Ab Mitte des Jahres 2025 sind Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) verpflichtet, damit auch im Pflegebereich ein schneller und sicherer Austausch von Daten möglich wird. Mit der Anbindung werden eine deutliche Arbeitsentlastung, schlankere Prozesse und die Erleichterung der interdisziplinären Zusammenarbeit im Bereich der Pflege erwartet.
Die Digitalisierung soll darüber hinaus Vorteile für die pflegerische Versorgung bringen: Der Austausch von Befunden oder Medikationsplänen zwischen Arztpraxen und Pflegediensten wird zu mehr Behandlungssicherheit, Datensparsamkeit und Entlastung von Fachkräften führen.
Der Einsatz der elektronischen Patientenakte (ePA) ist sowohl für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen als auch für das Pflegepersonal von großem Nutzen. Die Dokumentation relevanter ärztlicher und pflegerischer Befunde erleichtert die Abstimmung notwendiger Behandlungen, zudem können Doppeluntersuchungen verhindert werden. Für pflegebedürftige Menschen ist die Anwendung der ePA zur elektronisch unterstützten Medikation von besonderer Bedeutung, da hiermit die Arzneimitteltherapiesicherheit erhöht werden kann.
Die Daten in der ePA sollten so gespeichert und von den Pflegebedürftigen freigegeben werden können, dass Diagnosen und Medikationspläne für pflegerische und ärztliche Leistungserbringer sowie Heil- und Hilfsmittelanbieter zur Verfügung stehen.
Durch die Einführung einer digitalen Pflege- und Behandlungsdokumentation sollen die in vielen Einrichtungen bisher aufwändigen und papierbasierten Prozesse abgelöst werden. Um die Akzeptanz von Pflegefachkräften für die veränderten Arbeitsprozesse sicherzustellen ist es wichtig, ihnen Unterstützung in Form von Schulungen und Weiterbildungen zu bieten.
Wichtig ist auch die Entbürokratisierung der Pflegesatzverhandlungen. Dabei muss Transparenz über die Verhandlungsgeschäfte und die Kostenstrukturen der Vertragspartner bestehen. Zur Entbürokratisierung gehört auch eine Vereinfachung von Leistungsprozessen. Ein Beispiel stellt der gesetzlich geregelte Monatsbetrag für die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel dar. Anstelle des heutigen monatlichen Kostennachweises durch den Leistungserbringer oder den Versicherten könnte der Prozess deutlich entbürokratisiert werden: etwa durch eine monatliche Pauschale oder eine wiederkehrende Erstattung nach einmaligem Antrag zu Beginn der Versorgung.