen, z. B. Fieberzäpfchen, gelten Festbeträge. Der Festbetrag eines Arzneimittels ist der maximale Betrag, den die gesetzlichen Krankenkassen im Regelfall übernehmen. Da einige dieser Arzneimittel preislich oberhalb des Festbetrags liegen, fallen Mehrkosten für die Versicherten an. Über die Dauer des Lieferengpasses übernimmt die BARMER die Mehrkosten. Die Apotheke kann die Mehrkosten direkt über das Kassenrezept mit der BARMER abrechnen. Falls Versicherte die Mehrkosten in der Apotheke bereits bezahlt haben, erstattet die BARER sie zurück. Hierfür reichen Versicherte die Rechnung der Apotheke mit dem Hinweis "Lieferengpass" bei der BARMER ein – entweder digital oder mit der Post.
Während der Zeit des Calcium-/Natriumfolinat- sowie 5-FU-Lieferengpasses übernimmt die Barmer die Kosten für entsprechende Einzelimporte nach § 73 Abs. 3 AMG. Die BARMER verzichtet für die Dauer des Engpasses auf die normalerweise einzuholende Genehmigung. Diese Kostenzusage für ein Importarzneimittel zur Verwendung in parenteraler Lösung gilt ausschließlich bei Nichtverfügbarkeit aller in Deutschland zugelassenen Calcium-/Natriumfolinat- bzw. 5-FU-Präparate, die wir uns vorbehalten auf Nachfrage zu überprüfen. Entsprechende Nachweise sollten Sie daher aufbewahren.
Ist ein Wirkstoff zum vereinbarten oder festgesetzten Preis nicht verfügbar, akzeptiert die BARMER die Abrechnung der tatsächlichen mg-Einkaufspreise. Dies gilt auch für Einzelimporte nach § 73 Abs. 3 AMG. Kostenvorteile durch die Verwendung von Teilmengen von Fertigarzneimitteln sind zu berücksichtigen. Tatsächliche Einkaufspreise sind auf dem Verordnungsblatt oder im elektronischen Abgabedatensatz zu dokumentieren und auf Verlangen der Krankenkasse durch Einkaufsnachweise zu belegen.
Ob für die Kundenberatung oder für Ihre Homepage, die Barmer bietet einen besonderen Service: Der Newsletter "Gesundheit im Blick" informiert jeden Monat über Neuigkeiten aus Medizin und Gesundheit.
Möchten Sie mehr erfahren oder in unserem Archiv stöbern? Hier finden Sie alle Ausgaben unseres Newsletters "Gesundheit im Blick" als Übersicht.
Sie haben Fragen zu Hilfsmitteln? Auf unserer Seite für Vertragspartner im Hilfsmittelbereich werden Sie sicher fündig.
In unserer Anbietersuche finden Sie die Vertragspartner der Barmer, über die Sie Hilfsmittel beziehen und sich beraten lassen können.
Der Vertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V wurde zwischen dem GKV-SV und dem Deutschen Apothekerverband e.V. (DAV) geschlossen und ist auf den Seiten des GKV SV zu finden GKV-Spitzenverband - Rahmenverträge zur Arzneimittelversorgung
Der Vertrag wurde zwischen dem Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) und dem Deutschen Apothekerverband e.V. (DAV) geschlossen und ist auf den Seiten des vdek zu finden: Arzneiversorgungsvertrag (AVV)
Neu: Versicherte der Barmer können Ihre Zuzahlungsbefreiung in der BARMER-App oder über Meine BARMER speichern und per Smartphone bei Leistungserbringern vorlegen. Der Nachweis ist identisch mit der Papierbescheinigung und kann im selben Umfang genutzt werden.
Mehr erfahren