Service für
Hebammen und
Geburtshäuser

Von der Abrechnung von Leistungen bis zu Verträgen der Hebammenhilfe

Auf unserer Website für Leistungserbringer finden Hebammen und Geburtshäuser neben den aktuellen Verträgen auch Informationen zum Beitrittsverfahren und zur Abrechnung.

Direkt zu den wichtigsten Themen:

Abrechnung von Hebammenleistungen
Häufige Fragen zur Hebammenhilfe
Verträge aus dem Hebammenbereich

Abrechnung von Hebammenleistungen

DDG Online-Servicecenter – Infos zur Abrechnungsprüfung & digitale Eingangsbearbeitung 

Über das DDG Online-Servicecenter für Leistungserbringer stehen Ihnen jederzeit aktuelle Informationen zu Ihrer Abrechnung zur Verfügung, beispielsweise zum Eingang der Rechnung, Bearbeitungsstand oder Zahlungstermine. Auch das Ergebnis der Rechnungsprüfung sowie die Absetzungsschreiben können digital eingesehen werden.

DDG – Online-Servicecenter

Bei Fragen zur Abrechnung, bei denen Ihnen die DDG nicht weiterhelfen kann, wenden Sie sich bitte an die Barmer unter der Telefonnummer 0800 333 0606.

Um Hebammenleistungen für gesetzlich Versicherte erbringen und abrechnen zu können, müssen vor der erstmaligen Leistungserbringung folgende Punkte erfüllt sein:

  • Beantragung Institutionskennzeichen (IK)
  • Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung (mit oder ohne Geburtshilfe)
  • Beitritt zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V.

Auf der Webseite des GKV-SV finden Sie weitere Informationen zur Leistungserbringung von Hebammen:

Institutionskennzeichen (IK)

Ein Institutionskennzeichen (IK) benötigen alle Leistungserbringenden, die mit den Krankenkassen Leistungen abrechnen wollen. Das Institutionskennzeichen kann nur schriftlich bei der ARGE-IK beantragt werden.

Berufshaftpflicht

Zu Beginn ihrer Tätigkeit sind Hebammen verpflichtet, eine angemessene leistungsbezogene Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.

Für freiberufliche geburtshilflich tätige Hebammen hat der Gesetzgeber eine Regelung zum Ausgleich der gestiegenen Berufshaftpflichtpolicen Haftpflichtkostensteigerung getroffen. Alles Weitere zum Sicherstellungszuschlages finden Sie hier:

Beitritt

Die Hebamme muss dem Vertrag über die Hebammenhilfe beitreten. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Ist die Hebamme Mitglied in einem der maßgeblichen Berufsverbände tritt sie über ihren jeweiligen Verband dem Vertrag bei. Maßgebliche Verbände sind aktuell der Bund freiberuflicher Hebammen (BfHD) und der Deutsche Hebammenverband (DHV).
  2. Freiberufliche Hebammen, die keinem Berufsverband angehören, können über den GKV-Spitzenverband eigenständig und kostenfrei dem Vertrag beitreten.

Geburtshäuser, die an der gesetzlichen Versorgung teilnehmen wollen, müssen dem Ergänzungsvertrag nach § 134a SGB V beitreten.

Alles Wichtige zum Beitrittsverfahren und weitere Informationen für Geburtshäuser finden Sie auf der Website des 
GKV-Spitzenverbands.

Folgende Voraussetzungen gelten für die Leistungsabrechnung als Hebamme:

  • persönliches Institutionskennzeichen (IK) 
  • Nachgewiesene Vertragspartnerschaft über die Vertragspartnerliste des GKV-SV
  • Anwendung der bundeseinheitlichen Positionsnummern des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1.3 Hebammenhilfevertrag)

Abrechnungsverfahren:

  • Abrechnungsdaten inklusive aller Urbelege (Originalbelege)
  • Übermittlung der für die Abrechnung vorgeschriebenen Angaben per elektronischer Datenübertragung oder auf einem maschinell verwertbaren Datenträger

Bitte senden Sie Ihre Abrechnungsunterlagen an unsere zentrale Abrechnungsstelle.

DDG GmbH Abrechnungsstelle für die Barmer* 
Postfach 
45120 Essen
IK 660 510 336

* Der Zusatz „Abrechnungsstelle für die Barmer“ ist wichtig, um Fehlleitungen innerhalb des Unternehmens DDG zu vermeiden.

Die Hotline der DDG ist montags bis donnerstags von 07.30 Uhr bis 17.00 Uhr sowie freitags von 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr erreichbar.

  
Telefon (Hotline allgemein)0201/8998-620
Telefon (Hotline Datenaustausch § 302 SGB V)0201/8998-619
E-Mail (allgemein)servicemanagement@ddg-online.de
Fax0201/8998-600
Internetwww.ddg-online.de

 

Bei Reklamationen wenden Sie sich bitte zunächst an die DDG. Geben Sie dabei Ihr Institutionskennzeichen (IK), das Rechnungsdatum, die Rechnungsnummer und möglichst auch die Eingangsbuchnummer der DDG an. Sie helfen damit, Sucharbeiten zu vermeiden und die Antwort zu beschleunigen.

Bei Fragen zur Abrechnung, bei denen Ihnen die DDG nicht weiterhelfen kann, wenden Sie sich bitte an:

Telefon: 0800 333 0606
Fax: 0800 333004 328 - 239
E-Mail: abrechnung-dienstleister@barmer.de

Häufige Fragen zur Hebammenversorgung

Fragen und Antworten zur Versorgung mit Hebammenhilfe finden Sie auf der Website des GKV-Spitzenverbands.

Verträge aus dem Hebammenbereich

Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe

Der GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Berufsverbände der Hebammen haben einen Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe geschlossen.

Dieser beinhaltet mehrere Anlagen und Sondervereinbarungen, die im Laufe der letzten Jahre ergänzt wurden.

Ergänzungsvertrag über die Betriebskostenpauschalen für Geburtshäuser

Versicherte haben die Möglichkeit, ambulant in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung (Geburtshaus) zu entbinden. 
Ein weiterer Vertrag regelt die Vergütung, Betriebskostenpauschalen und Qualitätsanforderungen bei ambulanten Geburten im Geburtshaus. Dieser Vertrag ergänzt den ursprünglichen Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V und wird auch „Ergänzungsvertrag“ genannt.

Zur Finanzierung erhalten freiberuflich tätige Hebammen ab dem 01.Juli 2021 und von Hebammen geleitete Einrichtungen ab dem 01.Oktober 2021 einen Ausgleich von der Krankenkasse. Dieser Ausgleich dient als Bezuschussung an den nach     § 376 Satz 1 SGB V genannten Ausstattungs- und Betriebskosten.

Illustration eines digitalen Ausweises zur Zuzahlungsbefreiung

​​​​Digitale Zuzahlungsbefreiungskarte

Neu: Versicherte der Barmer können Ihre Zuzahlungsbefreiung in der Barmer-App oder über Meine Barmer speichern und per Smartphone bei Leistungserbringern vorlegen. Der Nachweis ist identisch mit der Papierbescheinigung und kann im selben Umfang genutzt werden.

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