Der AOP-Vertrag nach § 115b SGB V
Der AOP-Vertrag dient dazu, einheitliche Rahmenbedingungen zur Durchführung ambulanter Operationen sowie stationsersetzender Eingriffe und Behandlungen im niedergelassenen Bereich und im Krankenhaus zu schaffen. Er regelt die Grundsätze der Abrechnung. Die ambulant erbringbaren Operationen und sonstigen Eingriffe für die Krankenhäuser sind im AOP-Katalog definiert. Vergütungsgrundlage für Leistungen nach § 115b SGB V ist der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM).
Den aktuell gültigen AOP-Katalog sowie AOP-Vertrag finden Sie auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes.
Weiterentwicklung des Ambulanten Operierens
Um die Ambulantisierung voranzutreiben, hat der Gesetzgeber mit dem Anfang 2020 in Kraft getretenen Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) festgelegt, dass der AOP-Katalog substanziell erweitert werden soll. In der ersten Stufe der Weiterentwicklung zum 01. Januar 2023 wurde u. a. die Schweregradsystematik im AOP-Vertrag verankert sowie weitere Operationen, Eingriffe und Behandlungen in den AOP-Katalog aufgenommen. Darauf aufbauend erfolgte zum 01. Januar 2024 eine erneute Überarbeitung des AOP-Vertrags sowie AOP-Katalogs – operative und konservative Versorgungen von Frakturen und Luxationen wurden in die Schweregradsystematik aufgenommen und für weitere Eingriffe die Möglichkeit geschaffen, eine längere Nachbeobachtung abzurechnen. Der AOP-Katalog wird stetig um neue OPS-Codes erweitert. Die aktuellste Version finden Sie auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes.