Kommt es bei der Abrechnung stationärer Krankenhausleistungen zu Unstimmigkeiten, greift das Erörterungsverfahren (EV), um durch Dialog eine einvernehmliche Klärung herbeizuführen. Erfahren Sie, was dabei zu beachten ist.
Informationen zum Erörterungsverfahren (EV)
Im Rahmen des Erörterungsverfahrens nach § 9 der PrüfvV 2022 ist die Unterlagenübermittlung zwischen Leistungserbringer und Kostenträger vorgesehen.
Seit 01.07.2024 erfolgt diese im Rahmen eines Erörterungsverfahrens und auf Anforderung durch die Krankenkasse direkt von den Medizinischen Diensten (MD) über das MD-Portal an die Kostenträger.
Über den Kommunikationsdienst KIM (Kommunikation im Medizinwesen) sollten ab dem 01.01.2025 zusätzliche Dokumente im Erörterungsverfahren ausgetauscht werden können, die den MD nicht vorliegen (z. B. Unterlagen die vom MD nicht angefordert wurden, die das KH aber im EV für relevant erachtet oder auch der „Dokumentationsbogen zum Erörterungsverfahren“).
Da keine abschließende Einigung (fehlende Vereinbarung) zwischen DKG und GKV-S erzielt werden konnte, ist bis zur Umsetzung von „KIM im Erörterungsverfahren“ eine Übermittlung dieser zusätzlichen Unterlagen analog dem bisherigen Übergangsverfahren bilateral zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen abzustimmen.
Unterlagenübermittlung im Erörterungsverfahren (EV)
Mit den folgenden Unterlagen erhalten Sie einen Überblick über die Ausrichtung der Barmer zur Unterlagenübermittlung im Übergangsverfahren, möglichen Übermittlungsformen und wichtigen Hinweisen zur Durchführung.
Ansprechpartner rund um die Unterlagenübermittlung im EV
- Thomas Jahnke
- Telefon: 0202 568 993 215
- E-Mail: thomas.jahnke@barmer.de - Lena Trautmann
- Telefon: 0202 568 991 073
- E-Mail: lena.trautmann@barmer.de
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