In unserem Portal informieren wir Sie rund um eine übergreifende Versorgung. Außerdem finden Sie Ihre Kontaktmöglichkeiten als Krankenhaus, Uniklinik oder Institutsambulanz.
Krankenhäuser und Institutsambulanzen erhalten ihre Zahlung über die fälligen Rechnungen und Gutschriften der Barmer eines Tages jeweils zusammengefasst in einer Summe. Damit Sie erkennen können, welche Einzelbeträge sich hinter der Gesamtsumme verbergen, wird ein sogenanntes Zahlungsavis erstellt. Dabei handelt es sich um eine maschinell erstellte Aufstellung mit detaillierten Angaben zum Verwendungszweck der einzelnen Posten einer Überweisung (Rechnungsnummer, Aufnahmenummer, Zahlbetrag, etc.).
Aus Datenschutzgründen sind jedoch keine Sozialdaten (z. B. Name des Versicherten) enthalten. Die Zahlungen erfolgen immer auf die zum jeweiligen Institutionskennzeichen (IK) des Krankenhauses hinterlegte Bankverbindung. Änderungen der Bankverbindung können nur über eine neue Hinterlegung bei der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (Arge IK) verändert werden.
Nähere Informationen finden Sie unter ARGE IK - Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (dguv.de).
Wenn nichts anderes mit Ihnen vereinbart ist, erfolgt der Versand der Zahlungsavise per Briefpost an die Anschrift Ihrer Einrichtung. Es ist aber auch eine Zustellung per E-Mail oder Fax möglich. Ist Ihre Einrichtung technisch in der Lage, so kann ein Zahlungsavis auch im Rahmen des Datenaustausches nach § 301 SGB V mit dem Datensatz „SAMU“ eingerichtet werden.
Hier können Sie…
Ihnen fehlt ein Zahlungsavis für die ambulante Krankenhausabrechnung (§§ 115b – 120 SGB V)? Füllen Sie hierzu einfach unser Kontaktformular
aus und Sie erhalten Ihr Zahlungsavis per E-Mail von der Barmer.
Neu: Ab sofort erhalten Sie das Zahlungsavis bei Versand per E-Mail zusätzlich zur PDF-Datei auch als CSV-Datei. Die teils umfangreichen Zahlungsdaten lassen sich so technisch schneller zuordnen und verarbeiten.
Sie möchten den Versand des Zahlungsavis dauerhaft von Papier auf E-Mail umstellen? Sie benötigen dauerhaft das Zahlungsavis als CSV-Datei? Senden Sie uns hierzu bitte eine E-Mail an zahlungsavise@barmer.de und Sie erhalten Ihr Zahlungsavis zukünftig per E-Mail (PDF-Datei und CSV-Datei). Bitte geben Sie dabei folgende Informationen an:
Nach Erhalt Ihrer E-Mail stellen wir den Versand des Zahlungsavis per Brief ein und senden es fortan elektronisch an die angegebene E-Mail-Adresse.
Um sicherzustellen, dass die E-Mails aufgrund der CSV-Datei von Ihrem IT-System nicht blockiert werden, empfehlen wir Ihnen, die Absenderadresse zahlungsavise@barmer.de als sicheren Absender in Ihrem System zu hinterlegen.
Im Rahmen des Erörterungsverfahrens nach § 9 der PrüfvV 2022 ist die Unterlagenübermittlung zwischen Leistungserbringer und Kostenträger vorgesehen. Zukünftig, voraussichtlich ab 01.01.2024, soll dieses Verfahren über den Kommunikationsdienst KIM (Kommunikation im Medizinwesen) erfolgen. Bis zu dessen Umsetzung gilt es, ein Übergangsverfahren zur Übermittlung der Unterlagen bilateral zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen abzustimmen.
Mit dem nachfolgenden Merkblatt wollen wir Ihnen einen Überblick über die Ausrichtung der BARMER zur Unterlagenübermittlung im Übergangsverfahren verschaffen, mögliche Übermittlungsformen vorstellen und Ihnen wichtige Hinweise zur Durchführung geben.
Unterlagenübermittlung im Erörterungsverfahren
Deckblatt zur Unterlagenübermittlung
Ansprechpartner rund um die Unterlagenübermittlung im EV:
Thomas Jahnke, Telefon 0800 333 004 – 993215, E-Mail thomas.jahnke@barmer.de
Günter Butz, Telefon 0800 333 004 – 991983, E-Mail guenter.butz@barmer.de
Der AOP-Vertrag regelt das Nähere zur Durchführung ambulanter Operationen, und sonstiger stationsersetzender Eingriffe und stationsersetzender Behandlungen im niedergelassenen Bereich und im Krankenhaus. Der AOP-Katalog definiert die ambulant erbringbaren Operationen und sonstigen Eingriffe für die Krankenhäuser abschließend. Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben sich aktuell in Umsetzung des Auftrags aus dem MDK-Reformgesetz (§ 115b Absatz 1 SGB V) auf eine Neufassung des AOP-Vertrags sowie Weiterentwicklung des AOP-Katalogs mit in Kraft treten zum 01.01.2023 verständigt. Vergütungsgrundlage für Leistungen nach § 115b SGB V ist der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM).
Den aktuell gültigen AOP-Katalog sowie AOP-Vertrag finden Sie auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes.
Um die Ambulantisierung voranzutreiben, hat der Gesetzgeber mit dem Anfang 2020 in Kraft getretenen Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) festgelegt, dass der AOP-Katalog substanziell erweitert werden soll. Des Weiteren soll ein einheitliches Vergütungssystem für Krankenhäuser und Vertragsärzte geschaffen werden.
In der ersten Stufe der Weiterentwicklung zum 01.01.2023 wurden 208 Operationen, Eingriffe und Behandlungen in den AOP-Katalog aufgenommen. Für die Differenzierung nach Schweregraden bei Rezidivoperationen gibt es zukünftig Zeitzuschläge und die G-AEP-Kriterien wurden durch Kontextfaktoren ersetzt. Auf diese und weitere Maßnahmen wurde sich bisher geeinigt.
Eine vollständige Überarbeitung des AOP-Vertrags sowie Erweiterung des AOP-Katalogs ist in einer zweiten Stufe zum 01.01.2024 geplant.
In vielen Bereichen dient der EBM als Abrechnungsgrundlage, so auch für diverse ambulante Krankenhausleistungen.
Auf der Seite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung erhalten Sie alle aktuellen Infos rund um die Änderungen im EBM sowie Zugriff auf eine Online-Version.
Die ASV-RL regelt die Einzelheilten zum erkrankungsspezifischen Versorgungsangebot der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung, hierzu zählen insbesondere:
Die Richtlinie wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beraten und beschlossen. Eine aktuelle Übersicht zur Richtlinie und den Anlagen erhalten Sie auf der Internetseite des G-BA.
Die ASV-AV regelt die Form und den Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie der erforderlichen Vordrucke für ambulante spezialfachärztliche Leistungen von an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern und nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern. Sie gilt für die Abrechnung unmittelbar mit der Krankenkasse oder über eine Kassenärztliche Vereinigung (KV) gemäß § 116b Abs. 6 Satz 1 SGB V.
Weitere Informationen zur ASV-Abrechnungsvereinbarung erhalten Sie auf der Webseite des GKV-Spitzenverbandes.
Sie möchten ein ASV-Team bilden und sich über die Anforderungen und Voraussetzungen sowie notwendige Schritte informieren? Sie möchten eine Teamnummer für Ihr ASV-Team beantragen? Informationen hierzu erhalten Sie bei der ASV-Servicestelle.
Hier können Sie…
Ausführliche Informationen und Servicedokumente zum Datenaustausch finden Sie auf den Seiten des GKV-Spitzenverbandes (Krankenhäuser - GKV-Datenaustausch).
Informationen zur Anmeldung zum Datenaustausch bei den Ersatzkassen finden Sie auf den Seiten des Verbandes der Ersatzkassen - vdek (Datenaustausch zwischen GKV und Krankenhäusern: Zulassungsverfahren zum Datenaustausch)
Hier können Sie…
Ausführliche Informationen und Servicedokumente zum Datenaustausch finden Sie auf den Seiten des GKV-Spitzenverbandes (Krankenhäuser - GKV-Datenaustausch).
Informationen zur Anmeldung zum Datenaustausch bei den Ersatzkassen finden Sie auf den Seiten des Verbandes der Ersatzkassen - vdek (Datenaustausch zwischen GKV und Krankenhäusern: Zulassungsverfahren zum Datenaustausch)
Hier finden Sie unsere Ansprechpartner für stationäre Abrechnungen im Krankenhaus.
Bei der Barmer erfolgt die Prüfung eingereichter stationärer Abrechnungen für das gesamte Bundesgebiet in insgesamt fünf regionalen Abrechnungszentren. Trotz dieser Zentralisierung legen wir großen Wert auf eine persönliche und vor allem vertrauensvolle Partnerschaft mit unseren Leistungserbringern. Daher hat sich die Barmer für eine klare Zuordnung von festen Ansprechpartnern zu den einzelnen Krankenhäusern entschieden.
Bei Fragen wenden Sie sich daher bitte an die Ihnen bekannten Ansprechpartner.
Sie haben Fragen zu einer bereits übermittelten Rechnung? Hier finden Sie unsere Kontaktdaten.
Bei Fragen zur Abrechnung in den Leistungsbereichen
können Sie unsere Abrechnungsexpert/innen über folgende Wege erreichen:
Bei Fragen zur Abrechnung in den Leistungsbereichen
können Sie unsere Abrechnungsexpert/innen über folgende Wege erreichen:
Postanschrift
Schreiben Sie uns gerne einen Brief oder senden Sie Ihre Dokumente per Post. Sie erreichen uns unter:
Barmer, 42266 Wuppertal
(wenn Sie im Postleitzahlenraum 00001 bis 46999 Ihren Sitz haben)
Barmer, 73524 Schwäbisch-Gmünd
(wenn Sie im Postleitzahlenraum 47000 bis 99999 Ihren Sitz haben)
Gut zu wissen: Diese Angaben reichen aus, damit uns Ihre Post erreicht.
Neu: Versicherte der Barmer können Ihre Zuzahlungsbefreiung in der BARMER-App oder über Meine BARMER speichern und per Smartphone bei Leistungserbringern vorlegen. Der Nachweis ist identisch mit der Papierbescheinigung und kann im selben Umfang genutzt werden.
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