Service für
Krankenhäuser

Vom Datenaustausch bis zur Abrechnung und Zahlungsavisen

In unserem Portal informieren wir Sie rund um eine übergreifende Versorgung. Außerdem finden Sie Ihre Kontaktmöglichkeiten als Krankenhaus, Uniklinik oder Institutsambulanz.

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Abrechnung von medizinischen Leistungen

Dokumentation von Sammelzahlungen an einen Empfänger

Krankenhäuser und Institutsambulanzen erhalten ihre Zahlung über die fälligen Rechnungen und Gutschriften der Barmer eines Tages jeweils zusammengefasst in einer Summe. Damit Sie erkennen können, welche Einzelbeträge sich hinter der Gesamtsumme verbergen, wird ein sogenanntes Zahlungsavis erstellt. Dabei handelt es sich um eine maschinell erstellte Aufstellung mit detaillierten Angaben zum Verwendungszweck der einzelnen Posten einer Überweisung (Rechnungsnummer, Aufnahmenummer, Zahlbetrag, etc.).

Aus Datenschutzgründen sind jedoch keine Sozialdaten (z. B. Name des Versicherten) enthalten. Die Zahlungen erfolgen immer auf die zum jeweiligen Institutionskennzeichen (IK) des Krankenhauses hinterlegte Bankverbindung. Änderungen der Bankverbindung können nur über eine neue Hinterlegung bei der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (Arge IK) verändert werden. 

Nähere Informationen finden Sie unter ARGE IK - Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (dguv.de).

Wenn nichts anderes mit Ihnen vereinbart ist, erfolgt der Versand der Zahlungsavise per Briefpost an die Anschrift Ihrer Einrichtung. Es ist aber auch eine Zustellung per E-Mail oder Fax möglich. Ist Ihre Einrichtung technisch in der Lage, so kann ein Zahlungsavis auch im Rahmen des Datenaustausches nach § 301 SGB V mit dem Datensatz „SAMU“ eingerichtet werden.

Hier können Sie…

Nachversand eines Zahlungsavis und Umstellung der Versandart

Ihnen fehlt ein Zahlungsavis für die ambulante Krankenhausabrechnung (§§ 115b – 120 SGB V)?

Füllen Sie hierzu einfach unser Kontaktformular Nachversand Zahlungsavis aus und Sie erhalten Ihr Zahlungsavis per E-Mail von der Barmer. Das Zahlungsavis wird Ihnen als PDF-Datei und CSV-Datei zur Verfügung gestellt.

 

Sie möchten den Versand des Zahlungsavis dauerhaft von Papier auf E-Mail umstellen? Sie benötigen dauerhaft das Zahlungsavis als CSV-Datei?

Senden Sie uns hierzu bitte eine E-Mail an zahlungsavise@barmer.de und Sie erhalten Ihr Zahlungsavis zukünftig per E-Mail (PDF-Datei und CSV-Datei). Bitte geben Sie dabei folgende Informationen an:

  • Ihr Institutionskennzeichen (IK)
  • Ziel-Mailadresse
  • Ihre vollständige Signatur (Name der Einrichtung, Ansprechpartner/in, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

 

Nach Erhalt Ihrer E-Mail stellen wir den Versand des Zahlungsavis per Brief ein und senden es fortan elektronisch an die angegebene E-Mail-Adresse. Um sicherzustellen, dass die E-Mails aufgrund der CSV-Datei von Ihrem IT-System nicht blockiert werden, empfehlen wir Ihnen, die Absenderadresse zahlungsavise@barmer.de als sicheren Absender in Ihrem System zu hinterlegen.

Aktuelle Infos und Praxistipps

Im Rahmen des Erörterungsverfahrens nach § 9 der PrüfvV 2022 ist die Unterlagenübermittlung zwischen Leistungserbringer und Kostenträger vorgesehen. Zukünftig, voraussichtlich ab 01.01.2024, soll dieses Verfahren über den Kommunikationsdienst KIM (Kommunikation im Medizinwesen) erfolgen. Bis zu dessen Umsetzung gilt es, ein Übergangsverfahren zur Übermittlung der Unterlagen bilateral zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen abzustimmen.

Unterlagenübermittlung im Erörterungsverfahren

Mit dem nachfolgenden Merkblatt wollen wir Ihnen einen Überblick über die Ausrichtung der Barmer zur Unterlagenübermittlung im Übergangsverfahren verschaffen, mögliche Übermittlungsformen vorstellen und Ihnen wichtige Hinweise zur Durchführung geben.

Unterlagenübermittlung im Erörterungsverfahren

Deckblatt zur Unterlagenübermittlung

Ansprechpartner rund um die Unterlagenübermittlung im EV:

Thomas Jahnke, Telefon 0800 333 004 – 993215, E-Mail thomas.jahnke@barmer.de

Günter Butz, Telefon 0800 333 004 – 991983, E-Mail guenter.butz@barmer.de

Ambulantes Operieren im Krankenhaus (§ 115b SGB V)

Der AOP-Vertrag nach § 115b SGB V

Der AOP-Vertrag dient dazu, einheitliche Rahmenbedingungen zur Durchführung ambulanter Operationen sowie stationsersetzender Eingriffe und Behandlungen im niedergelassenen Bereich und im Krankenhaus zu schaffen. Er regelt die Grundsätze der Abrechnung. Die ambulant erbringbaren Operationen und sonstigen Eingriffe für die Krankenhäuser sind im AOP-Katalog abschließend definiert. Der AOP-Katalog definiert die ambulant erbringbaren Operationen und sonstigen Eingriffe für die Krankenhäuser abschließend. Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben sich aktuell in Umsetzung des Auftrags aus dem MDK-Reformgesetz (§ 115b Absatz 1 SGB V) auf eine Neufassung des AOP-Vertrags sowie Weiterentwicklung des AOP-Katalogs mit in Kraft treten zum 01.01.2023 verständigt. Vergütungsgrundlage für Leistungen nach § 115b SGB V ist der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM).

Den aktuell gültigen AOP-Katalog sowie AOP-Vertrag finden Sie auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes.

Weiterentwicklung des Ambulanten Operierens

Um die Ambulantisierung voranzutreiben, hat der Gesetzgeber mit dem Anfang 2020 in Kraft getretenen Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) festgelegt, dass der AOP-Katalog substanziell erweitert werden soll. Des Weiteren soll ein einheitliches Vergütungssystem für Krankenhäuser und Vertragsärzte geschaffen werden.

In der ersten Stufe der Weiterentwicklung zum 01.01.2023 wurden 208 Operationen, Eingriffe und Behandlungen in den AOP-Katalog aufgenommen. Zum 01.01.2024 erfolgte eine erneute Überarbeitung des AOP-Vertrags sowie AOP-Katalogs. Die eingeführte Schweregradsystematik wurde um die operative und konservative Versorgung von Frakturen und Luxationen ausgeweitet und es wird nun für weitere Eingriffe die Nachbeobachtung vergütet. Der AOP-Katalog wurde um weitere 171 Eingriffe erweitert. Damit umfasst der AOP-Katalog nun insgesamt 3.312 OPS-Kodes.

Der AOP-Katalog soll künftig mindestens alle zwei Jahre überprüft und an den Stand der medizinischen Erkenntnisse angepasst werden.

Für Leistungen die sowohl stationär als auch ambulant erbracht und sektorengleich vergütet werden, sind zudem die sogenannten Hybrid-DRG vorgesehen. Die Verordnung über eine spezielle sektorengleiche Vergütung (Hybrid-DRG-Verordnung) wurde am 21.12.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Der Startkatalog umfasst bestimmte Hernieneingriffe, die Entfernung von Harnleitersteinen, Ovariektomien, Arthrodesen der Zehengelenke sowie Behandlungen eines Sinus pilonidalis (Steißbeinfistel).

Die Verordnung über eine spezielle sektorengleiche Vergütung (Hybrid-DRG-Verordnung) finden Sie auf der Internetseite des Bundesgesetzblatts.

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (§ 116b SGB V)

Die ASV Abrechnungsvereinbarung (ASV-AV)

Die ASV-AV regelt die Form und den Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie der erforderlichen Vordrucke für ambulante spezialfachärztliche Leistungen von an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern und nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern. Sie gilt für die Abrechnung unmittelbar mit der Krankenkasse oder über eine Kassenärztliche Vereinigung (KV) gemäß § 116b Abs. 6 Satz 1 SGB V.

Weitere Informationen zur ASV-Abrechnungsvereinbarung erhalten Sie auf der Webseite des GKV-Spitzenverbandes.

Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V - ASV-RL

Die ASV-RL regelt die Einzelheilten zum erkrankungsspezifischen Versorgungsangebot der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung, hierzu zählen insbesondere:

  • die einbezogenen Erkrankungen
  • der Behandlungsumfang
  • die personellen und sächlichen Anforderungen an die teilnehmenden Krankenhäuser und vertragsärztlichen Leistungserbringer
  • der Zugang der Patientinnen und Patienten

Die Richtlinie wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beraten und beschlossen. Eine aktuelle Übersicht zur Richtlinie und den Anlagen erhalten Sie auf der Internetseite des G-BA.

Neue Leistungsbereiche in der ASV

Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) ist 2014 gestartet und wird seitdem kontinuierlich erweitert. Im Jahr 2023 wurden folgende Indikationen neu in das Versorgungsangebot der ASV aufgenommen:

03.05.2023: Knochen- und Weichteiltumoren - Details stehen in Anlage 1.1a Tumorgruppe 8 zur ASV-Richtlinie.
18.07.2023: Multiple Sklerose - Details stehen in Anlage 1.2a zur ASV-Richtlinie.

Im Jahr 2024 wird das ASV-Angebot um die Leistungsbereiche zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie) sowie Tumoren des Auges erweitert. Die Anforderungen zu den neuen Krankheitsbildern hat der G-BA bereits konkretisiert. Die Beschlüsse werden nun vom Bundesministerium für Gesundheit geprüft. Nach Inkrafttreten der Beschlüsse können sich für diese Leistungsbereiche ASV-Teams bilden und Ihre Teilnahme an der ASV anzeigen. Die vorbehaltlichen Beschlusstexte zur Anlage 1.2b und 1.1a Tumorgruppe 9 finden Sie auf der Internetseite des G-BA.

Zudem soll das ASV-Angebot um die Leistungsbereiche allogene Stammzelltransplantation sowie Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schwere Erkrankungen der Blutbildung erweitert werden. Der G-BA berät hierzu im Jahr 2024.

Die ASV-Servicestelle

Sie möchten ein ASV-Team bilden und sich über die Anforderungen und Voraussetzungen sowie notwendige Schritte informieren? Sie möchten eine Teamnummer für Ihr ASV-Team beantragen? Informationen hierzu erhalten Sie bei der ASV-Servicestelle.

Der Einheitliche Bewertungsmaßstab - EBM

In vielen Bereichen dient der EBM als Abrechnungsgrundlage, so auch für diverse ambulante Krankenhausleistungen. 
Auf der Seite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung erhalten Sie alle aktuellen Infos rund um die Änderungen im EBM sowie Zugriff auf eine Online-Version.

Digitale Abrechnung und Datenaustausch

Hier können Sie…

Ausführliche Informationen und Servicedokumente zum Datenaustausch finden Sie auf den Seiten des GKV-Spitzenverbandes (Krankenhäuser - GKV-Datenaustausch).

Informationen zur Anmeldung zum Datenaustausch bei den Ersatzkassen finden Sie auf den Seiten des Verbandes der Ersatzkassen - vdek (Datenaustausch zwischen GKV und Krankenhäusern: Zulassungsverfahren zum Datenaustausch)

Hier können Sie…

Ausführliche Informationen und Servicedokumente zum Datenaustausch finden Sie auf den Seiten des GKV-Spitzenverbandes (Krankenhäuser - GKV-Datenaustausch).

Informationen zur Anmeldung zum Datenaustausch bei den Ersatzkassen finden Sie auf den Seiten des Verbandes der Ersatzkassen - vdek (Datenaustausch zwischen GKV und Krankenhäusern: Zulassungsverfahren zum Datenaustausch)

Service und Kontaktwege

Hier finden Sie unsere Ansprechpartner für stationäre Abrechnungen im Krankenhaus.

Ansprechpartner der Barmer für die stationäre Abrechnung im Krankenhaus

Bei der Barmer erfolgt die Prüfung eingereichter stationärer Abrechnungen für das gesamte Bundesgebiet in insgesamt fünf regionalen Abrechnungszentren. Trotz dieser Zentralisierung legen wir großen Wert auf eine persönliche und vor allem vertrauensvolle Partnerschaft mit unseren Leistungserbringern. Daher hat sich die Barmer für eine klare Zuordnung von festen Ansprechpartnern zu den einzelnen Krankenhäusern entschieden.

Bei Fragen wenden Sie sich daher bitte an die Ihnen bekannten Ansprechpartner.

Sie haben Fragen zu einer bereits übermittelten Rechnung? Hier finden Sie unsere Kontaktdaten.

Abrechnung „Institutsambulanzen“

Bei Fragen zur Abrechnung in den Leistungsbereichen

  • Ambulantes Operieren im Krankenhaus (§ 115b SGB V)
  • Psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 SGB V)
  • Sozialpädiatrische Zentren (§ 119 SGB V)
  • Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung / schweren Mehrfachbehinderungen (§ 119c SGB V)
  • Kinderspezialambulanzen (§ 120 Abs. 1a SGB V)

können Sie unsere Expertenteams über folgende Wege erreichen:

Bei Fragen zur Abrechnung in den Leistungsbereichen

  • Ambulant spezialfachärztliche Versorgung (§ 116b SGB V)
  • Allgemeine Hochschulambulanzen, Psychologische und Psychiatrische Hochschulambulanzen, Ausbildungsstätten (§ 117 SGB V)

können Sie unsere Expert/innen über folgende Wege erreichen:

Postanschrift

Schreiben Sie uns gerne einen Brief oder senden Sie Ihre Dokumente per Post. Sie erreichen uns unter:

Barmer, 42266 Wuppertal
(wenn Sie im Postleitzahlenraum 00001 bis 46999 Ihren Sitz haben)

Barmer, 73524 Schwäbisch-Gmünd
(wenn Sie im Postleitzahlenraum 47000 bis 99999 Ihren Sitz haben)

Gut zu wissen: Diese Angaben reichen aus, damit uns Ihre Post erreicht.

Illustration eines digitalen Ausweises zur Zuzahlungsbefreiung

​​​​Digitale Zuzahlungsbefreiungskarte

Neu: Versicherte der Barmer können Ihre Zuzahlungsbefreiung in der Barmer-App oder über Meine Barmer speichern und per Smartphone bei Leistungserbringern vorlegen. Der Nachweis ist identisch mit der Papierbescheinigung und kann im selben Umfang genutzt werden.

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