Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) ist ein ambulantes Behandlungsangebot für Patientinnen und Patienten, die an einer seltenen oder schweren Erkrankung mit besonderem Krankheitsverlauf leiden. Die Behandlung erfolgt durch interdisziplinäre Ärzteteams. Vertrags- und Krankenhausärztinnen und Ärzte übernehmen gemeinsam die ambulante hochspezialisierte Versorgung. Um welche Indikationen es sich handelt, hat der Gesetzgeber in § 116 b SGB V festgelegt. Welche Leistungen Ärztinnen und Ärzte abrechnen können, wird in den Anlagen zur ASV-Richtlinie für jede Erkrankung beschrieben.
Die Vorgaben für die ASV macht der Gemeinsame Bundesausschuss unter Beteiligung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
Die ASV-Abrechnungsvereinbarung (ASV-AV)
Die ASV-AV regelt die Form und den Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie der erforderlichen Vordrucke für ambulante spezialfachärztliche Leistungen von an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern und nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern. Sie gilt für die Abrechnung unmittelbar mit der Krankenkasse oder über eine Kassenärztliche Vereinigung (KV) gemäß § 116b Abs. 6 Satz 1 SGB V.
Auf der Webseite des GKV-Spitzenverbandes finden Sie weitere Informationen zur ASV-Abrechnungsvereinbarung.
Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV-RL)
Die ASV-RL nach §116b SGB V regelt die Einzelheiten zum erkrankungsspezifischen Versorgungsangebot der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung, hierzu zählen insbesondere:
- die einbezogenen Erkrankungen
- der Behandlungsumfang
- die personellen und sächlichen Anforderungen an die teilnehmenden Krankenhäuser und vertragsärztlichen Leistungserbringer
- der Zugang der Patientinnen und Patienten
Die Richtlinie wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beraten und beschlossen. Auf der Webseite des G-BA finden Sie eine aktuelle Übersicht zur Richtlinie.
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Leistungsbereiche in der ASV
Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) gibt es seit 2014 und wird seitdem kontinuierlich erweitert. Folgende Indikationen wurden zuletzt in das Versorgungsangebot der ASV aufgenommen:
- Tumoren des Auges (08.05.2024)
- Zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie) (08.05.2024)
- Allogene Stammzellentransplantation (26.06.2025)
- Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schwere Erkrankungen der Blutbildung (26.06.2025)
Für die zugelassenen Leistungsbereiche können sich seit in Kraft treten ASV-Teams aus Ärztinnen und Ärzten sowie Krankenhäusern bilden und Ihre Teilnahme an der ASV bei den Erweiterten Landesausschüssen anzeigen. Für bereits bestehende Krankenhaus-Teams gilt eine Übergangsregelung von drei Jahren.
Ausblick: Im nächsten Schritt soll das ASV-Angebot noch Ende 2025 um die Leistungsbereiche
- Angeborene Skelettsystemfehlbildungen
- Kurzdarmsyndrom
erweitert werden.
Eine Historie welche Erkrankungen bereits in die ASV aufgenommen wurden, finden Sie hier:
Übersicht aller Erkrankungen in der ASV
Die ASV-Servicestelle
Sie möchten ein ASV-Team bilden und sich über die Anforderungen und Voraussetzungen sowie notwendige Schritte informieren? Möchten Sie eine Teamnummer für Ihr ASV-Team beantragen? Informationen hierzu erhalten Sie bei der ASV-Servicestelle.
Der einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM)
In vielen Bereichen dient der EBM als Abrechnungsgrundlage, so auch für diverse ambulante Krankenhausleistungen. Bei der kassenärztlichen Bundesvereinigung erhalten Sie alle aktuellen Infos rund um die Änderungen im EBM sowie Zugriff auf eine Online-Version.